Lizenzen & Berechtigungen Diskussion

Nachtflug mit LAPL

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30Beiträge in diesem Thema Jetzt antworten
  • Hallo alle zusammen,

    gibt es bereits Neuigkeiten, ob ich mit einem LAPL eine Nachtflugberechtigung erwerben kann?

    Oder bedarf es dafür den EASA PPL?

    Gruß Dirk

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  • LAPL reicht aus. FCL.810.

    Grüsse
    Thomas
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  • Hallo Thomas,

    danke für die Antwort. Auch ohne CVFR bzw. der Flugfunknavigationsüberprüfung?

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  • Scoobydoo schrieb:
    Auch ohne CVFR bzw. der Flugfunknavigationsüberprüfung?

    Nein!

    "FCL.810 Nachtflugberechtigung
    (2)
    Vor dem Absolvieren der Nachtausbildung müssen LAPL-Inhaber die grundlegende Instrumentenflug-Ausbildung absolviert haben, die für die Erteilung der PPL erforderlich ist."

    Das dürfte wohl heißen, dass die CVFR-Ausbildung (10 Stunden) Voraussetzung ist. Ob "Instrumentenflug-Ausbildung absolviert haben" eine Prüfung einschließt, ist vielleicht Auslegungssache.

    Michael

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  • Moin,
    in den Bestimmungen steht, dass ein LAPL mit zusätzlichen 5 Stunden (nicht 10 Stunden) + Prüfung in einen EASA-PPL umgewandelt wird.
    Daraus ersehe ich, das ich mit LAPL vor der Erlangung der Nachtflugberechtigung diese 5 Stunden mit einem Fluglehrer als "grundlegende Instrumentenflug-Ausbildung" absolvieren muss. Wie bei der Nachtflugberechtigung ohne Prüfung. Denn einen EASA-PPL will ich ja nicht. (Medical)
    Mal sehen, was die Behörden sagen.

    BTW: Nachtflug auch ein Thema beim pplforum.de :-) und bei Saint Exupéry
    Achim
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  • Genau das ist meine Frage Achim. Nicht das ich nachher quasi den EASA PPL bekomme, obwohl ich "nur" Nachtflug machen wollte....
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  • fl95 schrieb:
    in den Bestimmungen steht, dass ein LAPL mit zusätzlichen 5 Stunden (nicht 10 Stunden) + Prüfung in einen EASA-PPL umgewandelt wird.

    Das bezieht sich aber nur auf die verlangte Flugerfahrung auf Flugzeugen. Es werden nämlich 70 Stunden PIC ersatzweise 5 Stunden mit Fluglehrer auf Flugzeugen zur Umschreibung verlangt. Ich bin mir nicht sicher, ob das die CVFR-Ausbildung/Prüfung einschließt.
    Nach Festlegung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) im entsprechenden Umwandlungsbericht ist als Nachweis der Verwendung von Funknavigationshilfen eine Flugprüfung zu absolvieren, welche eine Stunde (60 Minuten Blockzeit) nicht überschreiten sollte. Eine besondere Ausbildung ist dazu nicht nicht vorgeschrieben.
    Erhebt sich also die Frage, wie man eine Ausbildung nachweisen soll, die per se nicht (mehr) vorgeschrieben ist. Insofern wird man daher wahrscheinlich auf die diesbezüglichen Ausbildungsinhalte der CVFR-Berechtigung bzw. die der Lizenzen nach Part FCL zurückgreifen müssen.

    Michael

    PS: Maßgeblich ist dabei NfL I 16/13

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  • Bleibt nichts, als abzuwarten, bis sich die Luftämter geeinigt haben. Bis zur nächsten Nachtflugsaison sollte es geregelt sein.
    Achim
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  • Da ist nichts abzuwarten. Wir reden nicht von Umwandlung, sondern vom Erwerb einer Berechtigung zum LAPL. Das hat mit CVFR nichts zu tun und ist in der Fcl und den AMC klar geregelt.
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  • GTi schrieb:
    Das hat mit CVFR nichts zu tun und ist in der Fcl und den AMC klar geregelt.

    Tatsächlich, ist das so? Dann erklär uns mal bitte mit welchem anerkannten AMC der Agentur ein LAPL-Inhaber nachweist, "die grundlegende Instrumentenflug-Ausbildung" absolviert zu haben!

    Michael

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