Gegroundet die 2te

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  • Hallo Zusammen,

    um ehrlich zu sein hatte ich nicht damit gerechnet, aber anscheinend werden wir ein zweites mal gegroundet. Hier eine Passage der aktuellen News des LVB. Welche Bundesländer es noch betrifft weiß ich nicht, aber das gilt erstmal für Bayern:

    Leider beinhaltet diese neue Version in § 10, Absatz (3) die Festlegung: „Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist untersagt.“ 

    Damit ist auch der Betrieb und die Nutzung von Einrichtungen /Sportstätten für den Luftsport vorerst nicht mehr möglich.

    VG Alex

  • Ihr habt sie gewählt also beschwert euch nicht  :) 

  • Für mich ist ein Verkehrslandeplatz keine Sportstätte, außerdem ist es mir im Winter auch völlig Wurst und da es zur Zeit sowieso nirgends einen Kaffee oder was zu essen gibt ist es mir sogar doppelt Wurst.

    Stefan

  • Postbote schrieb:
    Für mich ist ein Verkehrslandeplatz keine Sportstätte
    Sehe ich auch so. Den Rest eher nicht. Fliege im Winter auch ohne Kaffee gern durch die Gegend :) Jetzt ist bei uns leider erstmal dicht.

    Alex

  • Glaube da müsste man noch genauer in die Verordnung vom Land Bayern einsteigen.

    Vermute mal, da steht sinngemäß drin, das Sport in 2er Gruppen oder gleicher Haushalt o.k. ist - dann wäre im Prinzip 2sitzig fliegen machbar.

    2. Frage wäre dann die Definition Sportstätte,....der Vereins UL Platz oder das SE Gelände wären da per Definition wohl raus, sprich betroffen. Anders dürfte das Aussehen bei Landeplätzen

    (alle anderen Fragen lass ich mal au0en vor, wurden beim 1. LD ja schon besprochen und waren auch nicht zielführen)

    Der LVB hat da doch sicher einen Ansprechpartner, denke das wäre eine mögliche Adresse um da Klarheit zu erlangen (...oder zumindest die genaue Argumentation zu erhalten)

  • Selbst wenn der Platz eine Sportstätte ist:  auch auf einer geschlossenen Sportstätte darf doch jemand (hier ein Fußballer)  an den Schrank, ein Sportgerät (hier Ball) rausholen, und damit Sport einzeln oder zu 2t zB auf dem Trimmdichpfad, mithin außerhalb der Anlage, durchführen. Oder?
    Nun: ersetze BALL durch FLIEGER und TRIMMDICHPFAD durch LUFTRAUM.

    Letztendlich hängt es wohl allein davon ab, was der Vereinsvorstand beschließt.

  • Maraio schrieb:
    darf doch jemand (hier ein Fußballer)  an den Schrank, ein Sportgerät (hier Ball) rausholen,
    genau deswegen ist der genaue Wortlaut der Verordnung wichtig
    Maraio schrieb:
    Letztendlich hängt es wohl allein davon ab, was der Vereinsvorstand beschließt.
    Genau das steht erstmal auf einem anderen Blatt,...geht ja erstmal grundsätzlich darum, was auf Basis der Verordnung zulässig wäre...ob man das dann abruft aus vielfach diskutierten Überlegungen, ist wie gesagt ein anderes Thema
  • Zumindest für Niedersachsen galt Anfang des Jahres: Fliegen auf UL Plätzen und Segelfluggeländen ist verboten da dies per Definition Sportplätze waren. Auf einem Verkehrslandeplatz war′s erlaubt, da das verkehrstechnische Infrastruktur ist und die nicht geschlossen wurde.

    Ich habe mein UL schonmal vorsichtshalber auf einem Verkehrslandeplatz für die nächsten paar Monate untergebracht, ich würde nämlich gern noch möglichst viel fliegen.

    Gruß der Kurt

  • ... so sieht  es mit dem Reiten aus:

    Der Betrieb und die Nutzung von Reithallen, Reitplätzen und sonstigen Sportstätten ist für Reitsport und Reitunterricht untersagt. Dies gilt nicht für die aus Tierschutzgründen notwendige Bewegung der Tiere (Tierwohl).
    Reitunterricht darf einzeln, zu zweit oder mit den Angehörigen des gemeinsamen Hausstands nur außerhalb von Reithallen und Reitplätzen stattfinden.

    ...Reitunterricht nur auf der Wiese...

  • francop schrieb:
    genau deswegen ist der genaue Wortlaut der Verordnung wichtig

    Neunte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

    (9. BayIfSMV)

    vom 30. November 2020

    § 10
    Sport
    (1) 1Die Ausübung von Individualsportarten ist nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des
    eigenen Hausstands erlaubt. 2Die Ausübung von Mannschaftssportarten ist untersagt. 3
    Abs. 2 bleibt
    unberührt.
    (2) Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundesund Landeskader ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Die Anwesenheit von Zuschauern ist ausgeschlossen.
    2. Es erhalten nur solche Personen Zutritt zur Sportstätte, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb
    oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.
    3. Der Veranstalter hat zur Minimierung des Infektionsrisikos ein Schutz- und Hygienekonzept
    auszuarbeiten und zu beachten, das auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen ist.
    (3) 1Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und
    anderen Sportstätten ist untersagt. 2
    Abs. 2 und § 18 bleiben unberührt.



    Also wieder Däumchen drehen (auf unserem Vereinsplatz).
    In der 8ten Verordnung stand unter Punkt (3) noch:

    (3) Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen und anderen Sportstätten sowie von Tanzschulen ist nur für die in Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Zwecke zulässig.
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