Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF)

Forum - Luftrecht
  • Herr Schnurr vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF), genauer aus dem Referat Luftraum, Flugverfahren und Recht, welches u.a. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten bei Regelverstößen im Luftverkehr zuständig ist, schreibt zum Thema Luftsportgeräteführer, Kontrollzone, BZF I&II und Nachweis über das Niveau der Sprachkenntnisse folgendes:

    "...

    Gleichwohl kann ich Sie gerne darauf hinweisen, dass Sie als Inhaber eines Luftfahrscheins für Luftsportgeräte gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 1 FlugfunkV kein Flugfunkzeugnis benötigen, sofern sie nicht die Lufträume C und D befliegen. Sobald Sie demnach jedoch andere Lufträume befliegen wollen und damit einhergehend Kontrollzonen, ist ein Flugfunkzeugnis erforderlich.

    Mit dem Erfordernis eines Flugfunkzeugnisses geht zwingend die Verpflichtung eines Sprachnachweis einher im Sinne des § 2 Absatz 2 FlugfunkV in Verbindung mit Anhang I FCL.055 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 03. November 2011. Zur Teilnahme am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst, muss hiernach dann in Ihrer Lizenz ein Sprachvermerk entweder in Englisch oder für die Sprache vorhanden sein, die beim Flug für den Sprechverkehr verwendet wird.

    Dafür kann ein Nachweis von Sprachkenntnissen in Sprachprüfungen bei dem vom Luftfahrtbundesamt gem. §§ 125, 125a LuftPersV bestimmten Stellen oder speziell für Englisch bei der Bundesnetzagentur gemäß § 125 Absatz 1 Satz 3 LuftPersV in Verbindung mit § 4 Absatz 1 FlugfunkV erbracht werden.

    Das bedeutet schlussendlich für Sie, dass Sie außerhalb der Lufträume E und G sowie insbesondere für Kontrollzonen auch im deutschen Luftraum neben einem Flugfunkzeugnis, einen Sprachvermerk der deutschen Sprache benötigen. Ein Sprachvermerk zudem über englische Sprachkenntnisse ist zwingend erforderlich, sofern Sie im deutschen Hoheitsgebiet in den Lufträumen C und D sowie in Kontrollzonen am Flugfunkdienst in englischer Sprache teilnehmen möchten.

    ..."

    Ich poste das hier nicht, um letztlich als "Sieger" aus diesem unsäglichen Disput hervorzugehen, vielmehr um dem Halbwissen und Hörensagen über das Thema Flugfunk im ultraleichten Luftverkehr belastbare Fakten entgegenzusetzen. Zumindest wird jetzt klar, was in Augen der "Verfolgungsorgane" einen entsprechenden Regelverstoß darstellt ...


    Michael

  • Hallo Michael,

    ich will ja jetzt kein Öl ins Feuer giessen, aber bezieht sich Verordnung Nr. 1178/2011 nicht auf die Basisverordnung Nr. 216/2008, die Luftsportgeräte explizit ausschließt?
    Kann es sein, das die Auffassung des Herrn Schnurr ggf. einer gerichtlichen Prüfung nicht standhält? Mir wäre neu, dass ich eine LP deutsch in meinem BZF II benötige um als deutscher Staatsbürger durch eine CTR fliegen zu dürfen.
    FlugfunkV bezieht sich dort auf die obengenannten Verordnungen und diese sagen eigentlich klar: Luftsportgeräte => nationale Regelung. Die gibt es aber nicht. Eigentlich besteht hier eine Regulierungslücke (und das in DE!).

    Gruß
      Hartmut

  • HSV schrieb:
    aber bezieht sich Verordnung Nr. 1178/2011 nicht auf die Basisverordnung Nr. 216/2008, die Luftsportgeräte explizit ausschließt?
    Und genau das werden einige wohl nie verstehen...

