französisches Ul in Deutschland fliegen

Forum - Umschulung & andere Lizenzen
  • Hallo,

    ich habe eine Frage. Ich habe meinen festen und einzigen Wohnsitz in Frankreich. Ich möchte ein in Frankreich registriertes UL auch in Deutschland fliegen.
    Ich besitze aber NUR den deutschen Ul Schein (ok, auch noch einen CPL (A) und (H) aber das wird kaum helfen).

    Brauche ich eine französische UL-Lizenz, um ein französisch registriertes UL in Deutschland zu fliegen?

    Bin für jeden Rat dankbar.

    Beste GRüße
    San
  • CPL hilft schon, dann ist der fr UL Schein recht einfach machbar - mehr oder weniger eine Umschreibung. Und nur damit geht es, weil die Flugzeuge und Lizenzen im UL Bereich nationale Regellungen sind und damit jede gegenseitige Anerkennung entfällt. Ist aber in dem Bereich keine Hürde, sogar ganz angenehm wegen fehlender Abläufe, Ungültigkeiten und ohne Medical.

    Truxxon
  • Danke für Deine Antwort, aber ganz befriedigt mich das nicht. Denn einerseits wird ja mein deutscher UL-Schein in Frankreich problemlos anerkannt und mein französischer UL-Schein auch in Deutschland.

    §44 LuftPersV (habe ich nochmal angehängt) macht hinsichtlich der Registrierung eigentlich keinen Bezug zu D-Registrierung der Luftfahrzeuge.
    Also wenn ich ein französisch registriertes Flugzeug in Frankreich mit deutschem Schein fliegen darf, dann nicht auch in D? Ist es nicht absurd anzunehmen, dass ich hierzu den französischen Schein bräuchte?

    Ein N-registriertes Flugzeug darf ich besipielsweise ja auch mit einem deutschen PPL in Deutschland fliegen?

    § 44 Erteilung und Umfang der Lizenz

    (1) Die Lizenz für Luftsportgeräteführer wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheines nach Muster 5 der Anlage zu diese Verordnung erteilt. Sie wird vom Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes bei Erteilung, Verlängerung, Erneuerung einer Berechtigung, sonstiger Änderung der eingetragenen Daten neu ausgestellt.
    (2) Die Lizenz berechtigt zum Führen von Luftsportgerät der im Luftfahrerschein eingetragenen Art und zu den eingetragenen Start- oder Sprungarten am Tage und von Sprungfallschirmen auch bei Nacht. Sie umfasst die Ausübung des Flugfunkdienstes außerhalb von Lufträumen der Klassen B, C und D, wenn die entsprechende Ausbildung erfolgreich durchgeführt worden ist.
    (3) Im Luftfahrerschein nach § 42 Abs. 6 Nr. 1 werden diejenigen Startarten eingetragen, in denen der Bewerber ausgebildet worden ist.
    (4) Die Lizenz nach § 42 Abs. 6 Nr. 1 wird auf Flüge in der Umgebung der Startstelle beschränkt, wenn die Ausbildung keine Überlandflugübungen und die dazugehörige theoretische Ausbildung enthalten hat.
    (5) Die Lizenz nach § 42 Abs. 6 Nr. 2 wird auf automatische Auslösung beschränkt, wenn die Ausbildung die manuelle Auslösung nicht umfasst hat.
  • ... brauch ich einen französischen Führerschein, um mit einem französisch zugelassenen Leihwagen nach Deutschland zu fahren???

    Michael
  • Michael kann dir bestimmt genau sagen, welcher Paragraph wen erschlägt. Da gibt es die Stichworte Gastflugregel, nationale Gültigkeit der Lizenz, Annex II, was auch immer. Und ich dachte immer, die nationalen Lizenzen würden immer nur für die dazugehörigen Piloten und deren Flugzeuge gelten. Man lernt nie aus.

    Truxxon
  • Hallo Sanuel,
    ich glaube Du befindest Dich da schon in einem Irrtum. Dein deutscher SPL wird in Frankreich unter den von Dir genannten Bedingungen keinesfalls anerkannt. Du lebst in F mit dortigem Hauptwohnsitz. Wie ich übrigens auch. Ergo brauchst Du den französischen Ul-Schein um F-registrierte Ul′s fliegen zu dürfen. Damit kannst Du dann freilich auch im Rahmen der Gästeflugregelung nach D fliegen. Truxxon hat das schon richtig beschrieben. Ul wird innerhalb der Annex II national geregelt. Du brauchst immer den Schein des Landes in dem Du Deinen Hauptwohnsitz hast. Mit Deinem CPL bist Du in F von der theoretischen Püfung befreit. Den praktischen Teil kannst Du egal bei welchem Ul-Fluglehrer machen. Wenn er Dich "reif" befindet händigt er Dir eine Prüfbescheinigung aus mit der Du bei der zuständigen Luftfahrtstelle zusammen mit Deinem CPL den französischen Ul-Schein bekommst.

    Gruss Stephan
  • Stephan2 schrieb:
    Du brauchst immer den Schein des Landes in dem Du Deinen Hauptwohnsitz hast. 
    ...aber nur, wenn du ein dort registriertes UL fliegen möchtest. 
    In Spanien z.B. fliegen viele Deutsche mit deutscher UL-Lizenz deutsch registrierte UL, obwohl sie ihren Hauptwohnsitz in Spanien haben. Und soweit ich das verstanden habe, legal. 
  • FlyingDentist schrieb:
    ... brauch ich einen französischen Führerschein, um mit einem französisch zugelassenen Leihwagen nach Deutschland zu fahren???

    Michael
    Wenn er unter 450kg wiegt: Vermutlich JA! ;-)
  • cumulus schrieb:
    Stephan2 schrieb:
    Du brauchst immer den Schein des Landes in dem Du Deinen Hauptwohnsitz hast.
    ...aber nur, wenn du ein dort registriertes UL fliegen möchtest.
    In Spanien z.B. fliegen viele Deutsche mit deutscher UL-Lizenz deutsch registrierte UL, obwohl sie ihren Hauptwohnsitz in Spanien haben. Und soweit ich das verstanden habe, legal.

    UL = AnnexII = nationales Recht

    D.h. jedes Land in Europa kann selbst bestimmen, ob es ausländische Scheine, ausländische Zulassungen, ausländische UL anerkennt, reinlässt, jeweils zu welchen Bedingungen und evtl zu welchen Gebühren.

    Hier gibts eine Übersicht:

    www.emf.nanco.no/Flying...Europe/MLA_flying_in_Europe.pdf

    Leider gibt es keine Übersicht über Scheinanerkennungen. Oder kennt jemend eine solche?

    Gruß

    Andreas

  • Hier mal der komplette Link:

    http://www.emf.nanco.no/Flying_over_Europe/MLA_flying_in_Europe.pdf
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