Rundflüge nur als Berufspilot ???

Forum - Luftrecht
  • Ich will diesen Fred mal wiederbeleben, bitte kein shitstorm. Ich sehe das so:
    Gewerbliche Flüge erfordern auf Dauer(!) ausgelegte Gewinn(!)erzielungsabsicht.
    Da ich ja keinen Gewinn machen kann aus Rundflügen zum Selbstkostenpreis, habe ich auch keine auf Dauer ausgelegte Gewinnerzielungsabsicht und eine Gewerbeanmeldung ist nicht erforderlich.
    Eine Genehmigungspflicht ist für UL-Rundflüge ohnehin ausgeschlossen.
    Desweiteren herrscht Vertragsfreiheit, das heisst ich kann mit meinem Fluggast praktisch vereinbaren was ich will. Ich kann sogar gelegentlich einen Überschuss erzielen, also mehr Einnahmen als Ausgaben haben, solange ich nicht die Absicht habe von den Gewinnen dauerhaft zu leben. Der Überschuss unterliegt allerdings der Einkommensteuer, wenn ein gewisser Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeit von 2100€/Jahr überschritten wird. Für die Berechnung der Ausgaben kann ich mindestens alle zum Erhalt der Berechtigung notwendigen Kosten (Mindestflugstunden, Medical, Karten, Fahrten zum Flugplatz) ansetzen plus die tatsächlichen Kosten für die Gastflüge. Wenn allerdings das Finanzamt Einnahmen aus dieser nichtgewerblichen gelegentlichen Tätigkeit ansetzt, dann stellt sich die Frage, ob nicht auch ein Verlustvortrag in den "schlechten" Jahren möglich ist. Insgesamt dürfte es sich nämlich um Liebhaberei handeln (Hobby!), so dass weder Einnahmen noch Ausgaben steuerlich relevant werden.

    Kommentare?


     
  • Cirrus schrieb:
    ...

    Für die Berechnung der Ausgaben kann ich mindestens alle zum Erhalt der Berechtigung notwendigen Kosten (Mindestflugstunden, Medical, Karten, Fahrten zum Flugplatz) ansetzen plus die tatsächlichen Kosten für die Gastflüge.
    ...

    Das kann ich mir nicht vorstellen. Die Finanzbehörden werden das anteilmäßig evtl. anerkennen, aber die vollen Kosten nicht. Solltest du also 2/3 privat fliegen und 1/3 der Stunden "gewerblich", wird das (Medical, Karten, ...) zu 33% absetzbar sein.

    Kannst Du aber ganz einfach herausfinden: Mache eine unverbindliche Anfrage beim FA. Wenn ich mich aus meinem ersten Arbeitsleben heraus richtig erinnere, ist die kostenlos. Erst eine verbindliche Anfrage kostet was.

    Zum Thema "gewerbliche Flüge" mit/ohne Beförderungsvertrag halte ich mich raus, weil ich da noch weniger sattelfest als in der steuerrechtlichen Sache bin, aber ich bin sicher, dass dazu Kommentare kommen (wohl nicht ganz unberechtigt).

    Eric

  • Eric schrieb:

    Cirrus schrieb:
    ...

    Für die Berechnung der Ausgaben kann ich mindestens alle zum Erhalt der Berechtigung notwendigen Kosten (Mindestflugstunden, Medical, Karten, Fahrten zum Flugplatz) ansetzen plus die tatsächlichen Kosten für die Gastflüge.
    ...

    Das kann ich mir nicht vorstellen. Die Finanzbehörden werden das anteilmäßig evtl. anerkennen, aber die vollen Kosten nicht. Solltest du also 2/3 privat fliegen und 1/3 der Stunden "gewerblich", wird das (Medical, Karten, ...) zu 33% absetzbar sein.

    Kannst Du aber ganz einfach herausfinden: Mache eine unverbindliche Anfrage beim FA. Wenn ich mich aus meinem ersten Arbeitsleben heraus richtig erinnere, ist die kostenlos. Erst eine verbindliche Anfrage kostet was.

    Zum Thema "gewerbliche Flüge" mit/ohne Beförderungsvertrag halte ich mich raus, weil ich da noch weniger sattelfest als in der steuerrechtlichen Sache bin, aber ich bin sicher, dass dazu Kommentare kommen (wohl nicht ganz unberechtigt).

    Eric

    du meinst nicht "gewerblich" sondern entgeltlich
    Zuerst wäre die Frage beim FA nach der Liebhaberei zu klären. Und weil die schlau sind und ihnen was schwant, sagen sie, das ist Liebhaberei. Dann kann man sich den ganzen Kostenzirkus sparen und nimmt von den Gästen was man frei vereinbart. Wenn die sagen: Keine Liebhaberei, dann wird man durch die Verluste in den kommenden Jahren beweisen, das es sich doch um Liebhaberei=Hobby handelt und immer schön Verlustvorträge machen.

    Falls das ganze für das FA keine Liebhaberei ist:
    Du hast wahrscheinlich Recht, das man besser eine Aufteilung freiwillig durchführt.
    Selbst wenn ich die Kosten für Scheinerhalt etc. aufteilen muss, kann ich zusätzlich die Kosten für den Gastflug in voller Höhe ansetzen. Aber bis ich auf über 2100€ pro Jahr Gewinn komme, ist schon was drin für den Gastflug. Und durch unsere Einnahme-Überschuss-Rechnung lernen wir, wie teuer fliegen wirklich ist.

