Lizenzverlängerung - Gültigkeit abhängig vom Antrag?

Forum - Umschulung & andere Lizenzen
  • Hallo,

    meine Lizenz ist zwar noch bis zum 07.07.14 gültig, aber da ich gerade mein neues Medical erhalten habe und auch sonst schon alle Voraussetzungen für die Verlängerung erfülle, frage ich mich, ob ich jetzt schon den Verlängerungsantrag stellen kann, um eine bis zum 07.07.19 gültige Lizenz zu erhalten.

    Im Gegensatz zum Medical konnte ich in der LuftPersV und bei DAeC/DULV keine Infos dazu finden.
  • Sollte gehen...

    Im Grunde verdienen die dadurch Ihr Geld. Und wenn die Voraussetzungen erfüllt sind: ab die Post :)

    PS.: Lieber vor, als mitten in der Saison...
  • Hallo!

    > ob ich jetzt schon den Verlängerungsantrag stellen kann,
    > um eine bis zum 07.07.19 gültige Lizenz zu erhalten.

    Ich denke nicht, denn es lautet:
    "Die Lizenz wird mit einer Gültigkeitsdauer von 5 Jahren ausgestellt."

    Deine Lizenz wäre dann aber "5 Jahre und 4 Monate" gültig!

    Das sieht das Lizenzwesen sicher so nicht vor ;-))


    BlueSky9

  • Ich will mir ja keine Lizenz ausstellen lassen, sondern eine bestehende Lizenz verlängern. ;-)

    Hab mir gerade nochmals in Ruhe die LuftPersV vorgenommen und eigentlich ist es ja doch ganz klar:
    § 45 Gültigkeit der Lizenz
    (5) Die Lizenz nach § 42 Abs. 4 kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 nachweist und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis vorlegt.

    Eine Verlängerung um 60 Monate bedeutet ja, dass die 60 Monate an den bestehenden Gültigkeitszeitraum angehängt werden. Also kein Problem.
  • >>Eine Verlängerung um 60 Monate bedeutet ja, dass die 60 Monate an den bestehenden Gültigkeitszeitraum angehängt werden. Also kein Problem.


    Das glaube ich weniger. Das würde (theoretisch) ja bedeuten, dass wenn ich gerade verlängert habe und somit eine für 5 Jahre gültige Lizenz in der Hand habe, ich sofort um weitere 5 Jahre verlängern könnte (die an die ersten 5 Jahre angehängt werden) und damit eine 10 Jahre gültige Lizenz hätte.


    Oder habe ich Dich falsch verstanden?


    Gruß Eric
  • Du hast mich richtig verstanden. ;-)

    Das ist mal wieder so ein Wischi-Waschi-Paragraph. "Verlängert sich um" bedeutet rechtlich "hinten dran". Die  Ursprungslizenz wurde bereits für 60 Monate erteilt. Wenn diese um 60 Monate verlängert wird, ist die Lizenz dann insgesamt 120 Monate gültig. 
    "Ist ab Verlängerung weitere 60 Monate gültig" wäre dann weniger als 120 Monate, wenn man früher die Verlängerung beantragt.

    Bei den Tauglichkeitszeugnissen ist das anders und vor allem klarer definiert:
    LuftVZO § 24d Erteilung und Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses 
    (3) Bei der wiederholten Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses beginnt die Gültigkeit nach Absatz 2 am Tag des Abschlusses der Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung. Wird die Verlängerungsuntersuchung innerhalb der letzten 45 Tage vor dem Ablauf der Gültigkeit des vorhergehenden Tauglichkeitszeugnisses durchgeführt, bestimmt sich die Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses nach Absatz 2 vom Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit des vorhergehenden Tauglichkeitszeugnisses.
  • Eine Verlängerung um 60 Monate bedeutet ja, dass die 60 Monate an den bestehenden Gültigkeitszeitraum angehängt werden. Also kein Problem.
    Hi Bananenbieger,

    Du bekommst keine 60 Monate oben drauf. Du bekommst eine neu ausgestellte Lizenz (ist die Verlängerung, aber sie wird halt neu "ausgedruckt). Die Lizenz bzw. Deine Verlängerung ist dann ab Ausstellungs- bzw. Verlängerungsdatum für 60 Monate gültig.

    Die noch übrig gebliebene Zeit - also von jetzt bis Juli (ca. 3 Monate) - verfällt. Es gibt also keine 63 Monate Verlängerung, sondern nur 60 Monate. Egal, wie Du Dich drehst oder wendest :)
  • Hey Markus,

    so steht das aber nicht im Gesetz. Lizenz und Luftfahrerschein sind zwei verschiedene paar Schuhe:
    § 44 Erteilung und Umfang der Lizenz
    (1) Die Lizenz für Luftsportgeräteführer wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheines nach Muster 5 der Anlage zu diese Verordnung erteilt. Sie wird vom Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes bei Erteilung, Verlängerung, Erneuerung einer Berechtigung, sonstiger Änderung der eingetragenen Daten neu ausgestellt.
    Es wird explizit von "neu ausgestellt" (=Man bekommt ein neues Stück Papier) gesprochen und nicht von einer Neu-Erteilung (wie beim Medical). Nach Eintragung meiner Passagierlizenz wurde ja auch das Gültigkeitsdatum der Lizenz nicht verändert, obwohl mit ein neuer Luftfahrerschein ausgestelllt wurde.
  • moin moinsen
    vielleicht hilft einfach nur ein ein Telefongespräch bei einem der Verbände weiter.
    Gruss Heiko
  • Hab schon eine Mail an die zuständige Mitarbeiterin des DAeC geschickt.
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