Hallo,
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> Wo das geschrieben steht würde mich wirklich brennend interessieren...
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recht unspektakulär hier:
LuftVZO
§99
(2) Ausländische Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse über 120 Kilogramm,
die von einem deutschen oder ausländischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz
in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, bedürfen
der Muster- und Verkehrszulassung.
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die "Staatsbürgerschaft" spiet keine Rolle.
Es gilt der ständige Wohnsitz (Hauptwohnsitz)
...und ja - mit "...der Muster- und Verkehrszulassung."
ist eine deutsche Muster- und Verkehrszulassung gemeint,
da Luftsportgeräte rein national geregelt sind und eine deutsche
LuftVZO für ULs ersmal keine anderen Zulassungsregularien
abbilden kann.
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§7
Die Verkehrszulassung der Luftsportgeräte wird von dem vom Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur Beauftragten erteilt.
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Ewalds Aussage mag den "F" oder "OK" oder "I" UL-Betreibern hier in D nicht gefallen, sie ist aber korrekt.
Ein italienisches (oder französisches oder tschechisches oder....) UL darf in D nur unter
der Gastflugregelung geflogen werden - die Gastflugregelung gilt aber nur für "Gäste" ;-)
sprich Menschen mit "nicht deutschem Wohnsitz" - sonst sind es ja keine Gäste...
...man könnte nun sagen, wir seien ja alle nur zu Gast auf dieser Welt... aber ich
denke, solch′ philosophische Sichtweisen könnten vor Gericht wenig Bestand haben... ;-)))
BlueSky9