Die am Betrieb bestimmter Luftfahrzeuge beteiligten Piloten ebenso wie Flugsimulationsübungsgeräte und die an der Ausbildung, Prüfung oder Kontrolle solcher Piloten beteiligten Personen und Organisationen müssen den einschlägigen grundlegenden Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 entsprechen. Nach den Bestimmungen dieser Verordnung sollten Piloten sowie Personen und Organisationen, die an deren Ausbildung mitwirken, zugelassen werden, sobald feststeht, dass sie den grundlegenden Anforderungen genügen.
Rein Informatorisch zitiere ich die oben genannten Anhang III VERORDNUNG (EU) 216/2008:1.f.
Ein Pilot muss Sprachkenntnisse auf einem Niveau nachweisen, das den im Luftfahrzeug ausgeführten Aufgaben entspricht. Die nachgewiesenen Kenntnisse umfassen Folgendes:
i) Fähigkeit zum Verstehen von Wetterinformationsunterlagen,
ii) Benutzung von Strecken-, An- und Abflugkarten und zugehörigen luftfahrttechnischen Informationsunterlagen und
iii) Fähigkeit zur Verständigung mit anderen Flugbesatzungsmitgliedern und Flugsicherungsdiensten in allen Flugphasen einschließlich Flugvorbereitung.
Dieses findet natürlich in der bereits zitierten Part-FCL Norm FCL.055 Anwendung wenn dort im Detail steht. Wobei es der deutschen Übersetzung dahingehend zum Nachteil wird, wenn hier plötzlich von Flugzeugen die Rede ist. Denn im englischen Original steht dort Aeroplane und nicht etwa Aircraft, aber diese Feinheiten der englischen Sprache dürften ohnehin den hier laut schreienden Personen neben vielen anderen Dingen gänzlich fremd sein.a) Allgemeines. Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit und Luftschiffen, die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen, dürfen die mit ihren Lizenzen verbundenen Rechte und Berechtigungen nur ausüben, wenn sie in ihrer Lizenz einen Sprachenvermerk entweder für Englisch oder für die Sprache besitzen, die beim Flug für den Sprechfunkverkehr verwendet wird. In dem Vermerk müssen die Sprache, das Niveau der Sprachkenntnisse und das Gültigkeitsdatum angegeben sein.
b) Bewerber um einen Sprachenvermerk müssen gemäß Anlage 2 dieses Teils mindestens Sprachkenntnisse sowohl auf der Ebene der Einsatzfähigkeit für den Gebrauch der Sprechgruppen als auch für den Gebrauch normaler Sprache besitzen. Hierzu muss der Bewerber die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen:
(1) effektiv zu kommunizieren sowohl bei rein akustischem Kontakt als auch mit einem anwesenden Gesprächspartner;
(2) präzise und deutlich über alltägliche und arbeitsbezogene Themen zu kommunizieren;
(3) geeignete Kommunikationsstrategien für den Austausch von Mitteilungen und zur Erkennung und Beseitigung von Missverständnissen in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang zu verwenden;
(4) die sprachlichen Herausforderungen aufgrund von Komplikationen oder unerwarteten Ereignissen, die sich im Zusammenhang mit einer routinemäßigen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der sie ansonsten vertraut sind, erfolgreich zu handhaben und
(5) einen Dialekt oder mit einem Akzent sprechen, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird.
c) Außer bei Piloten, die Sprachkenntnisse auf Expertenniveau gemäß Anlage 2 dieses Teils nachgewiesen haben, muss der Sprachenvermerk regelmäßig neu bewertet werden, und zwar:
(1) alle 4 Jahre, wenn die Stufe der Einsatzfähigkeit nachgewiesen wurde, bzw.
(2) alle 6 Jahre, wenn das erweiterte Niveau nachgewiesen wurde.
d) Besondere Anforderungen an Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung (IR). Ungeachtet der vorstehenden Absätze müssen Inhaber einer IR die Fähigkeit nachgewiesen haben, die englische Sprache auf einer Ebene zu verwenden, die es ihnen erlaubt:
(1) alle Informationen für die Durchführung aller Phasen eines Fluges einschließlich der Flugvorbereitung zu verstehen;
(2) den Sprechfunkverkehr in allen Phasen des Fluges einschließlich Notfällen zu verwenden;
(3) mit anderen Besatzungsmitgliedern in allen Phasen des Fluges einschließlich der Flugvorbereitung zu kommunizieren.
e) Der Nachweis der Sprachkenntnisse und des Gebrauchs der englischen Sprache für IR-Inhaber erfolgt nach einer von der zuständigen Behörde festgelegten Bewertungsmethode.
