Fliegen in Frankreich mit ausländischem UL

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  • Wusste doch dass wir uns wie immer einig sind... :-))

    Gruss Stephan

  • ei klaaar   ;))

  • BlueSky9 schrieb:
    recht unspektakulär hier:

    LuftVZO
    §99

    .....und ja - mit "...der Muster- und Verkehrszulassung."

    ist eine deutsche Muster- und Verkehrszulassung gemeint,............

    -Zitatende-

    Ist das wirklich so?
    BlueSky9 schrieb:
    (2) Ausländische Luftsportgeräte...........die von einem deutschen oder ausländischen Staatsangehörigen...........
    in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden...........
    Wenn damit die deutsche Muster- und Verkehrszulassung gemeint sein sollte, dann würde sich §99 selbst ad absurdum führen, denn dann wäre ein Betrieb eines ausländischen Luftsportgerätes gar nicht möglich. Es wäre dann nämlich kein ausländisches Luftsportgerät mehr. §99 sagt aber, dass es eben doch möglich ist ausländische Luftsportgeräte zu betreiben.

    Irgendetwas hat leider beim ersten Zitat nicht richtig funktioniert, sorry.

  • Hallo,

    >
    > ....Es wäre dann nämlich kein ausländisches Luftsportgerät mehr.
    >

    Doch. Es könnte nämlich dort - im Ausland - z.B. nach wie vor "in Besitz" sein
    d.h. einer Person und ihrem Vermögen im Ausland zugeordnet sein.

    Denn auch bei einem UL müssen Halter und Besitzer nicht ein und die
    selbe Person sein.

    Somit führt sich §99 nicht selbst ad adsurdum.


    (Und wer genau für die nun benötigte Zulassung zuständig ist,
     das steht ja wiederum in §7 recht eindeutig drinnen  ;-)


    BlueSky9

    P.S.:
    ganz nebenbei:
    >
    > Wenn damit die deutsche Muster- und Verkehrszulassung gemeint sein sollte, ...
    >
    Schon aus einem noch ganz anderen Grund _kann_ damit nur eine deutsche
    Muster- und Verkehrszulassung gemeint sein:

    Die deutsche LuftVZO kann ja garnicht _benennen_ , wie eine mögliche
    "in Verkehrbringung" von ULs im Ausland "funktioniert".

    Dort gibt es möglicherweise garkeine "Musterzulassungen" sonder evtl. nur
    irgendwelche "Verkehrs-Deklarationen" oder eine "Technikprüfung" oder ähnliche,
    rein national geregelte und durchgeführte "Verfahren".
    Diese mussen weder eine "Musterzulassung" noch eine sonstwie genannte
    Zulassung sein, so heißen oder das Gleiche zum Inhalt haben...

    Da es hier keine "Vereinheitlichung" gibt, hat somit die LuftVZO auch gar keine Basis
    um eine _nicht-deutsche_ Zulassung überhaupt heranziehen zu können  ;-)


  • BlueSky9 schrieb:

    Doch. Es könnte nämlich dort - im Ausland - z.B. nach wie vor "in Besitz" sein
    Ja und? Der Besitz spielt aber keine Rolle. Wenn das UL D-zugelassen ist, dann ist es kein ausländisches UL mehr, dann ist es lediglich im Ausland stationiert.
  • BlueSky9 schrieb:
    Die deutsche LuftVZO kann ja garnicht _benennen_ , wie eine mögliche
    "in Verkehrbringung" von ULs im Ausland "funktioniert".
    Nein, natürlich nicht. Spielt aber auch keine Rolle. Man darf durchaus Dinge fordern. Wenn es das in einem anderen Land nicht gibt, dann ist das halt so, dann gibt es für diese Flieger eben keine Möglichkeit legal von einer in D ansässigen Person in D geflogen zu werden.
    BlueSky9 schrieb:

    Da es hier keine "Vereinheitlichung" gibt, hat somit die LuftVZO auch gar keine Basis
    um eine _nicht-deutsche_ Zulassung überhaupt heranziehen zu können  ;-)
    Das ist schlicht falsch. Selbstverständlich können D-Verordnungen/Gesetze andere Länder einbeziehen und deren Verordnungen akzeptieren. Das ist sogar Gang und Gäbe. Einfaches Beispiel: Führerschein - Dazu gibt es in fast allen Ländern dieser Welt Anerkenntnisvereinbarungen.

