Flugschulen für 120 Kg-Lizenz in Leer / Ostfriesland / Umgebung

Forum - Umschulung & andere Lizenzen
  • Hallo,

    eigentlich hatte ich geplant meinen Segelflugschein zu machen, aber leider bekomme ich mein Medical nicht mehr.

    Habe von der noch relativ neuen Lizenz bis 120 Kilogramm gehört, diese käme für mich in Frage. Ich habe schon bei einigen Flugschulen im Kreis Leer (Ostfriesland) und Umgebung angefragt, aber leider nichts in Erfahrung bringen können.


    Kommt jemand von euch aus meiner Nähe und kann mir weiterhelfen?



    Würd mich sehr über eine Antwort freuen!


    LG
  • Hi

    Soweit ich das verstanden habe ist die 120kg-Klasse eine "Unterklasse" der UL′s. Also, ohne UL-Schein keine 120kg. Wenn Du noch keinen hast und wegen fehlenden Medical keinen bekommst, dann auch das nicht.
    Außerdem sollte man das so lesen, daß das Medical nicht erneuert werden muß. Sollten im Laufe der Zeit aber Erkrankungen auftreten, die ein selbständges Fliegen verbieten, erlischt wahrscheinlich auch die Lizens.
    bb
    hei
  • Wenn′s auch ohne Motor sein darf guckst du hier:  http://www.dulsv.de/
    und hier: http://ul-segelflug.de/

    Für dich ist die Variante interessant, bei der du im dopplesitzigen Segelflugzeug (ASK13) mit Fluglehrer schulst und den ersten Alleinflug bereits auf dem 120 Kg Einsitzer (Banjo) machst.

    WICHTIG: Wenn du bereits beim Fliegerarzt war und der dich offiziell (mit Meldung an den RP oder sonstige zuständige Behörde) für Fluguntauglich erklärt hat, dann darfst du auch keine 120Kg Klasse mehr fliegen. Nichtmal Gleitschirm oder Drachen.

    Und bedenke: Wenn der Doc dich "totschreibt", hat das meist einen wichtigen Grund.
    Überlege selbst, ob du wirklich so in die Luft willst und evtl. dich und andere gefährdest.
  • El Martino schrieb:
    Wenn′s auch ohne Motor sein darf guckst du hier:  http://www.dulsv.de/
    und hier: http://ul-segelflug.de/

    Für dich ist die Variante interessant, bei der du im dopplesitzigen Segelflugzeug (ASK13) mit Fluglehrer schulst und den ersten Alleinflug bereits auf dem 120 Kg Einsitzer (Banjo) machst.




    ...darf ein Flugschüler ohne Medical fliegen? Soviel ich weis, ist ein gültiges Medical Voraussetzung für die Meldung eines Schülers. ...oder liege ich da falsch?


    Volker

  • Volker-P schrieb:
    El Martino schrieb:
    Wenn′s auch ohne Motor sein darf guckst du hier:  http://www.dulsv.de/
    und hier: http://ul-segelflug.de/

    Für dich ist die Variante interessant, bei der du im dopplesitzigen Segelflugzeug (ASK13) mit Fluglehrer schulst und den ersten Alleinflug bereits auf dem 120 Kg Einsitzer (Banjo) machst.




    ...darf ein Flugschüler ohne Medical fliegen? Soviel ich weis, ist ein gültiges Medical Voraussetzung für die Meldung eines Schülers. ...oder liege ich da falsch?


    Volker

    Spätestens zum 1. Alleinflug muss ein gültiges Medical vorliegen.
    Für die Schulung mit FI braucht es kein gültiges Medical.

    Ich finde allerdings spontan keinen Gesetzestext dazu, aber Wikipedia ist im Abschnitt  "Ablauf der Ausbildung" gleicher Meinung: http://de.wikipedia.org/wiki/Segelflugschein.

