CVFR gibt es unter der FCL nicht, spielt also für uinsere weiter Betrachtung überhaupt keine Rolle.
Wie Du ja auch schon gemerkt hast, ist in FCL.810 gerregelt, dass "Vor dem Absolvieren der Nachtausbildung müssen LAPL-Inhaber die grundlegende Instrumentenflug-Ausbildung absolviert haben, die für die Erteilung der PPL erforderlich ist."
Eine Mindeststundezahl dieser zusätzlichen Ausbildung ist schonmal nicht genannt.
Die grundlegende Instrumentenflug-Ausbildung ist in den AMC1 FCL.210.A PPL(A) — Experience requirements and crediting unter
Exercise 19: Basic instrument flight:
(A) physiological sensations;
(B) instrument appreciation; attitude instrument flight;
(C) instrument limitations;
(D) basic manoeuvres:
(a) straight and level at various air speeds and configurations;
(b) climbing and descending;
(c) standard rate turns, climbing and descending, onto selected headings;
(d) recoveries from climbing and descending turns.
beschrieben.
Den Nachweis erbringst Du durch Bestätigung der ATO, dieses Nachweisverfahren gibt es unter der FCL an vielen Stellen. Im übrigen bestätigt die ATO die komplette Ausbildung nach FCL.810. Nur mit dieser Bescheinigung kann dann
die Berechtigung beantragt werden. Eine Prüfung oder ähnliches findet ja nicht statt!
Grüsse
Thomas