Wetterbriefing inkl. Vorecast und Webcam's

Forum - Wetter & Meteorologie
  • Chris_EDNC schrieb:
    Mit dem in der Ausbildung vermittelten Wissen* kommt man auf der DWD-Seite nicht weit.
    Das ist natürlich sehr bedauerlich ... für Dich und QDM zumindest!

    Michael

    *) das würde ich stark bezweifeln! Es hat aber den Anschein, dass bei Euch nicht genügend "angekommen" ist!
  • Achtung: Zwischen diesen beiden Beiträgen liegen mehr als 1 Jahr.
  • Mir ist ein Booklet der DFS in die Hände gefallen, das mich an diesen etwas älteren Thread erinnert hat.

    Zitat daraus:

    "Wetter: Gefordert ist das Einholen von verfügbaren Flugwettermeldungen und -vorhersagen bei Überland- und IFR-Flügen. Es muss also Flugwetter sein, Umfang und Quelle sind aber nicht festgelegt."

    Hier ein Zitat von der DWD Website:

    "METARs und TAFs (sind) weltweit auch über die DWD Flugwetter App abrufbar ..."

    Was für mich so viel heißt wie METARs und TAFs gehören zum Flugwetter. Damit wähne ich mich auf der sicheren Seite bzgl. der Gesetzgebung, wenn ich vor einem wettermäßig sicher scheinenden Flug (Überblick durch kostenloses GAFOR) mir METARs und TAFs der entlang meiner Flugstrecke liegenden Plätze einhole.

    So habe ich das in der Vergangenheit auch öfter gemacht und bin zumindest, was das Wetter anging, damit hervorragend geflogen.

  • Für einige die lediglich die Schlagworte - Webcam = Wetterbrieffing - gelesen haben und dann nur noch vom DWD reden.

    Hier mal was die Seite eben auf den ersten Blick (für machen wohl erst auf den Zweiten) hergibt, da blättert man bei DWD sicherlich länger ducht die HP und das auch gleich um am Freitag mal bis Sonntag zu schauen. Und gleich auch noch länderübergreifend ;-)


    blue skies dieZwei

  • Windyty is klasse! Schnell mal ergänzende Informationen auf einen Blick, Strömung, Windstärke, Niederschlag... und das mit einer enormen Zuverlässigkeit.


    Nutze ich parallel zum Flugwetter. Welches ich auch nicht mehr vom DWD beziehe. Dazu schreibt ein anderer, kompetenter Anbieter per Mail:


    "es gibt keine gesetzliche Vorgabe, was denn bitteschön genau anzusehen ist, bevor man überland fliegt. Insofern ist das mit-loggen nicht ganz unproblematisch, da es im Zweifel sogar gegen den Piloten verwendet werden kann, also ob er die "richtige" bzw. "passende" Wettervorbereitung gemacht hat. International bekannt sind eigentlich nur Tafs und Metars. Die sollte man immer ansehen, ausdrucken und mitnehmen bzw. auf dem Laptop abspeichern. Genau so wie Notams. Was der Pilot darüber hinaus ansieht, ist seine Sache und seine Verantwortung. Da kann ihm auch niemand reinreden. Genau deshalb hält sich der Gesetzgeber da auch zurück und schreibt ganz bewusst nichts konkretes vor."

  • Mir ist aufgefallen, dass GFS und NEMS öfters keine besondere "gute" Übereinstimmung aufweisen.


    Sonst finde ich Windyty klasse.

  • Fliegeraas schrieb:
    Dazu schreibt ein anderer, kompetenter Anbieter per Mail
    Da irrt sich dieser ach so kompetente Anbieter aber gewaltig!
    Besonders damit:
    Fliegeraas schrieb:
    Genau deshalb hält sich der Gesetzgeber da auch zurück und schreibt ganz bewusst nichts konkretes vor.
    Der Gesetztgeber hat nämlich sogar ein separates Gesetz über den DWD erlassen, das sogenannte DWDG, worin ausschließlich der DWD u.a. zur meteorologischen Sicherung der Luftfahrt ermächtigt wird und dessen Lektüre ich, zwecks Rechtssicherheit des Wetter(selbst)briefings, nur empfehlen kann.

    Michael

  • Hallo Michael,

    mich würde interessieren, wo Du das in Deinem Beitrag fett dargestellte Wort "ausschließlich" liest bzw. aufgrund welcher Zusammenhänge Du das in das Gesetz hineininterpretierst oder woran Du festmachst, dass der § 4 eine Ausschließlichkeit beinhaltet. Mit anderen Worten, wo steht, dass andere Institutionen das nicht dürfen?

    Zitat aus dem DWDG:

    § 4 Aufgaben

    (1) Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes sind

    1. die Erbringung meteorologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit oder einzelne Kunden und Nutzer, insbesondere auf den Gebieten des Verkehrs, der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Bauwesens, des Gesundheitswesens, der Wasserwirtschaft einschließlich des vorbeugenden Hochwasserschutzes, des Umwelt- und Naturschutzes und der Wissenschaft,

    2. die meteorologische Sicherung der Luft- und Seefahrt,

    3. die Herausgabe von amtlichen Warnungen über Wettererscheinungen, die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können, insbesondere in Bezug auf drohende Hochwassergefahren,

    4. die kurzfristige und langfristige Erfassung, Überwachung und Bewertung der meteorologischen Prozesse, Struktur und Zusammensetzung der Atmosphäre,

    5. die Erfassung der meteorologischen Wechselwirkung zwischen der Atmosphäre und anderen Bereichen der Umwelt,

    6. die Vorhersage der meteorologischen Vorgänge,

    7. die Überwachung der Atmosphäre auf radioaktive Spurenstoffe und die Vorhersage deren Verfrachtung,

    8. der Betrieb der erforderlichen Meß- und Beobachtungssysteme zur Erfüllung der unter den Nummern 1 bis 7 genannten Aufgaben und

    9. der Bereithaltung, Archivierung und Dokumentierung meteorologischer Daten und Produkte.

    (2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben betreibt der Deutsche Wetterdienst wissenschaftliche Forschung im Bereich der Meteorologie und verwandter Wissenschaften und wirkt bei der Entwicklung entsprechender Standards und Normen mit.

    (3) Der Deutsche Wetterdienst ist der nationale meteorologische Dienst der Bundesrepublik Deutschland. Er nimmt an der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Meteorologie teil und erfüllt die sich daraus ergebenden Verpflichtungen.

    (4) Im Rahmen seiner Aufgaben nach Absatz 1 unterstützt der Deutsche Wetterdienst die Länder bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes insbesondere bei extremen Wetterereignissen und beteiligt sich an den Aufgaben im Rahmen der Zivilen Verteidigung und der zivil-militärischen Zusammenarbeit.

    (5) Die Vorschriften des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert durch Artikel 8 § 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416, 1422), des Gesetzes über die Errichtung eines Umweltbundesamtes vom 22. Juli 1974 (BGBl. I S. 1505), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 660), und des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830) bleiben unberührt.

  • Das würde mich auch interessieren. Wären dann, der Theorie nach, internationale Piloten nur rechtlich gesichert legal unterwegs, wenn sie sich dann extra für D noch pc_met zulegen?

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