Automatische Lizenzüberwachung

Forum - Allgemeines & Aktuelles
  • Ich habe heute mal die Lizenzüberwachung in das Flugbuch integriert. Dort wird nun die gültigkeit eurer Lizenz und der Passagierberechtigung, sofern vorhanden, überwacht.

    3 Monate vor möglicher Lizenzverlängerung werdet Ihr darauf hingewiesen, dass die Lizenz bald verlängert werden kann. Gleichzeitig wird euch angezeigt, ob die jeweiligen Voraussetzungen (12 Flugstunden mit 12 Starts und Landungen) dafür gegeben sind oder nicht. Außerdem werdet Ihr nochmal an den notwendigen Übungsflug mit Fluglehrer erinnert. Die Information wird gelb hinterlegt.
    Solltet Ihr bereits weniger als einen Monat vor der Verlängerung stehen, wird die Info rot hinterlegt!

    Ist die Verlängerung der Lizenz noch in weiter ferne, so wird die Info mit dem Datum der spätesten Verlängerung in grün angezeigt. Bei der Passagierberechtigung wird geprüft ob diese Vorhanden ist und ob die Voraussetzungen für Sprünge mit Passagieren erfüllt sind (3 Starts und Landungen in den letzten 90 Tagen). Der Hinweis wird entweder in grün für positiv oder rot für negativ angezeigt.

    Ich bitte euch trotzdem alle Lizenzen immer händisch und manuell zu prüfen, da sich erstens im Programm immer ein Fehler einschleichen kann oder Berechnungen falsch sein könnten und zweitens die Überwachung durch ulForum.de ohne jegliche gewähr ist.
  • Achtung: Zwischen diesen beiden Beiträgen liegen mehr als 1 Jahr.
  • Nur zur Erinnerung:

    Der Bund-Länder-Fachausschuss Luftfahrt hat am 11.11.2009 (Weiberfastnacht!) beschlossen:

    
“Die Führung des Flugbuches nach §120 Abs. 1 LuftPersV sowie des Bordbuches nach 
    §30 Absatz 1 LuftBo hat in schriftlicher und gebundener Form (keine  Ringbuchheftung) zu erfolgen. 
    Eine ausschließliche elektronische Führung der Logbücher ist angesichts der Bedeutung der Fälschungssicherheit der Bücher für die Wahrung des zivilen, nicht gewerblichen Luftverkehrs derzeit unzulässig.”  

  • Die Führung des Flugbuches nach § 120 Abs. 1 LuftPersV sowie des Bordbuches nach § 30 Abs. 1 LuftBO hat in schriftlicher und gebundener Form (kein Ringbuch) zu erfolgen. Eine ausschließliche elektronische Führung der Logbücher ist angesichts der Bedeutung der Fälschungssicherheit der Bücher für die Wahrung des zivilen, nicht gewerblichen Luftverkehrs derzeit unzulässig.

    Während in der LuftPersV explizit von einem Flug- oder Sprungbuch gesprochen wird, ist in der LuftBO jedoch nur von Aufzeichnungen die Rede.
    Darüber hinaus werden aber, abgesehen vom Umfange der zu dokumentierenden Daten, weder in der LuftPersV, in der LuftBO noch in den entsprechenden Durchführungsverordnungen keinerlei Vorgaben an die Form oder Art und Weise der Führung dieser Aufzeichnungen gemacht.
    Die Führung dieser Unterlagen unterliegt also in puncto Medium keinen Beschränkungen.
    Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass der Bund/Länder Ausschuss Luftfahrt in seiner Herbsttagung zu einer anderen Auffassung kommt.

    Erst wenn diese Vorgaben präzise in die LuftPersV und LuftBO eingearbeitet oder als NFL veröffentlicht werden, erhalten sie als Rechtsverordnung bindenden Charakter.