    Dieser Herr Schnurr sprach von Flugzeugen, oder hat er das explizit auch fuer UL so gesagt (ich kann das nirgends erkennen)? Wenn ja, dann hat er eine Wissensluecke, die groesser fast nicht sein kann.

    Eine "Regulierungsluecke" kann ich uebrigens nicht erkennen. Fuer UL gilt halt dieselbe Regelung weiter, die vor Einfuehrung des LP auch schon galt...


    Chris

  • HSV schrieb:
    Mir wäre neu, dass ich eine LP deutsch in meinem BZF II benötige um als deutscher Staatsbürger durch eine CTR fliegen zu dürfen.
    Tja, man lernt nie aus. Zur Ausübung der Rechte des BZF ist die Bescheinigung eines Sprachlevels seit Einführung dieses Test zwingend. Nach Vorlage der Bescheinigung über das Niveau der Sprachkenntnisse, müsste das auch der DULV oder der DAeC in seine Lizenzen eintragen.
    HSV schrieb:
    die Luftsportgeräte explizit ausschließt
    Naja ganz einfach: ein Luftsporgeräte funkt ja nicht.

    Der Pilot tut das. Und in den entsprechenden Lufträumen gelten eben für Piloten und nicht für Luftfahrzeuge bestimmte Voraussetzungen zur Teilnahme am Flugfunkdienst, unabhäng welche Maschine sie zufällig pilotieren. Sind wir mal ehrlich, ist doch auch logisch, oder?

    HSV schrieb:
    Kann es sein, das die Auffassung des Herrn Schnurr ggf. einer gerichtlichen Prüfung nicht standhält?
    Herr Schnurr gibt hier nicht seine Auffasung wieder, sondern erklärt lediglich die Rahmenbedingungen zur Teilnahme am Flugfunkdienst. Du kannst versichert sein, dass ein Bußgeldbescheid des BAF z.B. über die widerrechtliche Teilnahme am Flugfunkdienst in englischer Sprache ohne BZF I und/oder ohne LP Level 4 vor Gericht sang- und klanglos durchgewunken würde.

    Michael

  • Hat dieser Herr Schnurr explizit gesagt, dass das auch fuer UL-Piloten mit BZF gilt?

    Ja oder nein.

    Chris

  • Chris_EDNC schrieb:
    Dieser Herr Schnurr sprach von Flugzeugen
    Im Zitat von Herrn Schnurr kommt das Wort "Flugzeug" und dessen Variationen überhaupt nicht vor!

    Michael

    PS: Einfach lesen ...

    PPS: OK, die Antwort von Herrn Schnurr wird vielleicht etwas klaren wenn ich hier noch die Fragestellung veröffentliche:

    "ich wende mich an Sie zwecks Klärung der im Folgenden gemachten Angaben zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Flugfunkdienst allgemein, in Kontrollzonen und im internationalen Verkehr (Verlassen des deutschen Hoheitsgebiets auf dem Luftwege):

    Soweit es von den Beauftragten Luftsportverbänden DAeC und DULV veröffentlicht wird, benötigt ein Inhaber eines Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer keine weitere Lizenz/Berechtigung (AZF, BZF I&II oder dergl.), um luftrechtskonform am Flugfunkdienst teilzunehmen, sofern er im deutschen Hoheitsgebiet lediglich die Lufträume G und E befliegt.
    Will ein Inhaber eines Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer Kontrollzonen befliegen, benötigt er min. das BZF II. Damit die mit dem BZF II verbundenen Rechte ausgeübt werden dürfen, muss zusätzlich ein Nachweis über das Niveau der Sprachkenntnisse der im Flugfunkdienst angestrebten Sprache erbracht sein.
    Möchte ein Inhaber eines Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer auf/über deutschem Hoheitsgebiet am Flugfunkdienst in englischer Sprache teilnehmen, benötigt er das BZF I mit dem Nachweis über das Niveau der Sprachkenntnisse in englischer Sprache min. Level 4.
    Möchte ein Inhaber eines Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer ins Ausland fliegen und das deutsche Hoheitsgebiets auf dem Luftwege verlassen, benötigt er das BZF I mit dem Nachweis über das Niveau der Sprachkenntnisse in englischer Sprache min. Level 4.

