ICAO kennt aber den Flugfunkdienst und nur darum geht's. Wer daran teilnehmen will/muss, ist diesen Regularien unterworfen!Der Punkt ist ja, dass ICAO den Flugfunkdienst fuer Flugzeuge regelt und UL′s deswegen durch das Raster fallen.
Der Punkt ist ja, dass ICAO den Flugfunkdienst fuer Flugzeuge regelt und UL′s deswegen durch das Raster fallen.Überlege Dir doch einmal die Konsequenzen, wenn das so wäre. Der gewünschte Effekt, nämlich die Vermeidung kommunikativer Missverständnisse und deren mitunter fatale Folgen (z.B. Bremgarten) wäre ja extrem gefährdet, wenn nach wie vor "ungeprüfte" an dieser Kommunikation teilnehmen, die selbst nicht verstehen und nicht verstanden werden.
Aber es aendert nichts an der GesetzeslageDie wird ja auch nicht in Frage gestellt. Nur gelten deutsche Gesetze nicht im Ausland.
Das sollte Klärung schaffen - die Regelung in A (ich denke das gilt auch in D):
1.) Es gibt Ausnahmen z.B Luftsportgeräteführer ...
2.) Wer aber am Flugfunk als Luftsportler teilnimmt, MUSS Englischkenntnisse nachweisen - wie sonst als LPC ?
Gruß Flugherb
Sind alle Piloten von den ICAO‑Sprachanforderungen betroffen, oder gibt es
Ausnahmen?
Alle Inhaber österreichischer
Pilotenlizenzen, die im Ausland fliegen oder in Österreich während des Führens
eines Luftfahrzeuges englischsprachigen Flugfunk ausüben, müssen ausreichende
Englischkenntnisse nachweisen, von dieser Nachweispflicht sind ausgenommen:
Segelflugzeugführer, Luftsportgeräteführer, Freiballonführer,
Luftraumklassifizierungen sind auch bei Ausnahmen zu beachten.
2.) Wer aber am Flugfunk als Luftsportler teilnimmt, MUSS Englischkenntnisse nachweisen - wie sonst als LPC ?BZF I kaeme da noch in Frage...
Gilt nicht LPC, mit BZF I hast du nur bewiesen, dass du die Phrasologie kannst, aber nicht ob du zB im Ernstfall deine Situation beschreiben kannst.
Flugherb
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