    Was das mehr als fadenscheinige Argument der Fälschungssicherheit angeht, bleibt noch anzumerken, dass ein persönliches Flugbuch sowieso mit den Eintragungen der Hauptflugbücher der entsprechenden Landeplätze und Flughäfen und den Eintragungen in den Betriebsaufzeichnungen (Bordbücher) der betroffenen Luftfahrzeuge abgeglichen werden müsste, um einen Fälschungsverdacht überhaupt zu erheben oder gar einen Fälschungsvorwurf zu beweisen.
    In Anbetracht der Tatsache, dass unsere fliegerischen Aktivitäten immer 3-fach aufgezeichnet werden, ist der Vorstoß des Bund/Länder Ausschuss ein weiteres Indiz dafür, dass unser Staat seinen Untertanen abgrundtief misstraut und die Flieger ein weiteres Mal unter Generalverdacht – „Nach einhelliger Expertenmeinung gehen die größten Gefahren von den Privatfliegern aus“, wir erinnern uns zu gut– gestellt werden.

    Ich jedenfalls werde mein persönliches Flugbuch weiterhin rein elektronisch führen und lediglich einen unterschriebenen Ausdruck im Flieger mitführen.

    Michael


    § 120 LuftPersV


    Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen


    (1) Privatluftfahrzeugführer, Segelflugzeugführer, Freiballonführer, Luftschiffführer, Luftsportgeräteführer und Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder haben ein Flug- oder Sprungbuch zu führen, in dem alle Flüge, Fahrten oder Sprünge unter Angabe der ausgeübten Tätigkeit und des Luftfahrzeugmusters nach Datum, Art des Fluges, Kennzeichen des Luftfahrzeuges, wenn dieses vorgeschrieben ist, Start-/Landeflugplatz sowie Abflug- und Ankunftszeit (Zeiten in Blockzeit in koordinierter Weltzeit (UTC)), Gesamtdauer des Fluges, Gesamtflugzeit anzugeben sind. Das Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch ist zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren. Das Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch ist während der lizenzpflichtigen Tätigkeit außerhalb des Flugplatzbereiches mitzuführen und ansonsten am Flugplatz vorzuhalten. Angaben zum Nachweis von Voraussetzungen zum Erwerb, zur Erweiterung, zur Ausübung der Rechte aus der Lizenz, zur Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz oder Berechtigung, die mit Prüfer, mit Fluglehrer oder unter dessen Aufsicht zu erfüllen sind, müssen von diesem unter Angabe der Art und Nummer seines Luftfahrerscheines als richtig bescheinigt werden. Der Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen kann durch Auszüge aus dem Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch erbracht werden. Die Richtigkeit der Übereinstimmung mit den Angaben des Flug-, Fahrten- oder Sprungbuches ist durch einen Beauftragten für Luftaufsicht, einen Ausbildungs- oder Flugbetriebsleiter, einem Prüfer oder Fluglehrer zu bestätigen.



    (2) Bei Ausbildungsbetrieben, registrierten Ausbildungseinrichtungen, Luftfahrtunternehmen oder im Werkluftverkehr kann die zuständige Stelle Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 auf andere Weise gewährleistet ist.



    (3) Für Luftsportgeräteführer kann der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes Ausnahmen von Absatz 1 zulassen oder weitere Angaben im Flug- oder Sprungbuch verlangen, wenn die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 auf andere Weise gewährleistet ist.

    § 15 LuftBO


    Betriebsaufzeichnungen


    (1) Der Halter eines Luftfahrtgeräts ist verpflichtet, Betriebsaufzeichnungen zu führen und sie den für die Nachprüfungen des Luftfahrtgeräts nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät zuständigen Stellen bei der Nachprüfung vorzulegen. Die zuständigen Stellen können die Einsicht in die Betriebsaufzeichnungen jederzeit verlangen. Der Beauftragte kann Halter von nichtmotorgetriebenen Luftsportgeräten von der Verpflichtung zum Führen der Betriebsaufzeichnungen befreien.



    (2) Die Betriebsaufzeichnungen müssen Angaben über die Instandhaltung des Luftfahrtgeräts und durchgeführte Änderungen sowie alle Prüfaufzeichnungen und Bescheinigungen enthalten, deren Übernahme die zuständige Stelle vorgeschrieben hat.



    (3) Nach endgültiger Außerdienststellung des Luftfahrtgeräts sind die zugehörigen Betriebsaufzeichnungen 12 Monate aufzubewahren. Die zuständige Stelle kann in besonderen Fällen eine längere Aufbewahrungszeit anordnen.

