Frage Luftraum C > 10.000 ft

Forum - Luftrecht
  • Belchman schrieb:

    Wir haben mal vor langer Zeit mit ICAO angefangen und diesen Standard in nationales Recht gegossen.

    Dann kam EU hinzu und es gibt aktuell (neben den ICAO Zusicherungen) EASA / SERA die noch nicht miteinander 100%tig synchronisiert sind. Dazu gibt es noch die jeweiligen op-out die permanent oder nur bis zur Umsetzung national gelten.
    [...]
    Amerika hat genau 1 Organisation für alles, egal ob UL oder ATPL.

    Was sagt denn die ICAO als Urheber der ganzen Idee zum Thema Sprachnachweis?

    "Glider and free balloon pilots and flight engineers: There is no language proficiency Standard applicable to these categories of personnel. However, Annex 1, Chapter 1, paragraph 1.2.9.3 contains a Recommendation that reads: "Flight engineers, glider and free balloon pilots should have the ability to speak and understand the language used for radiotelephony communications."."

    D.h. auch in den USA gelten diese Ausnahmen.

    LuftPersV trägt den Vorgaben der ICAO also Rechnung, wenn sie keinen Sprachnachweis für genannte Luftfahrzeugklassen fordert. Dass UL in der ICAO-Vorgabe nicht erwähnt wird liegt einfach daran, dass die ICAO dafür generell nicht zuständig ist, auch dem trägt LuftPersV Rechnung.


    Chris

  • Vor ein paar Jahren noch (als ich noch UL flog) durften Inhaber einer deutschen UL Lizenz in Österreich (ohne BZF) nicht in Kontrollzonen einfliegen, vermutlich aufgrund der auch hier diskutierten Funkproblematik. Hat das jemand verfolgt in das noch immer gilt?

  • Chris_EDNC schrieb:
    Ich werde die Antwort hier veröffentlichen.
    So, nun hat Frau Maxeiner geantwortet und das Ergebnis ist wie nicht anders zu erwarten:

    "Das BZF und die language proficiency sind in Deutschland voneinander komplett unabhängig und basieren auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen.
    [...]
    Insofern das Luftfahrzeug nicht unter die EU-Regelungen fällt (s. Annex I zur Basisverordnung 2018/1139), gelten auch die Vorgaben zur language proficiency aus der VO 1178/2011 nicht und das unabhängig vom Luftraum. Insofern kann der Pilot dann nur mit einem BZF fliegen."

    Also gilt ihre Aussage von weiter oben:
    "Zusammengefasst sind die UL-Piloten auch nach wie vor nicht von den Sprachnachweisen gemäß FCL.055 betroffen."
    auch bei Einflug in z.B. D oder C mit BZF. Also nix mit "ich wende falsch an".


    Chris

  • maxmobil schrieb:
    Vor ein paar Jahren noch (als ich noch UL flog) durften Inhaber einer deutschen UL Lizenz in Österreich (ohne BZF) nicht in Kontrollzonen einfliegen, vermutlich aufgrund der auch hier diskutierten Funkproblematik.
    Die Schweizer sehen das ähnlich. Man darf hier in die Lufträume rein, in die man im Ausstellungsland der UL-Lizenz auch darf. Habe darüber länger mit dem BAZL (das ist das hiesige LBA) gesprochen.


    Chris

  • Chris_EDNC schrieb:
    Also gilt ihre Aussage von weiter oben:
    "Zusammengefasst sind die UL-Piloten auch nach wie vor nicht von den Sprachnachweisen gemäß FCL.055 betroffen."
    auch bei Einflug in z.B. D oder C mit BZF. Also nix mit "ich wende falsch an"
    Mann kann sich alles schönreden. Mal ehrlich bist du so uneinsichtig oder (sorry) einfach nur ..... . Wenn in Deutschland europäisches Recht nicht gilt, heißt es nicht automatisch, dass es sich um rechtsfreien Raum handelt. Dann gilt deutsches Recht und die Zustimmung bzw,. Vereinbarung mit der ICAO. Folglich gilt FlugFunkV und NfL.

    Zum Ersten solltest du mal deine komplette email inkl. Anfrage Posten und zum Zweiten braucht es  auch keiner anfrage an Frau M. In der NfL ist geregelt welche Frequenzen in welcher Sprache zu nutzen sind. Willst du also eine Frequenz (der DFS in C) nutzen, und für diese ist englischer Sprache Vorraussetzung  musst du dich an die FlugfunkV halten und ein BZF mit Sprachquali haben. 

    Egal was das LBA dazu sagt. Erstmal gilt was ganz anderes (und evtl. hat das Frau M nicht bedacht):

    1. Frequenzen gehören der Bundesnetzagentur und nicht dem LBA

    2. Bundesnetzagentur hat Freq. an die DFS zur Nutzung für Flugfunk vergeben. Die DFS legt dafür Regeln (Sprache) fest und gibt dieses in den NfL bekannt. Da es eine ICOA Vereinbarung gibt ist Flugfunk per NfL in englisch.

    3. Ist der Pilot verantwortlich daraus die Richtigen Schlüsse gem. FlugfunkV zu ziehen und die Voraussetzungen zu erfüllen um legal zu fliegen.

    Damit ist und bleibt ein Einflug in C mit UL ohne BFZ incl. erforderlicher Sprachquali eine Ordnungswidrigkeit.

    Keiner hat gesagt das deutsches Recht einfach ist, jedoch ist es verbindlich. Also bitte nimm was ich hier geschrieben habe frage nochmal die Frau M. und poste deine Anfrage mit der Antwort. 

    Danke

  • Belchman schrieb:
    Mal ehrlich bist du so uneinsichtig oder (sorry) einfach nur ..... .
    Kannst Du bitte kurz erklären, warum Du mich persönlich angehst?
    Belchman schrieb:
    Zum Ersten solltest du mal deine komplette email inkl. Anfrage Posten
    Zum Ersten solltest Du mich höflichst(!) darum bitten.
    Belchman schrieb:
    Egal was das LBA dazu sagt.
    Aha.
    Belchman schrieb:
    Also bitte nimm was ich hier geschrieben habe frage nochmal die Frau M. und poste deine Anfrage mit der Antwort. 
    Ich verfüge über recht wenig Tagesfreizeit, mein geschäftlicher Stundensatz beträgt 185 Schweizer Franken. Also setze Dich bitte selber mit dem LBA, hier vertreten durch Fr. Maxeiner, auseinander. Du solltest evtl. gleich eine Hierarchiestufe höher gehen, da Fr. Maxeiner Deiner Meinung nach falsche Informationen verbreitet.

    Kontakt Fr. Maxeiner: Silke.Maxeiner@lba.de
    Kontakt LBA allgemein: Link.

    Noch ein Gratistipp: Du solltest im Umgang mit den Damen und Herren dort Deinen Ton deutlich mässigen.


    Chris

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