Jepp. Den Paragraphen kannte ich noch nicht. Schade, dann wird "begleitetes Fliegen" wohl nicht möglich sein, obwohl da ja praktisch nichts gegen spräche. Leute, die wegen den Regelungen am Boden bleiben müssen, bliebe dann nur noch der Weg über eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit des Luftrechts im Hinblick auf GG Art 3 (3) Satz 2 ("Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden").
wie ist denn das, wenn jemand bei einer Flugschule eine Schnupperstunde macht und dabei feststellt, dass die ganze Sache ihm gar nicht liegt. Wenn ich oben zitierte LuftVZO richtig interpretiere, wäre selbst dann eine (nachträgliche) Schülermeldung erforderlich. Dito für die von verschiedensten Anbietern angebotenen "Pilot für einen Tag" Events. Eine solche Schülermeldung wäre ja auch nicht "ernsthafter" als die Meldung eines "Dauerschülers" (noch) ohne Medical.
Aber zurück zur Frage, ob Dauerschulung ohne Medical legal ist: Meine (laienhafte) Interpretation der Gesetzeslage: Tauglich als "Flugschüler in Begleitung eines Fluglehrers" ist ja eine viel kleinere Forderung als tauglich für Alleinflüge. Das Medical wird ja ausdrücklich nicht für die Ausbildung vor dem 1. Alleinflug gefordert. Offensichtlich erlaubt das Gesetz dem Fluglehrer über diese Tauglichkeit selber zu befinden.
Schnupperflüge sind vom Prinzip und generell nicht gestattet!
Allerdings hat sich der Bund-/Länderfachausschusses Luftverkehr 2005 mit Müh und Not dazu durchgerungen, solche Schnupperflüge wenigsten auf Segelflugzeugen als Ausnahme zu gestatten. Der Ausschuss hat damit dem Anliegen des Segelflugs Rechnung getragen, auf diese Weise diesen Sport der Jungend besser näher bringen zu können. Im Anhang dazu ein Schreiben des RP Darmstadt, das die dazu einzuhaltenden, überaus strengen Auflagen präzisiert.
Demzufolge sind die Angebote "Pilot für einen Tag" nach wie vor schlichtweg illegal, wenn sie nicht mit Segelflugzeugen durchgeführt werden und sich an die u.g. Vorgaben halten!
Das Medical wird ja ausdrücklich nicht für die Ausbildung vor dem 1. Alleinflug gefordert.
Das ist leider ein Irrglaube. § 24 LuftVZO definiert die Voraussetzungen für die Ausbildung sehr genau. Der Bewerber muss tauglich sein und eine Schülermeldung hat spätestens nach 8 Tagen zu erfolgen. Unabhängig davon, dass der Bewerber also bereits bei Beginn der Ausbildung seine Tauglichkeit nachgewiesen haben muss, was logischerweise nur über ein Medical festzustellen ist, erlaubt die Behörde diese Unterlagen verzögert aber auf jedem Fall vor dem ersten Alleinflug einzureichen.
Offensichtlich erlaubt das Gesetz dem Fluglehrer über diese Tauglichkeit selber zu befinden.
Bei allem Respekt, das ist natürlich völliger Quatsch!!
Michael
Betr. Luftverkehr Ausbildung im Bereich Segelflug, Schnupperflüge
Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß einem Beschluss des Bund-/Länderfachausschusses Luftverkehr sind Schnupperflüge im Bereich Segelflug zu dulden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen gegeben sind.
Ort und Zeit der Schnupperkurse müssen genau bestimmt sein. Ein Schnupperkurs darf einen Zeitraum von 2 Wochen nicht überschreiten.
Die Schnupperkurse werden ausschließlich auf nicht motorgetriebenen Segelflugzeugen durchgeführt.
Die Teilnehmer an einem Schnupperkurs müssen vor Beginn des Kurses dem Leiter eines Schnupperkurses eine Bescheinigung eines Hausarztes vorlegen, dass keine Bedenken gegen solche Flüge bestehen.
Die Tauglichkeit wird vor dem ersten Alleinflug, jedoch spätestens 4 Wochen nach Beginn der Ausbildung bzw. nach dem ersten Schnupperflug durch ein Tauglichkeitszeugnis gemäß §24 Abs. 3 LuftVZO nachgewiesen.
Bei minderjährigen Teilnehmern muss dem Leiter eines Schnupperkurses eine Einverständniserklärung der Eltern vorgelegt werden.
Der Haftpflichtversicherer des Luftfahrzeuges muss Schnupperflüge ausdrücklich in den Versicherungsumfang eingeschlossen haben.
Der Fluglehrer ist verantwortlicher Luftfahrzeugführer
Es muss gewährleistet sein, dass der Fluglehrer von seinem Sitz aus die vollständige Bedienung durchführen kann.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass jeder Schnupperkurs bei mir vor Durchführung unter Angabe von Ort und Zeit anzuzeigen ist.
Außerdem weise ich darauf hin, dass Sie bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren rechnen müssen.
Schnupperflüge im Bereich Motorflug/Reisemotorsegler sind weiterhin nicht zulässig. Mit freundlichen Grüßen
Das Medical wird ja ausdrücklich nicht für die Ausbildung vor dem 1. Alleinflug gefordert.
Das ist leider ein Irrglaube. § 24 LuftVZO definiert die Voraussetzungen für die Ausbildung sehr genau. Der Bewerber muss tauglich sein und eine Schülermeldung hat spätestens nach 8 Tagen zu erfolgen. Unabhängig davon, dass der Bewerber also bereits bei Beginn der Ausbildung seine Tauglichkeit nachgewiesen haben muss, was logischerweise nur über ein Medical festzustellen ist, erlaubt die Behörde diese Unterlagen verzögert aber auf jedem Fall vor dem ersten Alleinflug einzureichen.
Hallo Michael, wieso ist diese Tauglichkeit "logischerweise nur über ein Medical festzustellen"? Wenn die Schreiber der LuftVZO das genauso gesehen hätten, hätten sie es auch reingeschrieben. Aber es wird erst zum Alleinflug gefordert. Und rein praktisch besteht bei der Schulung (ohne Alleinflug) kein größeres Risiko bezüglich medizinischer Tauglichkeit als bei einem Passagier, der in einem mit Doppelsteuer ausgerüstetem UL mitfliegt.
Grüße Maik
Kostenlos mitmachen
Anmeldung erforderlich
Wie möchtest Du fortfahren?
Medium wird geladen …
Deine Entscheidung
Datenschutz-Einstellungen
Notwendige Funktionen der Community sind immer aktiv. Externe Karten und Videos werden erst geladen, wenn Du sie einmalig freigibst oder hier dauerhaft erlaubst.
Die Einwilligung für Werbung wird getrennt über die von Google bereitgestellte Einwilligungsverwaltung gesteuert.