Eine Frage habe ich zu den o. g. Paragraphen der LuftPersV, bzw der Handhabung dazu.
Beispiel: Jemand erfüllt alle Voraussetzungen zur Ausübung der Lizenz gemäß §45 LuftPersV. Wie ist das mit Flugzeiten, die er nun freiwillig mit Fluglehrer absolviert, zum Beispiel zwecks Mustereinweisung?
Zählen diese Zeiten zu seinen weiteren 12h, die er innerhalb der letzten 24 Monate absolviert haben muss? Also, anders formuliert: Gelten die Flugzeiten mit Fluglehrer (obwohl diese ja nicht zwingend erforderlich sind in diesem Fall) zu den 12 Flugstunden innerhalb der letzten 24 Monate gem. §45 LuftPersV?
Der §45 sagt ja:
(2) Die Rechte aus einem Luftfahrerschein mit der eingetragenen Luftsportgeräteart aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber eines Luftfahrerscheins für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge mindestens 12 Flugstunden auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Reisemotorseglern oder einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. In den 12 Stunden müssen mindestens sechs Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer und 12 Starts und 12 Landungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen enthalten sein.
Wenn ein Fluglehrer mit dem Piloten fliegt, ist dieser ja kein PIC. Die Flugzeiten als DUAL - Zeiten könnten hier also bestenfalls in die 6 Stunden gewertet werden, die der Pilot kein PIC sein musste.
§45b sagt:
Als Flugzeiten für den Erwerb und die Erweiterung eines Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer sowie den Nachweis für die Ausübung der Rechte aus diesem gelten, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist:
1.die Flugzeit als Fluglehrer während der Ausbildung und bei vorgeschriebenen Übungsflügen,
2. die Flugzeit als Schüler mit Fluglehrer,
3. die Flugzeit als Luftfahrzeugführer bei vorgeschriebenen Übungsflügen mit Fluglehrer,
4. die Flugzeit als Prüfer sowie
5. die Flugzeit als Bewerber bei praktischen Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen.
Nach §45b gibt es also Zeiten, die dazu dienen könnten, die 12 Stunden anzureichern. Dies wäre der Fall nach Nummer 2, sollte es sich um einen Flugschüler handeln. Da der Pilot eine gültige Lizenz hat, ist er ja eigentlich kein Flugschüler. Oder ist der Pilot in unserem Falle als Schüler zu betrachten?
Bei Nummer 3 ist von vorgeschriebenen Übungsflügen mit Fluglehrer die Rede. Da unsere Flüge ja nicht vorgeschrieben sind, entfällt auch diese Option. Alles Weitere scheidet ohnehin aus.
Ergänzende Frage:
Seitdem ich fliege, ist mir auch die Regel hängen geblieben, dass wenn mir innerhalb der letzten 24 Monate einige Flugstunden fehlen, diese mit Fluglehrer nachgeholt werden können. Dies ergibt sich zum Beispiel auch aus diesem Thread:
Allerdings fehlt mir dazu auch die Rechtsgrundlage. Aus dem §45 kann ich das jedenfalls nicht einfach so ablesen.
Ihr seht, das Thema ist etwas verzwickt. Wie bewertet Ihr das?
Viele Grüße und besten Dank für den Input