Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF)

Forum - Luftrecht
  • Carlson schrieb:
    Um welchen unsäglichen Disput von dem im ersten Post die Rede war, ging es hier denn??
    Um diesen und diesen.
    Carlson schrieb:
    Ansonsten darf ich Michael nur Zustimmen: So ist es nun mal. Wer es anderes sehen möchte, hats halt nicht verstanden.
    Nunja, dann hat das LBA (vertreten durch H. Rubenbauer und F. Maxeiner) es also nicht verstanden. Denn die haben sich ganz klar diesbezueglich geaeussert (kein LP fuer UL in D noetig).

    @Michael: Wie war denn eigentlich Deine Fragestellung gewesen? Und hat dieser Herr inzwischen auf Deine Nachfrage geantwortet?


    Chris

  • Chris_EDNC schrieb:
    @Michael: Wie war denn eigentlich Deine Fragestellung gewesen? Und hat dieser Herr inzwischen auf Deine Nachfrage geantwortet?
    So mein lieber Michael, ich habe ihn nun selber gefragt, weil mir Dein ganzes Auftreten hier aeusserst suspekt ist.

    Ich habe ihm folgende Frage gestellt (Auszug):

    "Daher nun an Sie nochmal ganz konkret die Fragen:

     - Braucht ein deutscher UL-Pilot in Deutschland mit BZF I einen Sprachnachweis, wenn er in Deutschland in z.B. Luftraum D fliegt und englisch funkt?

    - Braucht ein UL-Pilot aus Frankreich mit Radiotelefonieeintrag in der Lizenz einen zusätzlichen Sprachnachweis, wenn er in Deutschland in z.B. Luftraum D fliegt und funkt? Ich bin ein Pilot mit französischer Lizenz und daher naturgemäss auch an der Beantwortung dieser Frage sehr interessiert. Wie praktisch alle anderen französischen UL-Piloten fliege ich bisher ohne Sprachnachweis in Deutschland. Ich hoffe nicht illegal..."

    Ich fuege seine Antwort hiermit ein:

    "Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach § 14 Absatz 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien Rechtsauskünfte, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls umfassen, nicht erteilt werden dürfen. Die rechtsverbindliche Auslegung von Gesetzen ist den unabhängigen Gerichten vorbehalten, sodass keine abschließende Beantwortung seitens meiner Behörde erfolgen kann.

    Ob und inwieweit ein (angebliches) Zitat meinerseits im Internet verwendet wurde, kann ich nicht beurteilen. Jedoch weise ich grundsätzlich darauf hin, dass hier eingehende Anfragen auf den Kontext bezogen sind. Daher können und sollten sie nicht davon losgelöst oder aus dem Zusammenhang wiedergegeben werden.

    Eine Zuständigkeit des BAF bezüglich eventuell erforderlicher Flugfunkzeugnisse und für den Nachweis von Sprachkenntnissen ist nicht gegeben.

    Insbesondere hinsichtlich eventuell erforderlicher Sprachnachweise ist vielmehr eine Zuständigkeit des Luftfahrtbundesamtes gegeben.

    Ich möchte lediglich auf § 29 Absatz 2 Satz 3 LuftVO hinweisen, wonach zur Teilnahme am Sprechfunkverkehr im Geltungsbereich der LuftVO es ausreichender Kenntnisse der im Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst verwendeten Sprache bedarf.

    Wenn das Luftfahrtbundesamt die von Ihnen zitierte Auffassung vertritt, ist diese für Sie und alle UL-Piloten verbindlich.

    Schlussendlich verweise ich auch hinsichtlich der erschöpfenden Klärung von Fragen betreffend Flugfunkzeugnissen auf die Bundesnetzagentur, deren Zuständigkeit hierfür gegeben ist."

    Zusammengefasst: Zuständig ist das LBA (bzw. Bundesnetzagentur), was die sagen, ist bindend, nicht das, was das BAF meint. Keine Ahnung, wieso Du gerade die gefragt hast. Er hat in seiner Antwort mit keinem Wort zu meiner Frage Stellung genommen.

    Das LBA hat sich eindeutig festgelegt: Kein LP fuer UL.

    Solange das LBA dieser Meinung ist, ist das schlichtweg Stand der Dinge.