    Das LuftVG interpretiere ich als juristischer Laie sogar so, dass es erst nach der gesamten Ausbildung eines Medicals bedarf.


    LuftVG:

    § 4 
    (1) Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient (Luftfahrer) bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn 1.der Bewerber das vorgeschriebene Mindestalter besitzt,2.der Bewerber seine Tauglichkeit nachgewiesen hat,3.keine
    Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen
    lassen, ein Luftfahrzeug zu führen oder zu bedienen, und keine Zweifel
    an der Zuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7 des
    Luftsicherheitsgesetzes bestehen,
    4.der Bewerber eine Prüfung nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal bestanden hat und5.dem Bewerber nicht bereits eine Erlaubnis gleicher Art und gleichen Umfangs nach Maßgabe dieser Vorschrift erteilt worden ist.(2)
    Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf sonstiges Luftfahrtpersonal
    sinngemäß anzuwenden, soweit seine Tätigkeit auf Grund einer
    Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 erlaubnispflichtig ist.
    (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.(4)
    Bei Übungs- und Prüfungsflügen in Begleitung von Fluglehrern (§ 5 Abs.
    3) gelten die Fluglehrer als diejenigen, die das Luftfahrzeug führen
    oder bedienen
    . Das Gleiche gilt auch für Prüfungsratsmitglieder bei
    Prüfungsflügen und für Luftfahrer, die andere Luftfahrer in ein
    Luftfahrzeugmuster einweisen oder mit diesem vertraut machen, es sei
    denn, dass ein anderer als verantwortlicher Luftfahrzeugführer bestimmt
    ist. Bei Übungs- und Prüfungsflügen ohne Begleitung von Fluglehrern oder
    Prüfungsratsmitgliedern bedürfen Luftfahrer keiner Erlaubnis, wenn es
    sich um Flüge handelt, die von Fluglehrern oder Prüfungsratsmitgliedern
    angeordnet und beaufsichtigt werden.
    (5) Auf das Personal für die Flugsicherung a)in der Flugverkehrskontrolle (Fluglotsen),b)in den Verwendungsbereichen Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle, Fluginformationsdienst und Flugberatung,c)bei Betrieb, Instandhaltung und Überwachung der betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungensind
    Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
    Voraussetzung ist ferner der Nachweis der Befähigung und Eignung gemäß
    einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 4 Nummer 4 und 4a.



    Vielleicht kann FD hier Licht in′s juristische Halbdunkel bringen?
  • Da hab ich wohl den Wald vor lauter Bäumen nicht gesehen. Hier steht′s klipp und klar:

    Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)


    § 24 Voraussetzungen für die Ausbildung...
    (5) Abweichend von der Vorlagepflicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 haben Bewerber um eine Lizenz für Segelflugzeugführer nach § 36 der Verordnung über Luftfahrtpersonal
    ein Tauglichkeitszeugnis dem Ausbildungsbetrieb oder der registrierten
    Einrichtung spätestens vor dem ersten Alleinflug vorzulegen.
  • ...na das juristische wäre ja dann geklärt, aber wie soll das dann in der Praxis aussehen???


    Der Flugschüler fliegt mit Lehrer auf einem Segelflugzeug doppelsitzig bis zur Alleinflugreife.


    Dann steigt der Flugschüler von einem über 600 kg schwerem Segelflugzeug (z.B. ASK21) in ein 120kg UL-Segler (z.B. Banjo) ein, und macht darin seinen ersten Alleinflug...d.h. er muß sich alle Eigenheiten des leichten Seglers komplett alleine erfliegen...das halte ich für etwas gewagt.


    Bei uns fliegen die Segelflugschüler ihren ersten Alleinflug auf dem Flugzeug, auf dem sie mit Lehrer gelernt haben. Erst viel später, wenn sie den Doppelsitzer alleine beherrschen, bekommen sie die Einweisung auf die Einsitzer, aber dann ist das Medical bereits Pflicht. 


