Das Betreiben eines ausländischen Luftsportgeräts bzw. Ultraleichtflugzeugs von einer Person mit festem Wohnsitz in Deutschland erfüllt ab sofort den Bestand einer Straftat. Hiermit reagieren die Vertreter der Bund-Länder Arbeitsgruppe (BLAG-OPS) auf die häufige Nichteinhaltung des bereits bestehenden §60 Abs. 1 S. 1 LuftVG. Dort heißt es: Wer ein Luftfahrzeug führt, das nicht zum Luftverkehr zugelassen is…
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