BlueSky9 schrieb:Na, unterschätz′ mal nicht den deutschen Gesetzgeber, die EU oder die Lobbyarbeit der Verbände... ;-)
Die deutsche LuftVZO kann ja garnicht _benennen_ , wie eine mögliche
"in Verkehrbringung" von ULs im Ausland "funktioniert".
Dort gibt es möglicherweise garkeine "Musterzulassungen" sonder evtl. nur
irgendwelche "Verkehrs-Deklarationen" oder eine "Technikprüfung" oder ähnliche,
rein national geregelte und durchgeführte "Verfahren".
Diese mussen weder eine "Musterzulassung" noch eine sonstwie genannte
Zulassung sein, so heißen oder das Gleiche zum Inhalt haben...
Da es hier keine "Vereinheitlichung" gibt, hat somit die LuftVZO auch gar keine Basis
um eine _nicht-deutsche_ Zulassung überhaupt heranziehen zu können ;-)
Zum einen ist in § 4 (1) LuftGerPV geregelt, dass eine VEREINFACHTE Prüfung ausreicht, wenn "...bereits nach ausländischen Lufttüchtigkeitsvorschriften [...] geprüft worden [ist] , die ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen wie die Bauvorschriften für Luftfahrtgerät...".
Zum Anderen ist in § 4 (2) Nr. 1 LuftGerPV geregelt, dass es nicht einmal dieser vereinfachten Prüfung bedarf, wenn "...die Musterprüfung von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder von einer von ihr dafür zugelassenen Prüfstelle vorgenommen wurde."
Nur mal so...
Gruß Lucky
Hallo,
>
> Falsche Begründung: die LuftVZO ist ein "Nationales Gesetz". Alles was
> dort geschrieben steht, bezieht sich allein auf Nationalstaatliche
> Regelungen, in diesem Fall eben der Deutschen. Was wie im Ausland
> zugelassen wurde, ist dem Gesetz hier völlig egal. Die Verkehrszulassung
> bezieht sich von daher auf eine Deutsche. So einfach ist das.
>
Nichts anderes habe ich geschrieben (versucht zu schreiben) ;-)
>
> Zum Anderen ist in § 4 (2) Nr. 1 LuftGerPV geregelt, dass es nicht
> einmal dieser vereinfachten Prüfung bedarf,
>
das ist richtig :-) trotzdem erfährt dann darauf hin das UL
hier in D eben eine deutsche "Zulassung" über die Zuständigen
Zulassungsstellen (die Beauftragten)
Und genau diese Zulassung ist es, die benötigt wird, wenn man
_nicht_ unter die Gastflugregelung fällt...
>
> Davon abgesehen: Für viele ausländische UL existiert
> eine deutsche Musterzulassung.
>
Mumpitz!
Für eine deutsche Musterzulassung muss der
Musterbetreuer ein UL auf die Vorgaben der deutschen
LTF-UL bringen bzw. deren Einhaltung mehr oder wenig
aufwändig sicherstellen.
Dann wird jedes einzelne Gerät noch nach nationalen
Vorgaben Stückgepüft.
Für ein "nicht in D Mustergeprüftes" UL existiert
hier in D erstmal garnix :))
>
> Ich lasse mich aber gerne belehren wenn du mir einschlägige
> Verordnungen zeigen kannst in denen das so steht wie du dies
> behauptest.
>
micbu, tu dir mal einen Gefallen:
Lies Dir die LuftVZO nochmal in Ruhe und unvoreingenommen durch,
gehe in dich, versuche zu verstehen wie das alles einen Sinn machen
könnte.
Und dann sag mir bitte, wie wahrscheinlich es ist, dass §99 und §7
in der deutschen LuftVZO eine "Taiwanesische UL-In-Verkehrbringung"
meinen können!
>
> Für mich ist dieses Thema nicht abschliessend
> geklärt, denn ich weiß nicht was richtig ist ...
>
soll ich Dir sagen, was meine ganz persönliche Vermutung ist? ;-))
Du betreibst hypothetischer Weise ein "nicht-D" Zugelassenes
UL hier als Wohnsitzdeutscher - und willst Dir einfach
nicht eingestehen, dass das Ganze eine Zuwiderhandlung
gegen die LuftVZO darstellt?!
Ist mir persönlich aber vollllkooommen Wurscht :))
BlueSky9
BlueSky9 schrieb:Doch, die Regelungen in § 4 LuftGerPV - ätsch! :-))
Für ein "nicht in D Mustergeprüftes" UL existiert
hier in D erstmal garnix :))
Aber Du hast Recht, das trifft nicht den Kern der Ausgangsfrage.