Ergänzen möchte ich das mit der zusätzlichen Info, dass nach ICAO Informationen auch Inhaber eines LP Level 6 mittlerweile einen regelmäßigen Sprachnachweis vorlegen müssen. Dieser gilt nicht mehr lebenslänglich.
Diese EU Normen finden analog Einkehr in die deutsche Rechtsprechung. Im §125 LuftPersV steht:
(1) Sprachkenntnisse nach Anhang I FCL.055 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sind durch eine Sprachprüfung nachzuweisen, die bei einer nach § 125a anerkannten Stelle abgelegt wurde. Sprachkenntnisse auf Expertenniveau können auch durch Vorlage geeigneter Dokumente bei der nach § 5 zuständigen Stelle nachgewiesen werden. Die Sprachprüfung in englischer Sprache kann auch bei der nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse zuständigen Stelle abgelegt werden. In diesem Fall werden Form und Umfang der Prüfung im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt festgelegt.Es geht hier um das (in vorauseilendem Gehorsam) "müssen".Es geht um strafbares Verhalten oder nicht! Und die ursprüngliche Frage von Luca wurde einige Seiten zuvor bereits hinreichend beantwortet wenn nicht so renitente Rechthaber hier schlichtweg Unfug behaupten.
Hinweis an Dich Sukram: Jetzt wäre der Moment gekommen diesen Thread zu schliessen.Hat jemand eine Leiter?
Ja, wer sein Luftfahrzeug im Nicht-Deutschsprachigen Ausland bewegt, braucht zum Ausüben seiner Rechte zum Fliegen ein LP in Englischer Sprache. Ein Fliegen ohne ist ein Straftatsbestand, denn es kommt dem Fliegen ohne Lizenz gleich!!!Du bist laaaaaaangweilig....
Nochmal als exemplarisches Beispiel für das oben gesagte:
Ein Franzose z.B. fliegt und funkt mit seinem ULM hier in D vollkommen legal
nach unserer nationalen Regelung ohne jeden LP.
With immediate effect ultra-light aircraft on foreign registers entering the territory of the Federal Republic of Germany will have the same status as aircraft engaged in private air traffic in accordance with Article 5 of the ICAO Convention. Thus ultra-light aircraft do not require a specific entry permission.
Wehe dem, der durch diesen verletzt wird. Denn der andere dürfte seinen Versicherungsschutz verlieren und der Verletzte (oder die Erben) auf sämtlichen Kosten sitzen bleiben wenn der Pilot die Finger hebt.- Saemtliche Fachzeitschriften sagen: Kein LP fuer ULKannst ja gerne den Redakteuren dann Deine Kostenrechnungen zusenden oder dem Betreiber eines Forums oder sonst wem, der Dir den Opferstempel auf die Stirn druckt.
Die DFS sagt: Kein LP fuer ULWo steht das, wer sagt das? Die DFS ist für solche Aussagen nicht zuständig sondern allein das LBA bzw. Verbände als Bevollmächtigte. Sowas lernt man im Luftrecht, 1. Stunde btw.
- Die ICAO sagt: Kein LP fuer z.B. Segler, obwohl auch die natuerlich Flugfunk betreibenUndDeiner Dialektik folgend brauche ich am Kfz keine Lichter, weil ein Dreirad diese auch nicht hat und dieses explizit aus der StVO ausgeschlossen sind... ?!?!?
- Die DFS sagt: Kein LP fuer ULWurde kuerzlich hier gesagt. Kauf Dir die Cross Border Information der DFS und lies es selber nach.
Wo steht das, wer sagt das?
- Die ICAO sagt: Kein LP fuer z.B. Segler, obwohl auch die natuerlich Flugfunk betreibenUndWitzig...
Deiner Dialektik folgend brauche ich am Kfz keine Lichter, weil ein Dreirad diese auch nicht hat und dieses explizit aus der StVO ausgeschlossen sind... ?!?!?
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