Landung auf einem Flugplatz in der CTR

Forum - Luftrecht
  • Lieber Rteissen,

    wir haben anscheinend miteinander ein Kommunikationsproblem. Ich bemühe mich daher nochmals unter Verzicht auf jegliche Ironie meinen Standpunkt zu verdeutlichen:

    • Ich stimme vollumfänglich zu, dass es bei der Frage, ob ein BZF erforderlich ist, auf das wo des Funkens und nicht auf das mit wem ankommt. In der Konsequenz darf ein Luftsportgeräteführer ohne BZF in den Lufträumen E, F und G durchaus auch mit FIS und anderen Flugfunkdiensten sprechen. Darauf kommt es mir an, und in dieser Frage stimmen wir doch offenbar völlig überein.
    • Widerspruch gibt es von mir gegenüber der Behauptung, im Dünnwaldsektor sei der Luftraum D aufgehoben. In allen mir zugänglichen Dokumenten - ICAO-Karte der DFS, AIP derselben und nun auch die Jeppesen-Anflugkarte - ist der Dünnwaldsektor von der Kennzeichung des Luftraums D(CTR) umfasst. Das Wort "aufgehoben" oder eine dem gleichwertige Formulierung ist dort nirgendwo vermerkt. Für diese Behauptung bitte ich um eine belastbare Quelle.
    • Es ist vermutlich weder von den verantwortlichen Stellen und auch von sonst niemandem gewollt, dass die Piste 33 von Leverkusen nur von BZF-Inhabern anzufliegen sei. Daher bezeichne ich die sich formal aus der Papierlage ergebende Situation (Verbot der Queranflugpositionsmeldung) als völlig albern. Sie ist aber evident - jedenfalls für mich.

    Viele Grüße
    ColaBear
  • ColaBear schrieb:
    Ich stimme vollumfänglich zu, dass es bei der Frage, ob ein BZF erforderlich ist, auf das wo des Funkens und nicht auf das mit wem ankommt. 

    Tja und selbst das ist fraglich (s. Abs. 2 Satz 1):

    "FlugfunkV § 2
    Arten der Flugfunkzeugnisse
    (1) Folgende Flugfunkzeugnisse werden ausgestellt:
    1. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis ll für den Flugfunkdienst (BZF ll),
    2. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis l für den Flugfunkdienst (BZF l),
    3. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis E für den Flugfunkdienst in englischer Sprache (BZF E),
    4. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF),
    5. Allgemeines Sprechfunkzeugnis E für den Flugfunkdienst in englischer Sprache (AZF E).


    (2) Welches der in Absatz 1 aufgeführten Zeugnisse jeweils erforderlich ist, richtet sich nach der Art der zu bedienenden Boden- oder Luftfunkstelle. Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 26a Absatz 1 Satz 3 der Luftverkehrs-Ordnung berechtigt
    1. das BZF II, bei Flügen nach Sichtflugregeln den Sprechfunk innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in deutscher Sprache auszuüben;
    2. das BZF I, bei Flügen nach Sichtflugregeln den Sprechfunk in deutscher und englischer Sprache auszuüben;
    3. das BZF E, bei Flügen nach Sichtflugregeln den Sprechfunk in englischer Sprache auszuüben;
    4. das AZF, bei Flügen nach Sicht- und Instrumentenflugregeln den Sprechfunk auszuüben;
    5. das AZF E, bei Flügen nach Sicht- und Instrumentenflugregeln den Sprechfunk in englischer Sprache auszuüben.
    ..."


    "FlugfunkV § 26a Absatz 1 Satz 3
    Zur Teilnahme am Sprechfunkverkehr im Geltungsbereich dieser Verordnung bedarf es ausreichender Kenntnisse der im Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst verwendeten Sprache."


    Michael

  • Moin Michael,

    da sehe ich die Reihenfolge so: §1 regelt, ob überhaupt ein Flugfunkzeugnis benötigt wird. Wenn ja, z.B. bei UL im Luftraum D, dann bestimmt §2, welches. Wenn nein, dann ist der §2 wurscht, oder? Alles, was der ULer benötigt, ist die Ausbildung gemäß LuftPersV §42 (3) 1.

    Gruß
    ColaBear
  • ColaBear schrieb:
    Alles, was der ULer benötigt, ist die Ausbildung gemäß LuftPersV §42 (3) 1.

    Das ist richtig. Darüber hinaus wird ihm ja auch folgendes bescheinigt:


    "LuftPersV § 44
    Erteilung und Umfang der Lizenz
    ... 
    (2) Die Lizenz berechtigt zum Führen von Luftsportgerät der im Luftfahrerschein eingetragenen Art und zu den eingetragenen Start- oder Sprungarten am Tage und von Sprungfallschirmen auch bei Nacht. Sie umfasst die Ausübung des Flugfunkdienstes außerhalb von Lufträumen der Klassen B, C und D, wenn die entsprechende Ausbildung erfolgreich durchgeführt worden ist.
    ..."


    Ein UL-Pilot darf also ohne besonderes "Flugfunkzeugnis" am Flugfunkdienst teilnehmen, vorausgesetzt er erfüllt alle weiteren Anforderungen ( z.B. die Sprachfähigkeit ) und befliegt nicht die Lufträumen "C" und "D".


    Michael

  • Rteissen schrieb:
    Ich fliege seit Ewigkeiten europaweit mit Jeppesen ohne rechtliche Probleme wie viele offensichtlich zu Recht auch. In der dortigen VFR APP Chart ist das herausgetrennte Dreieck im Luftraum D vom Boden bis 2000ft reichend eingezeichnet (siehe hochgeladenes Foto).