    Um auf die eingangs gestellte Frage zurückzukommen.
    Wenn jemand Rundflüge anbieten will, dann soll er sich angesichts der Marktsituation genau überlegen, ob er es wirklich gewerblich aufziehen will (sprich auf Dauer Gewinn erzielen wollen, Werbung machen, seinen Beruf aufgeben, Kapital reinstecken, Verluste machen) oder nur privat nebenher (Liebhaberei). Ich denke, es gibt dazwischen keine Grauzone und würde der Liebhaberei den Vorzug geben. Ich befürchte, das ein funktionierendes Gewerbe eine gewisse Mindestgröße braucht.


    Hier ein interessanter link.
  • Der steuerliche Aspekt ist einer, der mit den Finanzbehörden zu diskutieren ist. Das Ergebnis kann sehr unterschiedlich sein.
    Zum Gewerbe sind die örtlichen Gewerbeaufsichtsämter zu befragen.

    Auf der luftrechtlichen Seite antworten auf eine entsprechende Anfrage die zuständigen RP/Luftämter fast alle so oder ähnlich:

    "......in § 20 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) sind die Regelungen zur Genehmigungspflicht von Luftfahrtunternehmen aufgelistet. Nach § 20 Abs. 1 werden Luftsportgeräte ausdrücklich von der Genehmigungspflicht befreit. Daher können Luftsportgeräteführer Personen gegen Entgelt befördern, auch in einem gewerblichen Unternehmen. Eine gewerbliche Lizenz für Luftsportgeräte sieht der Gesetzgeber nicht vor, daher genügt für diese Flüge der SPL, jedoch mit Eintrag Passagierflugberechtigung.
    Luftarbeit (z.B. Fotoflüge, Agrarflüge) sehen wir als gewerbliche Tätigkeit an, da die Flüge gegen Entgelt durchgeführt werden. Sie unterliegen jedoch ebenfalls nicht der Genehmigungspflicht nach  § 20 LuftVG. Seit einer Änderung des  LuftVG werden die bis dahin geregelten „Flüge für sonstige Zwecke“ von § 20 LuftVG nicht mehr erfasst...."

    Das zu SPL.

    PPl Inhaber auf Lfz mit max vier Plätzen brauchen ebenfalls keine Genehmigung für gewerbliche Fliegerei und/oder gegen Entgeld. Siehe LuftVG §20 veröffentlicht am 5.12.2012

    P.S: Zum Thema Beförderungsvertrag halte ich mich an diese Informationen, die ich sehr plausibel finde.
  • Uhhhhh, das heist man ist eigentlich wenns dumm läuft mit einem Bein im Knast?
  • MOIN schrieb:
    Uhhhhh, das heist man ist eigentlich wenns dumm läuft mit einem Bein im Knast?


    In die Haftung wird man immer genommen aber nicht unbedingt verhaftet.
    Ich schließe immer einen mündlichen Beförderungsvertrag ab, habe eine vernünftige CSL Versicherung,
    einen gepflegten Flieger, eine ordentliche Flugvorbereitung und mache keinen Sch.... bei der Fliegerei.
    Dann ist die Chance sehr groß, dass ich als Pilot belegen kann, kein Verschulden an einem möglichen Unfall zu haben.
    Dann sind die nach oben gedeckelten Haftungssummen durch die CSL gedeckt und beide Füße dürften in Freiheit bleiben. Aber jeder Jeck und jeder Fall ist anders. Ich fühle mich aber wohl mit der beschriebenen Konstruktion und nehme gerne Paxe mit.
  • Nur mal meine 5 pence zu dem Thema: Gewerbeschein, Flugzeug auf Firma kaufen und so weiter:

    Ich hatte das 7 Jahre lang. Bannerschlepp mit meiner CT, Vorsteuervotiert.

    Habe jetzt zum 31.12.2012 die Firma aufgelöst und kaufe die CT aus meiner Firma privat heraus.

    Grund: Jedes Jahr der gleichen Nervenkrieg mit meinem beklopptem Finanzamt. Auch mit 12.000-20.000 Euro Jahresgewinn unterstellen sie mir ständig, das alles Liebhaberei sei und die Feststellungen des FA sind nur vorläufig, können jederzeit widerufen werden - was gelinde gesagt eine Katastrophe wäre.

    Wenn das Finanzamt Liebhaberei annimmt, sind sämtliche Verlustzuweisungen in der Einkommensteuer raus - es folgt eine ziemlich dicke Steuernachzahlung. Auch die Vorsteuer muss zurück erstattet werden. Ein finanzielles Debakel.

    Also, wer das überlegt so zu machen, sollte gut nachdenken. Denn wenn es einfach ein Hobby ist, auch mit 100 Flugstunden im Jahr, sollte davon die Finger lassen. Der Nerv lohnt einfach nicht.
  • Mal zur Aufteilung, so 1/3 privat 2/3 gewerblich. Das läuft anders. Du berechnest über den Gewerbebetrieb Dir die Flugstunden wie jedem anderen Kunden und bezahlst sie. Darauf sind dann alle Abgaben fällig.
    bb
    hei
  • Mit welchem UL soll das eigentlich stattfinden? 

    Da gab es doch mal ein Erfordernis von Mindestzuladung 170kg plus Benzinvorrat für Min. 30 Minuten, also ca. 290kg Max. Leergewicht.
  • Hallo!

    > also ca. 290kg Max. Leergewicht.

    Wo ist das Problem?

     :-)

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