LAPL, etc. - Die neuen Lizenzen der EASA

Forum - Umschulung & andere Lizenzen
  • Bananenbieger schrieb:
    Also ich weiß ja nicht, wo Du lebst. Aber hier gilt immer noch das Grundgesetz. Von daher: Solange wir keine andere Verfassung haben, berufe ich mich gerne auf das GG. ;-)

    Viele Grüße von jemanden, der erst gar keinen Schein hat, der umgeschrieben werden müsste (jedenfalls noch nicht...)
    so, mit diesem Beitrag verabschiede ich mich von diesem Thread.

    Ihr werdet erkennen müssen, das europäisches Recth über dem nationalen Recht steht, das gilt auch für das Grundgesetz (in dessen Geltungsbereich ich auch geboren wurde und lebe).

    Unabhängig davon könnt Ihr aber auch mal suchen, wo Eure angeblichen Besitzstandswahrungen im GG stehen sollen. Wahrscheinlich werdt Ihr ziemlich überrascht sein.

    Grüsse
    Thomas, der jetzt fliegen geht.
  • Moin an die Streithammel

    Ich will euch mal etwas zum Thema "Bestandschutz" im deutschen Rechtssystem berichten. Die folgende Geschichte ist mir selbst passiert hat aber mit dem Fliegen nichts zu tun.

    Ich habe in der damaligen DDR meinen Motoradführerschein gemacht. Nach DDR-Recht durfte man mit diesem ab dem 16. bis zum 18. Geburtstag Motorräder mit maximal 150 qcm Hubraum fahren. Nach dem 18. gab es keinerlei rechtliche Beschränkungen mehr, okay okay das Angebot an Maschinen war nicht gerade umfangreich. Das hat sich aber dann 1990 geändert und die Auswahl wurde größer.

    Im Januar 1992 habe ich dann die Prüfung für den PKW-Führerschein bestanden. Auf dem Amt gab ich meinen alten DDR-Lappen mit der Fahrerlaubnisklasse A (entspricht Klasse 1) ab und bekam den BRD-Führerschein mit den Einträgen Klasse 1a 1b 3 4 und 5. Der aufmerksame Leser wird bemerkt haben, dass die Klasse 1 (DDR Klasse A) fehlt. Auf meine Frage, warum ich denn diesen Eintrag nich bekomme antwortete mir die Dame: "Sie sind ja noch nicht zwanzig Jahre alt, daher nur 1a" Ich habe dann sie und auch den Behördenleiter gefragt, ob ich dann bis jetzt Motorräder der Klasse 1 rechtswiedrig gefahren sei. Die Antwort war, seit meinem 18. Geburtstag bis zu diesem Tag war das in Ordnung und rechtens. Meine nächste Frage war logischerweise nach dem Bestandsschutz. Die Auskunft konnte ich dann überhaupt nicht verstehen:

    Wäre ich am 3.Oktober 1990 (Tag der Einheit) 18 Jahre alt gewesen würde ich auch den Führerschein Klasse 1 bekommen obwohl ich noch nicht 20 bin. Ich bin aber erst 3 Tage später 18 Jahre alt geworden und bekam ihn nicht.

    Bildet euch mal euer eigenes Urteil zum "Bestandsschutz"

  • GTi schrieb:
    Ihr werdet erkennen müssen, das europäisches Recth über dem nationalen Recht steht, das gilt auch für das Grundgesetz (in dessen Geltungsbereich ich auch geboren wurde und lebe).

    Es gibt zur Zeit rein gar nichts, was in Deutschland über dem Grundgesetz steht. Und solange sich das deutsche Volk keine neue Verfassung gemäß Art. 146 GG gegeben hat, ändert sich daran auch nichts. 
    Zumal es zunächst um rein deutsches Recht geht. Denn da ist der PPL-N festgeschrieben. Ohne Überführungsmöglichkeit in die EASA-Lizenzen sehe ich dort eben rechtliche Probleme für den deutschen Gesetzgeber mit seinem deutschen Gesetz.
  • Bananenbieger schrieb:
    GTi schrieb:
    Ihr werdet erkennen müssen, das europäisches Recth über dem nationalen Recht steht, das gilt auch für das Grundgesetz (in dessen Geltungsbereich ich auch geboren wurde und lebe).

    Es gibt zur Zeit rein gar nichts, was in Deutschland über dem Grundgesetz steht. Und solange sich das deutsche Volk keine neue Verfassung gemäß Art. 146 GG gegeben hat, ändert sich daran auch nichts. 
    Zumal es zunächst um rein deutsches Recht geht. Denn da ist der PPL-N festgeschrieben. Ohne Überführungsmöglichkeit in die EASA-Lizenzen sehe ich dort eben rechtliche Probleme für den deutschen Gesetzgeber mit seinem deutschen Gesetz.


    Träum weiter! Das ist spätestens seit dem Vertrag von Lissabon Geschichte.

    Ich mag zwar Wiki für soetwas eigentlich nicht, aber hier sind die Zusammenhänge vielleicht auch für Laien verständlich beschrieben:

    http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsquelle

    Ganz, ganz strenggenommen magst Du Recht haben, aufgrund des Anwendungsvorranges des EU-Rechts ist es aber in der Praxis nicht mehr so!