    Chris

  • Chris_EDNC schrieb:
    Das LBA hat sich eindeutig festgelegt: Kein LP fuer UL.
    Das ist ja nicht wahr!
    Wenn dem so wäre, hätte ich ja schon eine entsprechende Antwort bekommen, die ich dem Forum bestimmt nicht vorenthalten würde. Das LBA ist zu dieser Fragestellung aber z.Zt. in eine Art Findungsphase und hat sich zur Beantwortung etwas Zeit erbeten, also bitte abwarten.

    Das BAF ist natürlich insofern zuständig, dass es in seinen Aufgabenbereich fällt, Zuwiderhandlungen gegen luftrechtliche Regularien bei Kenntnis oder nach Anzeige einer entsprechenden Sanktionierung zuzuführen.  Ähnlich wie die Polizei, als Teil der demokratischen Gewaltenteilung.

    Also nochmal, abwarten bis das LBA sich wirklich eindeutig dazu äußert. Ich habe doch schon angekündigt, dass ich dann alles feinsäuberlich und chronologisch hier einstellen werde.

    Im Übrigen kann ich mich nur wiederholt DiJoZi anschließen: Es geht mir nicht ums. Rechthaben sondern um die tatsächlichen Fakten!

    Michael

    PS: Um einen Piloten aus Frankreich ging es übrigens dabei nie!!

  • FlyingDentist schrieb:
    Chris_EDNC schrieb:
    Das LBA hat sich eindeutig festgelegt: Kein LP fuer UL.
    Das ist ja nicht wahr!
    Das ist nicht wahr? Was ist an dem Statement:

    "Zusammengefasst sind die UL-Piloten auch nach wie vor nicht von den Sprachnachweisen gemäß FCL.055 betroffen."

    eigentlich soooo schwer zu verstehen?


    Chris

  • Chris_EDNC schrieb:
    "Zusammengefasst sind die UL-Piloten auch nach wie vor nicht von den Sprachnachweisen gemäß FCL.055 betroffen."
    Ich weiß nicht, was ich zum Stand der Dinge noch schreiben soll?

    Das oben zitierte Statement wird z.Zt. vom LBA weder wiederholt, noch bestätigt. Man ist offenbar dabei die ganze Fragestellung zu überdenken und mit den tatsächlich geltenden Rechtsvorschriften in Einklang zu bringen. Wenn das geschehen ist, wird sich das LBA verbindlich äußern und ich werde hier alles lückenlos veröffentlichen!

    Bis dahin braucht sich keiner weiter zu echauffieren!

    Michael

  • FlyingDentist schrieb:
    Man ist offenbar dabei die ganze Fragestellung zu überdenken und mit den tatsächlich geltenden Rechtsvorschriften in Einklang zu bringen. Wenn das geschehen ist, wird sich das LBA verbindlich äußern
    Und so lange das nicht passiert, gilt diese Auffassung. Auch Herr Schnurr vom BAF sieht das so. Punkt.

    Chris

  • FlyingDentist schrieb:
    alles feinsäuberlich und chronologisch hier einstellen
    Da die Anfrage beim Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung eigentlich abgeschlossen ist, stelle diese hier vorab schon mal ein. Die Schriftsätze sind ungekürzt und entsprechen den Originalen.

    Chris_EDNC schrieb:
    Auch Herr Schnurr vom BAF sieht das so. Punkt.

    Nein das tut er nicht! Denn er schreibt ja: "Ich möchte lediglich auf § 29 Absatz 2 Satz 3 LuftVO hinweisen, wonach zur Teilnahme am Sprechfunkverkehr im Geltungsbereich der LuftVO es ausreichender Kenntnisse der im Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst verwendeten Sprache bedarf."

    Mit anderen Worten: Teilnahme am Sprechfunkverkehr = ausreichender Kenntnisse der im Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst verwendeten Sprache

    Und eben dieser Nachweis ist der LP-Test.

    Darüber hinaus hatte er sich dahingehend ja schon geäußert.

    Aber Du würdest der Übersich sehr dienen, wenn Du nun die Einlassungen des LBA abwarten könntest.