    Jeppesen ist eben Jeppesen und nix offizielles!


    Das einzig offizielle in der Bundesrepublik für den VFR-Flugbetrieb ist u.a. die (noch) papiergebundene AIP und die Luftfahrerkarte ICAO 1:500.000. Beides herausgegeben durch die DFS.


    Michael

  • FlyingDentist schrieb:

    Naja, betrachtet man den Hintergrund der Gesetze und Rechtsverordnungen zum diesem Thema, nämlich in erster Linie den reibungslosen Ablauf des Flugfunkdienstes zu gewährleisten, welcher selbst wiederum nur der bestmöglichen Abwicklung des Luftverkehrs dienen soll, so kommen sie hier wohl an die Grenzen ihrer Sinnhaftigkeit.
    Obwohl ein UL-Pilot "nur" mit Leverkusen Info sprechen will, also in den Funkverkehr der CTR gar nicht eingreift, es ja auch nicht muss, denn er darf ja ohne Nachfrage unter bestimmten Bedingungen den entsprechnden Teil der CTR befliegen, muss er trotzdem die Sprechtaste in Ruhe lassen, solange ihn die Platzrunde durch den Sektor "Dünnwald" führt. 
    Ob das immer der reibungslosen Abwicklung des Platzrundenverkehrs und damit letztlich der Flugsicherheit dienlich ist, wage ich zu bezweifeln!


    Michael

    Das sind gute Punkte. Gerade deshalb würde ich davon ausgehen, dass man auch als UL Pilot ohne BZF in Luftraum D funken darf, so man mit einer Stelle, die selbst nicht in der CTR liegt Kontakt aufnimmt; schließlich sind unsere Gesetze ja neben ihrem Wortlaut auch nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen - und ich sehe beim besten Willen kein Sinn darin, nicht mit einem Info-Platz außerhalb der Kontrollzone Kontakt aufzunehmen, während man die CTR erlaubt schneidet. 
  • Ich würde es anders formulieren.

    Es darf auch innerhalb der CTR mit Leverkusen Info kommuniziert werden, weil Info für die CTR nicht zuständig ist.

    Wenn es um die örtliche Lage ginge, dürfte der ULer ja - sofern ihm ein Einflug in LR C erlaubt worden wäre - auch mit der zuständigen Kontrollstelle funken, da diese örtlich bestimmt nicht in C liegt.

    Oder sehe ich das falsch?

    Gruß
    Eric
  • ColaBear schrieb:
    Ich bemühe mich daher nochmals unter Verzicht auf jegliche Ironie meinen Standpunkt zu verdeutlichen:
    • Widerspruch gibt es von mir gegenüber der Behauptung, im Dünnwaldsektor sei der Luftraum D aufgehoben. In allen mir zugänglichen Dokumenten - ICAO-Karte der DFS, AIP derselben und nun auch die Jeppesen-Anflugkarte - ist der Dünnwaldsektor von der Kennzeichung des Luftraums D(CTR) umfasst. Das Wort "aufgehoben" oder eine dem gleichwertige Formulierung ist dort nirgendwo vermerkt. Für diese Behauptung bitte ich um eine belastbare Quelle.

    Auch ich ganz ohne Ironie, obwohl ich belustigt bin:
    Dir ist doch hoffentlich bekannt, das Lufträume 3D-Gebilde sind und in einer 2D-Kartendarstellung sich überlappen können? In diesem Fall liegt die CTR über dem Dünnwald-Sektor.

    Zur deutschen Sprache: Wenn geltende Regeln für eine CTR durch modifizierte für den Dunnwaldsektor ersetzt werden, dann nennt man das "aufgehoben". Deine gewünschte belastbare Quelle ist die deutsche Sprache.
  • FlyingDentist schrieb:

    Jeppesen ist eben Jeppesen und nix offizielles!


    Danke für den Hinweis auf diese olle Kamelle.
    Es wäre für mich eine erfrischend neue Information, wenn Du eine "belastbare" Information" liefern würdest, dass einem Piloten die Nutzung der Jeppesen-Unterlagen juristisch zu seinem Nachteil vorgehalten wurden. 
    Aber auch die amtlichen Unterlagen gültig für den deutschen Luftraum sagen nix andere als die von Jeppesen.
  • Eric schrieb:
    Es darf auch innerhalb der CTR mit Leverkusen Info kommuniziert werden, weil Info für die CTR nicht zuständig ist.

    Wenn es um die örtliche Lage ginge, dürfte der ULer ja - sofern ihm ein Einflug in LR C erlaubt worden wäre - auch mit der zuständigen Kontrollstelle funken, da diese örtlich bestimmt nicht in C liegt.

    Oder sehe ich das falsch?

    Gruß
    Eric
    Ich hoffe dies ist nicht ernst gemeint!
    In der CTR liegt ein INFO-Platz und deshalb ist die zuständige CTR-Kontrollstelle nicht mehr zuständig? Dann sind plötzlich für den selben Luftraum zwei Ansprechpartner zuständig? Ich bitte dich inständig mir in einem persönlichen NOTAm mitzuteilen, wo Du wann fliegst, damit ich diese Lufträume meiden kann.......

    Für Leverkusen ist es aber eben ganz einfach: Der Platz unterliegt den von der CTR abweichenden Regelungen und deshalb dürfen ULer ohne BZF außerhalb und innerhalb des Dünnwaldsektors fliegend mit diesem INFO-Platz funken.
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