    Dann hier:

    http://www.eu-vertrag-stoppen.de/eu-vertrag/vorrang.html

    und hier:

    http://aufhellblitz.blogspot.com/2007/10/deutschland-hat-kein-grundgesetz-mehr.html#axzz1LrHT2fnN

    Grüsse
    THomas
  • so wie ich das sehe, gibt es den Bestandsschutz für Lizenzen wie folgt:


    - (automatisch) für Lizenzen nach JAR-FCL


    - für eine Übergangsfrist von 2 Jahren für nationale Lizenzen (nicht UL), danach (Vermutung meinerseits) Umwandlung/Upgrade mindestens auf LAPL (A) nach FCL.105.A


    Quelle z.B.: http://motorflieger-club-kaernten.at/media/archive1/pdf/diverses/mck_20101113_v01.pdf S. 18ff

  • Andi_Air schrieb:

    so wie ich das sehe, gibt es den Bestandsschutz für Lizenzen wie folgt:


    - (automatisch) für Lizenzen nach JAR-FCL


    - für eine Übergangsfrist von 2 Jahren für nationale Lizenzen (nicht UL), danach (Vermutung meinerseits) Umwandlung/Upgrade mindestens auf LAPL (A) nach FCL.105.A


    Quelle z.B.: http://motorflieger-club-kaernten.a....rses/mck_20101113_v01.pdf S. 18ff


    Hallo Andi,

    der Bestandsschutz für die JAR-Lizenz ist bereits in der "Draft Regulation" eingearbeitet, Inhaber dieser Lizenz müssen sich überhaupt keine Gedanken machen. Die wird "per Gesetz" umgeschrieben.

    Deine Quelle stammt aus Österreich, ist für uns also nich in allen Bereichen zutreffend. So kann z.B. die "Opt-Out"-Möglichkeit von jedem Mitgliedsstaat selbst bestimmt werden, in Deutschland ist für Flugzeuge 3 Jahre  (nicht 2) vorgesehen.

    Natürlich wird es für den nationalen PPL  eine  Umwandlung mit Upgrade geben. Nur wird dieses Upgrade nicht für Lau zu bekommen sein. Da man hinterher ja den LAPL (A) haben wird, müssen auch die Bedingungen erfüllt werden.
    Es wird wohl dann innerhalb der 3 Jahre notwendig sein, die Klassenberechtigung für einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge bis zu einer Höchstabflugmasse von 2.000 Kilogramm sowie die Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge zu erwerben.

    Das werden mir jetzt hier Einige wieder nicht glauben, da ich mich aber bereits seit 2008 mit der Thematik intensiv beschäftige, bin ich mir recht Sicher. Und zum Glauben gehe ich in die Kirche......

    Die Engländer (und ihre Verbände) sind allerdings kräftig am anzweifeln, ob die EASA einmal vergebene nationale Berechtigungen für ungültig erklären darf und lasen zur Zeit ein Gutachten über EU-Recht in diesem Punkt erstellen. Sollte sich da rausstellen, dass die Briten Recht haben, müsste in Deutschland die LuftPersV entsprechend geändert werden. Das würde allerdings während der 3 Jahres-Frist selbst die lahmste Regierung schaffen.....

    Grüsse
    Thomas

  • Hallo Andi,

    der Bestandsschutz für die JAR-Lizenz ist bereits in der "Draft Regulation" eingearbeitet, Inhaber dieser Lizenz müssen sich überhaupt keine Gedanken machen. Die wird "per Gesetz" umgeschrieben.

    Natürlich wird es für den nationalen PPL  eine  Umwandlung mit Upgrade geben. Nur wird dieses Upgrade nicht für Lau zu bekommen sein. Da man hinterher ja den LAPL (A) haben wird, müssen auch die Bedingungen erfüllt werden.
    Es wird wohl dann innerhalb der 3 Jahre notwendig sein, die Klassenberechtigung für einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge bis zu einer Höchstabflugmasse von 2.000 Kilogramm sowie die Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge zu erwerben.

    Grüsse
    Thomas



     


    Moin Thomas,


    mir ging es auch nur darum (meiner persönlichen Auffassung und Einschätzung nach) aufzuzeigen bzw. zur Diskussion zu stellen, in welche Richtung das ganze grob laufen wird; denn sicherlich spielen auch andere Piloten mit dem Gedanken, evt. noch den nationalen PPL an die UL-Ausbildung anzuschließen und da ist dann halt die Frage: was bedeutet das für mich im April 2012?


    Antwort: erst mal (3 Jahresfrist) nix; mit anderen Worten: ich kann heute meinen PPL-A (N) machen und kann erst mal 4 Jahre in der Gegend rumschippern und mache mir dann Gedanken, wie es weitergeht. Oder ich mache den PPL nach JAR-FCL und alles bleibt wie gehabt. Das finde ich einigermaßen fair.


    Unsicher bin ich mir bezüglich deiner Anmerkung, dass man zum Upgrade PPL-A (N) auf LAPL den CVFR braucht; das hätte ich jetzt für den PPL (A) erwartet?!


    Grüße

  • Als PPL-A (National) Inhaber fänd ich es klasse, wenn der Schein umgeschrieben wird auf LAPL und dieser sich nur unterscheiden würde, dass ich keinen kontrollierten Sichtflug weder im In- noch im Ausland machen dürfte. Das wäre doch die perfekte Lösung :-)
  • Scoobydoo schrieb:
    Als PPL-A (National) Inhaber fänd ich es klasse, wenn der Schein umgeschrieben wird auf LAPL und dieser sich nur unterscheiden würde, dass ich keinen kontrollierten Sichtflug weder im In- noch im Ausland machen dürfte. Das wäre doch die perfekte Lösung :-)

    vom Gefühl her würde ich sagen: BZF1 + LP + 2to Rating; dein Wunsch ist nicht so weit entfernt... vielleicht noch ne Prüfung oder nen Checkride oder so was, aber ansonsten... aber: reine Spekulatius :-)
  • Das wäre in der Tat ein Traum. Dann müsste ich nur noch das BZF I machen, aber das ist ja schnell gemacht.


    Und auch in Deutschland habe ich bislang alle Ziele ohne CVFR super erreichen können, von daher sollte das im Ausland auch machbar sein.

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