damals gab es auf die Frage von fe11owes keine Antworten. Seitdem ist wieder einige Zeit vergangen. Wie sieht es jetzt aus? Haben wir Nutzer vom iPilot unter uns? Welche Erfahrungen habt Ihr gemacht? @ fe11owes: Hast Du es damals gekauft?
Ich habe das Produkt zwar nicht (sondern AirNavigation Pro auf Ipad Air), aber das wird sicher genauso funktionieren. Da liegt eine Karte auf dem GPS und das war es schon, ein paar einfache Funktionen, - alles kein Hexenwerk. Eine nette Flugbegleitung und schöne Ablenkung für ängstliche Mitflieger. Die avisierten VFR-Anflugblätter gibt es meines Wissens aber (noch) nicht. Ausserdem werden die richtig teuer. Wer so was braucht, sollte eher an das bewährte Skymap denken. Die Hauptfrage stellt sich eher nach dem Mäusekinofaktor (IPhone) bzw. nach dem Akku (Ipad). Aber um die Papierkarte kommt man ohnehin (noch nicht) rum.
also ich nutze Iglide was ja fast identisch ist mit dem Ipilot. Ich nutze es eben zum Segelfliegen und Motorfliegen. Ich finde es wirklich klasse in der advanced Version. Kann sicher nicht mehr als die anderen Programme ist aber sehr gut im Flug abzulesen und zu bedienen. VFR Anflugblätter gibt und kosten 99 EUR im Jahr und kann man dann Jährlich updaten. in der Advanced Version kann man auch sich mit PC Met verbinden und Wetterdaten mit einspielen. Was nicht geht im Moment sind Icao Karten. War für mich damals eigentlich überlebenswichtig aber es ist alles so sauber dargestellt das ich mich auf die Anflugblätter konzentriert haben. Die sind wirklich gut und vor allem hat man immer alle dabei.
§8 Sonstige Ausrüstung (zu §§ 19 bis 22 LuftBO) Flugzeuge und Hubschrauber sind im Übrigen immer wie folgt auszurüsten: 1. einem leicht zugänglichen Verbandskasten, der mindestens DIN 13164, Ausgabe Januar 1998, erfüllt, 2. einem Handfeuerlöscher im Cockpit und in jedem Fluggastraum, wenn dieser durch die Besatzung nicht leicht zu erreichen ist, 3. aktuellen und entsprechend der Betriebsart geeigneten Karten für die geplante Flugstrecke und mögliche Ausweichstrecken, 4. Unterlagen über Maßnahmen und Signale, die gemäß § 21 Absatz 4 LuftVO bei der Ansteuerung durch militärische oder polizeiliche Luftfahrzeuge anzuwenden sind, 5. einer ausreichenden Anzahl von Ersatzsicherungen, sofern Schmelzsicherungen im Cockpit Verwendung finden.
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