  • Es gibt ein paar Internet-Flieger, die ähnliche Formulierungen nutzen wie FD: “...weiteres Indiz dafür, dass unser Staat seinen Untertanen abgrundtief misstraut und die Flieger ein weiteres Mal unter Generalverdacht....”.

    Verfolgungswahn wie oben zitiert hat bei mir keinen Platz. Ich habe Freude auch an der privaten Fliegerei und genieße sie. Ob ich die Pilot/LFZ-Daten nun in meine Iphone tippe oder später in die Tasten haue oder mit dem Kuli ins blaue Büchlein schreibe, pieps egal.  Genau so egal wie es mir ist, wenn jemand trotz der Information aus dem Ausschuß sich anders verhält und dann irgendwann vielleicht vor der Situation steht, sich bewiesen zu müssen: Viel drop and drag von Gesetzestexten, Anwalt, Zeit, die ich lieber mit dem Hintern in der Luft verbringe.

    Viel Freude beim Fliegen (oder, wer will, beim Überfliegen von §§) 


  • Es gibt ein paar Internet-Flieger, die ähnliche Formulierungen nutzen wie FD.

    Na Gott sei Dank gibt's die !!!
    Nicht auszudenken wenn es nur angepasste Ja-Sager gäbe, die das berechtigte Hinterfragen unserer hochwohlgeborenen Obertanen mit Paranoia verwechseln.
    Ich freue mich da besonders über meinen Arztkollegen Dr. Claus-Dieter Zink, der mit seiner Bewegung JAR-Contra es immer wieder auf den Punkt bringt.


    Michael
  • Ich freue mich besonders über meine Cockpitkollegen, die mit der JAR-Contra nix am Hut haben und denen die ZÜP egal ist. Im fliegerischen Alltag gibt es andere Dinge, die viel wichtiger sind, als der energiereiche Windmühlen-Kampf gegen diese Regeln. JAR wurde nicht verhindert und die neuen Scheine/Regeln werden es sicherlich och nicht.

    Du kannst mir glauben, in Reihe null sitzen keine angepassten Ja-Sager. Neben “Griffe-Kloppen”  müssen sie andere, hochwertige Qualifikationen immer wieder unter Beweis stellen. Wer unter Verfolgungswahn leidet oder nur voller Hass über Obertanen nachdenkt, der gibt ganz schnell seine vier Kolbenringe ab und landet im OPS. (Was nicht der Operationsaal ist, Herr Doktor)

    Und jetzt kehren wir wieder zu dem angenehmen Teil dieses Forums zurück, dem Austausch über die Ultraschöne Leichtfliegerei.   
  • Cumulus, lese ich da eine mir irgendwie bekannt vorkommende Bevormundung zu geäusserten Meinungen heraus ?
    Unter "dem Austausch über die Ultraschöne Leichtfliegerei" ist leider nun mal etwas nicht zu übersehen, nämlich die Realität über einer Menge Ultra-Unschönes in der Leichtfliegerei.
    Aber es gibt drei Lager: 1.) Die, die geflissentlich wegsehen, Obrigkeitskonform schweigen und Schweigen erzwingen möchten,2.) die, die darüber reden und und Mißstände aufzeigen und3.) die, die um das Ganze wissen, abwartend beobachten und "nur fliegen wollen".
    Für 2. u. 3. habe ich Verständnis, von den Anhängern zu 1 würde ich mir mehr Wahrheitsliebe wünschen. Und weniger draufhauen.
    Cumulus: Die Mahner sind nicht die Täter!
  • Der Hund, dem man einen Maulkorb anlegt, bellt mit dem Hintern!

Jetzt anmelden

Passwort vergessen

Umfrage Archiv

Wie häufig haltet Ihr die Halbkreisflugregel ein?

Eher häufig!
35.2 %
Immer!
32 %
Hin und wieder!
16.2 %
Nie!
9.3 %
Eher selten!
7.3 %
Stimmen: 247 | Diskussion
Anzeige: Roland Aircraft
Statistik Alle Mitglieder

Aktuell sind 2 Besucher online.

Anzeige: EasyVFR