    Unter den Luftsportgeräteführern ist die vorherrschende Meinung, dass ein Inhaber eines Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer möglicherweise das BZF II zum Einflug in eine Kontrollzone benötigt, keinesfalls aber irgendeinen Nachweis über Sprachkenntnisse egal ob in deutscher oder englischer Sprach. Auch benötigt er weder BZF I noch Nachweis über das Niveau der Sprachkenntnisse in englischer Sprache um auf/über deutschem Hoheitsgebiet am Flugfunkdienst in englischer Sprache teilzunehmen, oder die Bundesrepublik auf dem Luftwege zu verlassen.

    Ich bitte Sie sehr herzlich um eine klärende Stellungnahme."

  • Ja oder nein?

    Ich nehme stark an, nein. Und so zerbroeselt der Keks...

    Edit: Danke Michael, dass Du dort nachfragst, sonst haette ich das morgen wieder machen muessen. Top!

    Chris

  • Chris_EDNC schrieb:
    Und so zerbroeselt der Keks...
    Ok, Du hast recht!

    Michael

    PS: Die anderen können sich selbst einen Reim auf die Äußerungen eines höheren Beamten aus den Referat des BAF machen, welches für die Verfolgung von OWIs in der zivilen Luftfahrt zuständig ist.

    PPS: Ich bin dann mal weg ...

    PPPS: Ich glaube, Du verstehst nicht. Ich habe bereits nachgefagt (Text der Frage im Post von 21:16 Uhr) und im Eingangspost von 20:19 Uhr die Antwort veröffentlicht. Die Antwort von Herr Schnurr ist leicht zu lesen, es kommen keine Flugzeuge drin vor, und müsste eigentlich nicht weiter interpretiert werden.
    Jetzt bin aber wirklich raus

  • Na ich bin gespannt, ob sein WIssen auf der Hoehe der Zeit ist ;) Ich haette ihn an Deiner Stelle gleich mit der Aussage des LBA konfrontiert, die ich bereits zitiert hatte. Dann haette er sich klar positionieren muessen...


    Chris

  • FlyingDentist schrieb:
    Gleichwohl kann ich Sie gerne darauf hinweisen, dass
    Was hat er den davor noch geschrieben? Irgendwie scheint wir da vielleicht noch eine relevante Info zu sein, denn...
    FlyingDentist schrieb:
    Mit dem Erfordernis eines Flugfunkzeugnisses geht zwingend die Verpflichtung eines Sprachnachweis einher im Sinne des § 2 Absatz 2 FlugfunkV in Verbindung mit Anhang I FCL.055 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 03. November 2011
    ,...da beißt sich die Argumentation wenn ich mir den Geltungsbereich ansehe. Irgendwann wird jemand das Thema vor Gericht klären ;-)...es geht schließlich ums Prinzip!

    Andererseits: Ich frag mich, ob das ein echtes Problem ist?

    Wieviel Leute mag es geben, die durch CTR′s gondeln und kein BZF haben?

    Und die meißten sind doch Muttersprachler und (zumindest war das bei den Lizenzumstellungen PPL so) würden eh LP6 eingetragen bekommen (in deutsch)

    LP4 z.B. in englisch brächten wahrscheinlich die wenigsten ULer

Jetzt anmelden

Passwort vergessen

Umfrage Archiv

Wie häufig haltet Ihr die Halbkreisflugregel ein?

Eher häufig!
35.5 %
Immer!
31.8 %
Hin und wieder!
16.1 %
Nie!
9.1 %
Eher selten!
7.4 %
Stimmen: 242 | Diskussion
Anzeige: Roland Aircraft
Statistik Alle Mitglieder

Aktuell sind 29 Besucher online, davon 1 Mitglied und 28 Gäste.


Mitglieder online:
Senecabbe 

Anzeige: EasyVFR