    So könnte das auch hier gemeint sein. Ob es so ist weiß ich nicht, aber einfach nur Behauptungen aufstellen ohne dafür Belege zu haben ist doch sehr gewagt. Also jetzt mal "Butter bei die Fische": Wo steht, dass damit eine D-Muster- und Verkehrszulassung gemeint ist. Du hast es behauptet, dann kannst du das sicherlich auch belegen.

    Davon abgesehen: Für viele ausländische UL existiert eine deutsche Musterzulassung. Wenn dann das UL auch noch im Ausland "zum Verkehr zugelassen" ist, dann wären alle Anforderungen erfüllt.

    Ich lasse mich aber gerne belehren wenn du mir einschlägige Verordnungen zeigen kannst in denen das so steht wie du dies behauptest.

    Für mich ist dieses Thema nicht abschliessend geklärt, denn ich weiß nicht was richtig ist und keiner konnte bisher seine Meinung belegen.

  • BlueSky9 schrieb:
    Wenn damit die deutsche Muster- und Verkehrszulassung gemeint sein sollte, ...
    >
    Schon aus einem noch ganz anderen Grund _kann_ damit nur eine deutsche
    Muster- und Verkehrszulassung gemeint sein:

    Die deutsche LuftVZO kann ja garnicht _benennen_ , wie eine mögliche
    "in Verkehrbringung" von ULs im Ausland "funktioniert".

    Dort gibt es möglicherweise garkeine "Musterzulassungen" sonder evtl. nur
    irgendwelche "Verkehrs-Deklarationen" oder eine "Technikprüfung" oder ähnliche,
    rein national geregelte und durchgeführte "Verfahren".
    Diese mussen weder eine "Musterzulassung" noch eine sonstwie genannte
    Zulassung sein, so heißen oder das Gleiche zum Inhalt haben...

    Da es hier keine "Vereinheitlichung" gibt, hat somit die LuftVZO auch gar keine Basis
    um eine _nicht-deutsche_ Zulassung überhaupt heranziehen zu können  ;-)
    Falsche Begründung: die LuftVZO ist ein "Nationales Gesetz". Alles was dort geschrieben steht, bezieht sich allein auf Nationalstaatliche Regelungen, in diesem Fall eben der Deutschen. Was wie im Ausland zugelassen wurde, ist dem Gesetz hier völlig egal. Die Verkehrszulassung bezieht sich von daher auf eine Deutsche. So einfach ist das.

    Es könnte allerdings auch Ausnahmen geben, dann würden diese aber auch explizit genannt. Finde grad kein Beispiel, meine aber dass es die gibt. Hier gibt es sie nicht.

    Das ist übrigens nicht meine Sichtweise sondern die des BMVI, wurde mir auf Nachfrage so mitgeteilt, klingt nicht ganz doof.

    Grüße!

    Carlson

  • micbu schrieb:
    Ist das wirklich so?
    Tatsache ist, daß der dt. Musterbetreuer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlickeit der verlängerte Dauerarm des Lobbyisten zu sein scheint - siehe aktuelles und chaotisches  dt. "Diesel-Gate". Es muß ja eine Institution geben, die den dt. Gesetzeswust behütet, der immer Freitags mitten in die übliche parlamentarische Wochenendflucht aus dem Parlament organisiert zur Entscheidung ansteht, um unliebsame Gesetze als sogenanntes Gesetzes-"Paket" unauffällig durchs Parlament zubringen und gar nicht erst voll verstanden werden soll. Später spricht man dann vom ach so klugen demokratischen Gesetzgeber, der genau das wollte, was als hinderlicher, undurchführbarer und meist überteuerter Müll bremsend im Gesetz steht.

    hob

  • Für mich ist dieses Thema nicht abschliessend geklärt

    Kann es hier auch nicht. Abschliessend ist sowas erst durch ein letztinstanzliches Gerichtsurteil geklaert. Mir ist kein Urteil diesbezueglich bekannt. Und ich wiederhole mich: Wenn das alles sooo einfach und klar waere, es gaebe laengst so ein Urteil.

    Chris

  • Chris_EDNC schrieb:
    Wenn das alles sooo einfach und klar wäre, es gäbe längst so ein Urteil.
    Kein Kläger ---> kein Richter ---> kein Urteil.

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