ruhendes Medical nach OP

Forum - Fliegerische Tauglichkeit
  • Hallo Fliegerkollegen,
    mal eine "dumme" Frage, aber wie ist das nach einer OP?
    Mir steht in der ersten Februarwoche eine Bandscheiben-OP bevor. Der Arzt sagt, eine Woche Krankenhaus, danach 4-5 Wochen Reha und danach wäre ich wieder voll arbeitsfähig (wenn alles nach Plan läuft). Nun habe ich aber gehört, dass ein Medical immer bis zu 3 Monaten nach einer OP ruht.
    Ist das richtig?

    Viele Grüße
    Frank
  • ja
  • Interessante Frage. Was heißt bis zu 3 Monate ruhen? Wovon hängt das ab bzw. wer entscheidet das ob es 3 Monate oder nur 2 sind?


  • nach kurzem Googlen habe ich zumindest die alte Fassung der JAR FCL gefunden, da steht gut drin, was "eingeschränkt flugfähig" ist:

    http://www.fliegerdoc-muc.de/Medical/jarfcl3.pdf
  • JAR FCL gefunden, da steht gut drin, was "eingeschränkt flugfähig" ist:
    Die Anwort auf die Frage lautet also: Nein, nicht generell 3 Monate. So wie ich das sehe minimal 48h, danach entscheidet Dein Flugarzt, wie lange Du pausieren "darfst". Ich vermute allerdings, dass nach Deiner hoffentlich (Daumen drück) erfolgreichen Reha sofort wieder fliegen kannst.

    Bye Thomas
  • Mal ne blöde Frage.

    Wodurch soll es denn jemand bemerken? Es gibt keine zentrale Dateien in denen KH-Aufenthalte registriert werden. Alle anderen Beteiligten sind notfalls zum Schweigen verdonnert.

    Es müßte schon ziemlich blöd laufen, wenn jemand bei so einer kurzen Geschichte dahinterkommen sollte. Mitteilungen in Fatzebuch und Co. sollte man sich wohl verkneiffen.
  • Es gibt keinerlei Fristen (mehr). Die Entscheidung hat immer  der Fliegerarzt bzw. das flugmed. Zentrum.
    MED.A.020 regelt diese Fälle ohne viel Interpretationsspielraum.
    924driver schrieb:
    Wodurch soll es denn jemand bemerken?
    Diese Frage stellt sich wohl jeder Spitzbube. Die Gefängnisse sind voll davon.
    Fakt ist, fliegen ohne Medical ist eine Straftat und ruft den Staatsanwalt auf den Plan. Ob man dieses Risiko eingehen sollte?

    Michael


    MED.A.020 Eingeschränkte flugmedizinische Tauglichkeit
    a) Lizenzinhaber dürfen die mit ihrer Lizenz und mit zugehörigen Berechtigungen oder Zeugnissen verbundenen Rechte nicht ausüben, wenn sie:
    (1) von einer Einschränkung ihrer flugmedizinischen Tauglichkeit Kenntnis haben, aufgrund    deren sie diese Rechte unter Umständen nicht mehr sicher ausüben können;
    (2) ein verschreibungspflichtiges oder nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel einnehmen oder anwenden, das sie in der sicheren Ausübung der mit der verwendeten Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen kann;
    (3) sich einer medizinischen Behandlung, einem chirurgischen Eingriff oder einer anderen Behandlung unterziehen, die die Flugsicherheit beeinträchtigen kann.
    b) Darüber hinaus müssen Lizenzinhaber unverzüglich flugmedizinischen Rat einholen, wenn sie:
    (1) sich einem chirurgischen Eingriff oder einem invasiven Verfahren unterzogen haben;
    (2) mit der regelmäßigen Einnahme oder Anwendung eines Arzneimittels begonnen haben;
    (3) sich eine erhebliche Verletzung zugezogen haben, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied nicht zulässt;
    (4) unter einer erheblichen Erkrankung leiden, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied nicht zulässt;
    (5) schwanger sind;
    (6) in ein Krankenhaus oder eine Klinik eingewiesen worden sind;
    (7) erstmalig eine korrigierende Sehhilfe benötigen.
    c) In diesen Fällen gilt Folgendes:
    (1) Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 und Klasse 2 müssen ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen konsultieren. Das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige muss die flugmedizinische Tauglichkeit der Lizenzinhaber beurteilen und entscheiden, ob diese die Rechte ihrer Lizenz wieder ausüben können;
    (2) Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen für LAPL müssen ein flugmedizinisches Zentrum, einen flugmedizinischen Sachverständigen oder den Arzt für Allgemeinmedizin konsultieren, der das Tauglichkeitszeugnis unterschrieben hat. Das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige muss die flugmedizinische Tauglichkeit der Lizenzinhaber beurteilen und entscheiden, ob diese die Rechte ihrer Lizenz wieder ausüben können;
    d) Flugbegleiter dürfen ihre Aufgaben an Bord eines Luftfahrzeugs nicht wahrnehmen und gegebenenfalls die mit ihrer Flugbegleiterbescheinigung verbundenen Rechte nicht ausüben, wenn sie von einer Einschränkung ihrer flugmedizinischen Tauglichkeit Kenntnis haben, deren Ausmaß sie außer Stande setzen könnte, ihre Sicherheitspflichten und Verantwortlichkeiten wahrzunehmen;
    e) Flugbegleiter, auf die die unter Buchstabe b Absätze 1 bis 5 genannten medizinischen Bedingungen zutreffen, müssen darüber hinaus unverzüglich ein flugmedizinisches Zentrum, einen flugmedizinischen Sachverständigen bzw. einen Arzt für Arbeitsmedizin konsultieren. Das flugmedizinische Zentrum, der flugmedizinische Sachverständige oder der Arzt für Arbeitsmedizin muss die flugmedizinische Tauglichkeit der Flugbegleiter beurteilen und entscheiden, ob diese imstande sind, ihre Sicherheitspflichten wahrzunehmen.
  • FyingDentist: >Fakt ist, fliegen ohne Medical ist eine Straftat und ruft den Staatsanwalt auf den Plan.<

    ...und Fliegen *mit* Medical, aber *ohne* Flugschein ′ne Wohltat, deren geographische Verbreitung sich leider auf Deutschland beschränkt..

    Gruß hob

  • also, gehe ich auf Nummer sicher und gehe nach der OP und der Reha zum Fliegerarzt, wenn der sagt, dass ich wieder fliegen kann, bin ich auf der sicheren Seite!

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