    Michael



    03.11.2017:


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich wende mich an Sie zwecks Klärung der im Folgenden gemachten Angaben zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Flugfunkdienst allgemein, in Kontrollzonen und im internationalen Verkehr (Verlassen des deutschen Hoheitsgebiets auf dem Luftwege):

    Soweit es von den Beauftragten Luftsportverbänden DAeC und DULV veröffentlicht wird, benötigt ein Inhaber eines Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer keine weitere Lizenz/Berechtigung (AZF, BZF I&II oder dergl.), um luftrechtskonform am Flugfunkdienst teilzunehmen, sofern er im deutschen Hoheitsgebiet lediglich die Lufträume G und E befliegt.
    Will ein Inhaber eines Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer Kontrollzonen befliegen, benötigt er min. das BZF II. Damit die mit dem BZF II verbundenen Rechte ausgeübt werden dürfen, muss zusätzlich ein Nachweis über das Niveau der Sprachkenntnisse der im Flugfunkdienst angestrebten Sprache erbracht sein.
    Möchte ein Inhaber eines Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer auf/über deutschem Hoheitsgebiet am Flugfunkdienst in englischer Sprache teilnehmen, benötigt er das BZF I mit dem Nachweis über das Niveau der Sprachkenntnisse in englischer Sprache min. Level 4.
    Möchte ein Inhaber eines Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer ins Ausland fliegen und das deutsche Hoheitsgebiets auf dem Luftwege verlassen, benötigt er das BZF I mit dem Nachweis über das Niveau der Sprachkenntnisse in englischer Sprache min. Level 4.

    Unter den Luftsportgeräteführern ist die vorherrschende Meinung, dass ein Inhaber eines Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer möglicherweise das BZF II zum Einflug in eine Kontrollzone benötigt, keinesfalls aber irgendeinen Nachweis über Sprachkenntnisse egal ob in deutscher oder englischer Sprach. Auch benötigt er weder BZF I noch Nachweis über das Niveau der Sprachkenntnisse in englischer Sprache um auf/über deutschem Hoheitsgebiet am Flugfunkdienst in englischer Sprache teilzunehmen, oder die Bundesrepublik auf dem Luftwege zu verlassen.

    Ich bitte Sie sehr herzlich um eine klärende Stellungnahme.

    Mit freundlichen Grüßen





    13.11.2017:



    LFR /2.17.1/0005-001/17

     Sehr geehrter Herr Xx. Xxxxxx,

     haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage vom 03.11.2017, welche ich wie folgt gerne beantworten möchte.

     Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach § 14 Absatz 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien Rechtsauskünfte, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls umfassen, nicht erteilt werden dürfen. Die rechtsverbindliche Auslegung von Gesetzen ist den unabhängigen Gerichten vorbehalten, sodass keine abschließende Beantwortung seitens meiner Behörde erfolgen kann.

     Hinsichtlich einer ausführlichen Klärung des Erfordernisses und des Erwerbs eines bestimmten Flugfunkzeugnisses muss mangels Zuständigkeit des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung an die Bundesnetzagentur als zuständige Prüfungsbehörde gemäß § 4  Satz 1 FlugFunkV verwiesen werden. Die örtlich zuständige Außenstelle der Bundesnetzagentur für Flugfunkzeugnisse gemäß § 4 Satz 2 FlugfunkV für Sie ist die Außenstelle Eschborn, Elly-Beinhorn-Str.2, 65760 Eschborn.

     Soweit es Ihnen um die erschöpfende Klärung des Erwerbes über Sprachkenntnisse zur Teilnahme am Flugfunkverkehr geht, verweise ich Sie gerne an das Luftfahrtbundesamt, welches die Aufsicht über Stellen für die Abnahme von Prüfungen in bestimmten Sprachen hat.

    Die Sprachprüfung in englischer Sprache kann gemäß § 125 Absatz 1 Satz 3 LuftPersV ebenso bei der für Sie zuständigen Außenstelle der Bundesnetzagentur abgelegt werden, so dass auch diesbezüglich von Ihnen dort nachgefragt werden kann.

     Gleichwohl kann ich Sie gerne darauf hinweisen, dass Sie als Inhaber eines Luftfahrscheins für Luftsportgeräte gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 1 FlugfunkV kein Flugfunkzeugnis benötigen, sofern sie nicht die Lufträume C und D befliegen. Sobald Sie demnach jedoch andere Lufträume befliegen wollen und damit einhergehend Kontrollzonen, ist ein Flugfunkzeugnis erforderlich.

    Mit dem Erfordernis eines Flugfunkzeugnisses geht zwingend die Verpflichtung eines Sprachnachweis einher im Sinne des § 2 Absatz 2 FlugfunkV in Verbindung mit Anhang I FCL.055 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 03. November 2011. Zur Teilnahme am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst, muss hiernach dann in Ihrer Lizenz ein Sprachvermerk entweder in Englisch oder für die Sprache vorhanden sein, die beim Flug für den Sprechverkehr verwendet wird.