    Wie will und kann man eine sinnvolle Ausbildung ohne Medical für die 120 kg Klasse durchführen?


     


    Gruß,


    Volker

  • Nachtrag:


    Auf der Seite vom DULSV steht noch etwas:


    Die Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) schreibt in § 24 LuftVZO vor, dass ein Luftfahrzeugführer tauglich sein muss. Gleichzeitig legt die LuftVZO fest, dass für Luftsportgeräteführer von Luftsportgeräten bis 120 kg Leermasse kein Nachweis gefordert wird. Wer sich also noch nie einer fliegerärztlichen Untersuchung unterzogen oder die letzte solche Untersuchung bestanden hat darf Gleitflugzeuge fliegen. Wer jedoch bereits als fluguntauglich befunden wurde ist auch für Gleitflugzeuge fluguntauglich.


    Den Flugschulen und Fluglehrern für Gleitflugzeuge wird empfohlen, sich vor Beginn einer Ausbildung durch den Bewerber ein hausärztliches Attest und eine Erklärung, dass der Bewerber nicht fliegerärztlich untauglich geschrieben wurde, vorlegen zu lassen.


    ...nachzulesen hier


    Die genaue Beschreibung ist in der Ausbildungsordnung enthalten. Diese bedeutet ...


    ... für Fussgänger



    • Alleinflugreife entsprechend der Ausbildung für Segelflugzeugführer Abschnitt A,
    • Einweisung in besondere Flugzustände,
    • dabei 20 Starts an der Winde oder im Flugzeug-Schlepp im Doppelsitzer,
    • 20 Starts im Einsitzer unter Aufsicht,
    • 10 Stunden Alleinflugzeit unter Aufsicht,
    • 5 der Flüge im Einsitzer von min. 30 Minuten Dauer,
    • theoretische Prüfung in den Fächern

      • Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften
      • Navigation
      • Meteorologie
      • Technik
      • Verhalten in besonderen Fällen und
      • Menschliches Leistungsvermögen und

    • erfolgreiche Teilnahme an "Sofortmassnahmen am Unfallort".

    Volker

  • Volker-P schrieb:

    ...na das juristische wäre ja dann geklärt, aber wie soll das dann in der Praxis aussehen???


    Der Flugschüler fliegt mit Lehrer auf einem Segelflugzeug doppelsitzig bis zur Alleinflugreife.


    Dann steigt der Flugschüler von einem über 600 kg schwerem Segelflugzeug (z.B. ASK21) in ein 120kg UL-Segler (z.B. Banjo) ein, und macht darin seinen ersten Alleinflug...d.h. er muß sich alle Eigenheiten des leichten Seglers komplett alleine erfliegen...das halte ich für etwas gewagt.


    Bei uns fliegen die Segelflugschüler ihren ersten Alleinflug auf dem Flugzeug, auf dem sie mit Lehrer gelernt haben. Erst viel später, wenn sie den Doppelsitzer alleine beherrschen, bekommen sie die Einweisung auf die Einsitzer, aber dann ist das Medical bereits Pflicht. 


    Wie will und kann man eine sinnvolle Ausbildung ohne Medical für die 120 kg Klasse durchführen?



    Gruß,


    Volker

    Hallo Volker,

    ja, das ist schon etwas gewagt, aber zur Zeit die einzige Möglichkeit medicalfrei eine Dreiachserlizenz zu bekommen.
    Statt der ASK21 wird man hier eher eine K13 oder K7 zur Doppelsitzerschulung einsetzen wollen.

    Gruß

    Martin

    P.S. Reinhard May hat sich wohl geirrt...
  • ...ich denke mal, der für Dich wichtige Teil ist der, dass Du NICHT FLUGUNTAUGLICH registriert bist. Ich wünsche Dir viel Glück, und vor allem viel Spaß bei Deiner Ausbildung.


    Wenn Du damit startest, kannst Du ja hier mal einen Erfahrungsbericht schreiben.


    Gruß,


    Volker


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