Flugfunk im Ausland

Forum - Luftrecht
  • ICAO kennt aber den Flugfunkdienst und nur darum geht's. Wer daran teilnehmen will/muss, ist diesen Regularien unterworfen!
    Der Punkt ist ja, dass ICAO den Flugfunkdienst fuer Flugzeuge regelt und UL′s deswegen durch das Raster fallen.


    Chris
  • Der Punkt ist ja, dass ICAO den Flugfunkdienst fuer Flugzeuge regelt und UL′s deswegen durch das Raster fallen.
    Überlege Dir doch einmal die Konsequenzen, wenn das so wäre. Der gewünschte Effekt, nämlich die Vermeidung kommunikativer Missverständnisse und deren mitunter fatale Folgen (z.B. Bremgarten) wäre ja extrem gefährdet, wenn nach wie vor "ungeprüfte" an dieser Kommunikation teilnehmen, die selbst nicht verstehen und nicht verstanden werden.

    Leider ist mir diese ICAO-Übereinkunft zur LP abhanden gekommen. Ich glaube mich aber zu erinnern, dass dort auch im weitesten Sinne von Luftfahrzeugen die Rede ist, also ULs und Segelflieger nicht von vornherein ausgeschlossen sind. Wenn dem nicht so wäre, hätte sich der deutsche Gesetzgeber die Ausnahmneregelung nämlich sparen können.

    Michael
  • Dessen bin ich mir bewusst und das war auch meine urspruengliche Intention fuer die Threaderoeffnung. Ich finde das naemlich auch sehr seltsam. Aber es aendert nichts an der Gesetzeslage, diese wird von versch. Stellen bestaetigt (Fachanwalt, der fuer das Fliegermagazin schreibt etc.).

    Chris
  • Aber es aendert nichts an der Gesetzeslage
    Die wird ja auch nicht in Frage gestellt. Nur gelten deutsche Gesetze nicht im Ausland.
    Auf jede diesbezügliche Initiative sollte auch verzichtet werden. Ist schon mal schief gegangen.

    Im Übrigen äußert sich das FM sehr vage in Bezug auf Funk und Auslandsflüge als Luftsportgeräteführer: Dein Eingangszitat

    Michael
  • In dem Fall schreibt ICAO, was sie gerne haetten (und was nicht), die zugehoerigen Laender nicken das ab und das bedeutet dann ohne weitere laenderspezifische Einschraenkungen, dass man als ULer kein Level 4 braucht.
    So verstehe ich das zumindest.


    Chris


  • Das sollte Klärung schaffen - die Regelung in A (ich denke das gilt auch in D):

    1.) Es gibt Ausnahmen z.B Luftsportgeräteführer ...

    2.) Wer aber am Flugfunk als Luftsportler teilnimmt, MUSS Englischkenntnisse nachweisen - wie sonst als LPC ?

    Gruß Flugherb

    Sind alle Piloten von den ICAO‑Sprachanforderungen betroffen, oder gibt es
    Ausnahmen?



    Alle Inhaber österreichischer
    Pilotenlizenzen, die im Ausland fliegen oder in Österreich während des Führens
    eines Luftfahrzeuges englischsprachigen Flugfunk ausüben, müssen ausreichende
    Englischkenntnisse nachweisen, von dieser Nachweispflicht sind ausgenommen:
    Segelflugzeugführer, Luftsportgeräteführer, Freiballonführer,
    Luftraumklassifizierungen sind auch bei Ausnahmen zu beachten.

  • 2.) Wer aber am Flugfunk als Luftsportler teilnimmt, MUSS Englischkenntnisse nachweisen - wie sonst als LPC ?
    BZF I kaeme da noch in Frage...


    Chris
  • Gilt nicht LPC, mit BZF I hast du nur bewiesen, dass du die Phrasologie kannst, aber nicht ob du zB im Ernstfall deine Situation beschreiben kannst.

    Flugherb 

  • Ja das ist schon so. Ich meinte nur, BZF ist besser als garnix und zeigt in Papierform, dass man schonmal was von Englisch gehoert hat. ;)


    Chris
  • Ich habe immer gehört: wenn man fliegt in Luftraum, wo man verpflichtet ist zu funken, in Sprache XX, so muß man Sprache XX richtig beherrschen und das auch nachweisen können.

    Also, solange man nur Luftraum G benutzt und nur unkontrollierte Plätze ohne Radiopflicht anfliegt: nix ELP, eben kein BZF notwendig. In Deutschland darf das fremd scheinen, aber in Frankreich ist es ziemlich normal.
Jetzt anmelden

Passwort vergessen

Umfrage Archiv

Plant ihr, einen Autopiloten in eurem UL zu installieren?

Nein
55.9 %
Ja
44.1 %
Stimmen: 229 | Diskussion
Anzeige: Roland Aircraft
Statistik Alle Mitglieder

Aktuell sind 33 Besucher online.

Anzeige: EasyVFR