    Dafür kann ein Nachweis von Sprachkenntnissen in Sprachprüfungen bei dem vom Luftfahrtbundesamt gem. §§ 125, 125a LuftPersV bestimmten Stellen oder speziell für Englisch bei der Bundesnetzagentur gemäß § 125 Absatz 1 Satz 3 LuftPersV in Verbindung mit § 4 Absatz 1 FlugfunkV erbracht werden.

    Das bedeutet schlussendlich für Sie, dass Sie außerhalb der Lufträume E und G sowie insbesondere für Kontrollzonen auch im deutschen Luftraum neben einem Flugfunkzeugnis, einen Sprachvermerk der deutschen Sprache benötigen. Ein Sprachvermerk zudem über englische Sprachkenntnisse ist zwingend erforderlich, sofern Sie im deutschen Hoheitsgebiet in den Lufträumen C und D sowie in Kontrollzonen am Flugfunkdienst in englischer Sprache teilnehmen möchten.

     Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Für eventuelle Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

     Mit freundlichen Grüßen

    Im Auftrag

    Sebastian Schnurr

  • Und welchere Deutsche Muttersprachler hat denn einen Sprachvermerk der Deutschen Sprache zum BZF 2 nur weil er mal in Mannheim landen möchte ? 

    Als hätten wir keine anderen Probleme.

    Da koppelt sich die politische Kaste und die aktionistisch agierenden Beamten einfach vom Volk und der Realität ab . 

    Alle entlassen und lieber ein paar mehr Mitarbeiter beim FIS reinsetzen. 

    QDM  

  • FlyingDentist schrieb:
    Nein das tut er nicht! Denn er schreibt ja:
    "Eine Zuständigkeit des BAF bezüglich eventuell erforderlicher Flugfunkzeugnisse und für den Nachweis von Sprachkenntnissen ist nicht gegeben.
    Insbesondere hinsichtlich eventuell erforderlicher Sprachnachweise ist vielmehr eine Zuständigkeit des Luftfahrtbundesamtes gegeben. "

    Die Jungs dort halten sich an die Vorgaben des LBA. Was das LBA sagt, gilt:

    "Wenn das Luftfahrtbundesamt die von Ihnen zitierte Auffassung vertritt, ist diese für Sie und alle UL-Piloten verbindlich."

    Vielleicht ist das LBA zukuenftig tatsaechlich um 180° anderer Meinung, wer weiss... Im Moment ist der status quo: Kein LP fuer UL.

    Du haettest Dich besser (so wie ich) gleich an das LBA wenden und nicht irgendwelche Leute fragen sollen, die dafuer ueberhaupt nicht zustaendig sind um hier dann damit fuer Verwirrung zu sorgen.

    Na wir weden sehen...


    Chris

  • Chris_EDNC schrieb:
    Du haettest Dich besser (so wie ich) gleich an das LBA wenden und nicht irgendwelche Leute fragen sollen, die dafuer ueberhaupt nicht zustaendig sind
    Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung mit den Referat Luftraum, Flugverfahren und Recht (LFR) ist u.a. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten bei Regelverstößen im Luftverkehr zuständig. Das setzt natürlich die uneingeschränkte Kenntnis dieser "Regeln" voraus. Allein aus diesem Grund war die Anfrage an diese Abteilung der Behörde völlig korrekt und es kann gar keine Rede davon sein, dass ich "irgendwelche Leute", die "die dafuer ueberhaupt nicht zustaendig" wären, gefragt hätte.

    Außerdem habe ich das ganz bewusst gemacht, da das LBA Dir entweder völlig inkompetent bzw. nicht wahrheitsgemäß geantwortet hatte oder aber vielleicht nicht präzise genug gefragt wurde. Insofern sollte meine Anfrage keine Verwirrung stiften sondern der Klärung (auch beim LBA!!) dienen.
    Da sich das LBA jetzt mit der Beantwortung meiner umfassenden Anfrage so schwer tut, die Deiner Meinung ja so einfach ist - Luftsportgeräteführer brauchen niemals einen LP-Test, egal wo, wann und in welchen Lufträumen sie auch immer funken wollen, aus und fertig - liegt die Vermutung nahe, dass ich mit meiner Einschätzung gar nicht so falsch liege!

    Schließlich freue ich mich aber über Deine neu gefundene Erkenntnis:

    Chris_EDNC schrieb:
    Na wir weden sehen...
    Michael

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