Nachweispflichten für Flugstunden und Übungsflüge weiterhin ausgesetzt!

Der DULV (Deutscher Ultraleichtflugverband e.V.) hat in seinen aktualisierten FAQs zur Corona-Krise die Nachweispflicht der Voraussetzungen zur Wahrnehmung der Rechte mit der entsprechenden Lizenz gemäß §45 LuftPersV bzw. DULV-Ausbildungshandbuch bis zum 31.12.2021 ausgesetzt.

Luftsportgeräteführer müssen normalerweise zwölf Flugstunden mit mindestens zwölf Starts und Landungen sowie einen einstündigen Übungsflug mit Fluglehrer in den letzten 24 Monaten nachweisen, um die Rechte der Lizenz ausüben, sprich fliegen zu dürfen. Diese Nachweispflicht fällt nun weg, sofern man Inhaber einer unbefristeten Lizenz ist.

Wer also beispielsweise am 15. Juni 2021 seinen Übungsflug hätte machen müssen, um auch danach weiterhin fliegen zu dürfen, hat hierfür nun bis zum Beginn des nächsten Jahres Zeit und darf zunächst auch ohne diesen Übungsflug weiterfliegen.

Für fliegerärztliche Tauglichkeitsuntersuchung zur Erlangung des Medicals gibt es hingegen keine Erleichterungen. Während die fliegerischen Nachweise zur Ausübung der Rechte o.g. Lizenzen vorläufig aufgehoben sind, werden die Fristen des jeweiligen Tauglichkeitszeugnis nicht bis zum 31.12.2021 verlängert. "Der Gang zum Fliegerarzt unter Corona-Bedingungen ist erlaubt und möglich", heißt es in den FAQs des DULV.

Auch Jahresnachprüfungen an den ULs sind fristgerecht durch einen Prüfer Klasse 5 durchzuführen. Ausnahmen soll es in Einzelfällen nur dann geben, wenn beispielsweise Werkstattarbeiten beim Hersteller durchgeführt wurden. Hierzu muss jedoch der DULV konsultiert werden, um eine individuelle Entscheidung zu treffen.

  • Gilt das nur für Lizenzen, die der DULV ausgestellt hat?

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