BlueSky9 schrieb:Es gibt eine Reihe von Kennblättern, in denen "Basiert auf einer ausländischen Zulassung" o.ä. verwendet wurde:
Und dann sag mir bitte, wie wahrscheinlich es ist, dass §99 und §7
in der deutschen LuftVZO eine "Taiwanesische UL-In-Verkehrbringung"
meinen können!
1. Rechtsgrundlage: Anerkennung der Musterzulassung ULL - 04 / 2009 der LAA der Tschechischen Republik nach § 4 Abs. 2 LuftGerPV -> aus dem Roko Kennblatt
Das geht aber nur mit Zulassungsträgern, von denen die Verbände annehmen können, dass mit vergleichbarer Ernsthaftigkeit geprüft wird, also LAA, Slovenien, UK ...
Moin,
auch eine Anerkennung ist dann quasi eine deutsche Zulassung, nur das Teile der Prüfung etc ausgelagert wurden.
Gruß Raller
BlueSky9 schrieb:Das meinst du jetzt nicht wirklich ernst??? Glaubst du wirklich, dass ULs die in D Musterzugelassen sind von Händlern nicht auch im Ausland verkauft und geflogen werden????
>
> Davon abgesehen: Für viele ausländische UL existiert
> eine deutsche Musterzulassung.
>
Mumpitz!
P.S.: Ich besitze kein UL und das UL unseres Vereins ist natürlich D zugelassen. Deine Vermutung ist völlig an den Haaren herbeigezogen.
Moin,
ULs haben in jedem Land eine eigene Musterzulassung. Teile des Zulassungsverfahrens können abgekürzt werden, aber am Ende gibt es eine nationale Zulassung. Und zwischen den Ländern gibt es für den Grenzübergang Anerkennungsverträge, die aber nicht Zulassungsrelevant sind. Ein UL ohne deutsche Zulassung darf dennoch als Gast in Deutschland fliegen, auch wenn der Typ in D nicht zulassungsfähig wäre, z. B. wegen fehlenden Rettungssystems...
Gruß Raller
raller schrieb:Sehr schöne Zusammenfassung! Danke.Moin,
ULs haben in jedem Land eine eigene Musterzulassung. Teile des Zulassungsverfahrens können abgekürzt werden, aber am Ende gibt es eine nationale Zulassung. Und zwischen den Ländern gibt es für den Grenzübergang Anerkennungsverträge, die aber nicht Zulassungsrelevant sind. Ein UL ohne deutsche Zulassung darf dennoch als Gast in Deutschland fliegen, auch wenn der Typ in D nicht zulassungsfähig wäre, z. B. wegen fehlenden Rettungssystems...
Gruß Raller
Hallo,
>
> Doch, die Regelungen in § 4 LuftGerPV - ätsch! :-))
>
>
> Es gibt eine Reihe von Kennblättern, in denen
> "Basiert auf einer ausländischen Zulassung" o.ä. verwendet wurde:
> 1. Rechtsgrundlage: Anerkennung der Musterzulassung ULL - 04 / 2009 der LAA
> der Tschechischen Republik nach § 4 Abs. 2 LuftGerPV
>
Alles vollkommen korrekt :-)
Aber am Ende dieser ganzen zauberhaften Bemühungen steht immer eines:
Das Erlangen einer durch den Musterbetreuer erwirkten und hier gültigen,
nationalen Musterzulassung für den Flieger. So dass er dann
mit DULV- oder DAeC-Kennblatt und einem dicken Delta-Mike Aufkleber
von einem Wohnsitzdeutschen hier geflogen werden darf :)
>
> aber am Ende gibt es eine nationale Zulassung.
>
Korrekt.
Nur die _Möglichkeit_ der Anerkennung einer ausländischen Zulassung
verschafft dem Flieger nicht automatisch eine Musterzulassung nach LuftVZO,
die aber notwendig wäre um den Flieger hier _ohne_ Inanspruchnahme der
Gastflugregelung betreiben zu können.
>
> Das meinst du jetzt nicht wirklich ernst???
>
Doch :)
>
> Glaubst du wirklich, dass ULs die in D Musterzugelassen sind von Händlern
> nicht auch im Ausland verkauft und geflogen werden????
>
Ein im Ausland nach den dortigen Gesetzen wie auch immer "zugelassenes" UL
hat nicht mehr das Geringste mit den hier gültigen, nationalen Regelungen zu tun.
(Anmerkung: wir reden hier ausschließlich über > 120kg Geräte)
>
> Deine Vermutung ist völlig an den Haaren herbeigezogen.
>
Ja - das war mir schon klar (deshalb "hypothetisch")
sorry!
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