r1 schrieb:------ aber was soll`s,Generell ist m.W. nach ein Nachweis über die LP deutsch zu erbringen. Dies erfolgt i.d.R. durch eine eherenwörtliche Erklärung, dass man Muttersprachler ist. Daraufhin erhält man den LP-Eintrag Level 6.
Best Regards,
Frag doch einfach mit deinen Worten bei der Behörde nach! Bevor hier alle wieder eine Endlosdebatte mit den Worten
" ....... meines Wissens ist das soundso...." lostreten.
Ich für meinen Teil werde die Antwort der guten Dame kopieren und zu meinen Papieren legen und fertig ;-)
Viele Grüße
Frank
Ersatzweise die Antwort des LBA auf die diesbezuegliche Frage ausdrucken... Die haben sich ja noch eindeutiger geaeussert. Die Email kann ich interessierten Kollegen im Original zusenden.
Chris
onkelmuetze schrieb:Der DAeC bietet glaub ich beide Varianten. Ich hab mich für den Extra-Zettel entschieden, macht mehr her und man muss nicht die Lizenz wegschicken.
..was der DULV übrigens nicht tut - warum auch immer. Dort bekommt man stattdessen einen kleinen A6-Zettel als Anhang...alles unnötiges Zusatzgewicht :oP
Hallo FD
>Du kannst versichert sein, dass ein Bußgeldbescheid des BAF z.B. über die widerrechtliche Teilnahme am Flugfunkdienst in >englischer Sprache ohne BZF I und/oder ohne LP Level 4 vor Gericht sang- und klanglos durchgewunken würde.
Wenn Du Leuten vorwirfst, sie würden nicht lesen:
Ich habe von LP deutsch als deutscher Staatsbürger (natürlich mit BZF II) geschrieben. Dieser Strafbefehl würde von mir angefochten..... Wie man liest, scheint hier wirklich eine Regulierungslücke zu existieren. Auch wenn ich sie nicht vermisse...
Gruß
Hartmut
Ich will je kein Spielverderber sein, aber wir sind ja hier das größte UL Forum diesseits des Zentrums unserer Galaxie mit gefühlt 30 Milliarden Teilnehmern. Wieviele Bußgeldbescheide in der Sache sind denn schon gegen die unterdrückte und diskriminierte Gemeinde der UL-Piloten ergangen? Für mich anders formuliiert, an welcher Stelle meiner Weltrettungsliste müsste ich das Thema einordnen?
Frank
Selbstverstaendlich gibt es nicht rechtskraeftiges in dieser Richtung. Wie denn auch ganz ohne Grundlage...
Chris
Jetzt gebe ich doch noch meinen Senf, d. h. meine Interpretation, dazu.
Herr Schnurr hat sich in seiner Antwort auf Michaels Anfrage meines Erachtens eindeutig geäußert:
Gleichwohl kann ich Sie gerne darauf hinweisen, dass Sie als Inhaber eines Luftfahrscheins für Luftsportgeräte gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 1 FlugfunkV kein Flugfunkzeugnis benötigen, sofern sie nicht die Lufträume C und D befliegen. Sobald Sie demnach jedoch andere Lufträume befliegen wollen und damit einhergehend Kontrollzonen, ist ein Flugfunkzeugnis erforderlich.
Mit dem Erfordernis eines Flugfunkzeugnisses geht zwingend die Verpflichtung eines Sprachnachweis[es] einher im Sinne des § 2 Absatz 2 FlugfunkV in Verbindung mit Anhang I FCL.055 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 03. November 2011. Zur Teilnahme am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst, muss hiernach dann in Ihrer Lizenz ein Sprachvermerk entweder in Englisch oder für die Sprache vorhanden sein, die beim Flug für den Sprechverkehr verwendet wird.
Ob, wann und wie Verstöße als solche erkannt und geahndet werden, steht auf einem anderen Blatt. Es gibt wohl kaum jemanden unter uns (ich schließe mich hier ausdrücklich mit ein), der sich nicht irgendwann einmal in Grenzbereichen bewegt hat (z. B. mobiler, nicht fest eingebauter VOR-Empfänger im Luftraum C). Deshalb sehe ich es ähnlich wie Frank: Es gibt für das Ulforum Themen, die ich spannender finde. In unserer Zeit ein wenig Englisch zu sprechen und zu verstehen - nichts anderes wird im LP-Test Level 4 erwartet - gehört für mich zur Allgemeinbildung und sollte keine übermäßig große Barriere darstellen.
Kompliment @ aviatrix !!
aviatrix schrieb:Sehe ich genauso. Ein reales, praktisches Problem entsteht doch nur, wenn ein PONK (Pilot ohne nennenswerte Kenntnisse) in seinem Zustand kritische Lufträume befliegt. Ich fliege mittlerweile seit 28 Jahren. 26 davon mit AZF. Im Laufe dieser Jahre von Italien über Frankreich bis Schottland, bis dato. Ich glaube, ich kann es inzwischen, das Funken in englischer Sprache. Wurde ich im Rahmen der AZF Prüfung seinerzeit ja auch in englisch - VFR und IFR Phraseologie - geprüft. Trotzdem ist das Scheinchen - habe ich hier gelernt - mittlerweile überholt. Gibt ja jetzt AZF Und AZF-E.
Deshalb sehe ich es ähnlich wie Frank: Es gibt für das Ulforum Themen, die ich spannender finde. In unserer Zeit ein wenig Englisch zu sprechen und zu verstehen - nichts anderes wird im LP-Test Level 4 erwartet - gehört für mich zur Allgemeinbildung und sollte keine übermäßig große Barriere darstellen.
So what - durch diese Änderung bin ich ja nicht plötzlich partiell verblödet. Und backe mir auf LP4 ein Ei.
Oder gönne ich mir doch noch LP4/6? ;o)
Gruß Thomas
aviatrix schrieb:Finde ich nicht...
Herr Schnurr hat sich in seiner Antwort auf Michaels Anfrage meines Erachtens eindeutig geäußert:
aviatrix schrieb:Logisch...
Sobald Sie demnach jedoch andere Lufträume befliegen wollen und damit einhergehend Kontrollzonen, ist ein Flugfunkzeugnis erforderlich.
aviatrix schrieb:Und genau hier scheiden sich eben die Geister. Er bezieht sich auf eine Verordnung, die fuer UL absolut keinerlei Relevanz hat.
Mit dem Erfordernis eines Flugfunkzeugnisses geht zwingend die Verpflichtung eines Sprachnachweis[es] einher im Sinne des § 2 Absatz 2 FlugfunkV in Verbindung mit Anhang I FCL.055 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 03. November 2011.
Haette er etwas geschrieben wie: Mit dem Erfordernis eines Flugfunkzeugnisses geht zwingend die Verpflichtung eines Sprachnachweis[es] einher im Sinne des § 2 Absatz 2 FlugfunkV in Verbindung mit Anhang I FCL.055 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 03. November 2011. Dies gilt AUCH FUER UL, dann haette er sich eindeutig geaeussert. Aber so steht er halt im krassen Widerspruch zum z.B. dem LBA, wahrscheinlich ohne es zu wissen oder zu beabsichtigen. Bin gespannt, was Michaels Nachfrage erbringt...
Chris
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