Shanghai schrieb:... dieses Einverständnis würde ich direkt mal zurückziehen. Dürfte ja noch nicht verschickt worden sein, wenn du erst heute Morgen dort warst!
Hallo,
danke schon mal für die ersten Infos.
Also ich habe mir eben den Link angschaut und dort mal angerufen. Leider sind die im Urlaub. Habe dann den vertretenden Arzt angerufen, erst ist sich aber nicht sicher. Er sagte halt, dass es schon rudimentär getestet wird.
Im Moment bekomme ich immer mehr das Gefühl, dass das Bestehen in meinem Fall sehr stark von der Auswahl des Augenarztes zu tun gehabt hätte.
Der Arzt den ich eben dran hatte, meinte dass er halt diese Fingerübung macht (welche auch immer).
Ich bin jetzt echt verunsichert. Was ist denn, wenn ich jetzt durchfalle beim Stereosehentest?
Ist dann alles vorbei oder kann ich den Test wiederholen?
Ich musste am Anfang meine Einverständniserklärung abgeben, dass die Daten an das Luftfahrtsbundesamt (bin mir jetzt nicht sicher ob es diese Stelle war) weiter geleitet und dort gespeichert werden.
Heisst das, ich kann dann keinen Test mehr durchführen?
Grüße
Oliver
Shanghai schrieb:
Hallo,
...
Der Arzt den ich eben dran hatte, meinte dass er halt diese Fingerübung macht (welche auch immer).
...Grüße
Oliver
Das sagte letztens mein Proktologe auch zu mir. Ich sage nur VORSICHT!!! ;-)
Nein, im Ernst, drücke dir die Daumen, dass alles glimpflich abgeht.
Gruß
Eric
a) Bewerber dürfen weder angeborene noch erworbene
akute oder chronische Funktionsstörungen oder Erkrankungen des Auges oder
seiner Adnexe sowie keine Augenoperations- oder ‑traumafolgen aufweisen, die
die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte
beeinträchtigen können.
b) Untersuchung
(1) Für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1:
i) ist bei der Erstuntersuchung eine umfassende
Untersuchung des Auges durchzuführen, die in Abhängigkeit von der Refraktion
und der funktionellen Leistungsfähigkeit des Auges in regelmäßigen Abständen
wiederholt werden muss; und
ii) ist bei sämtlichen Verlängerungs- und
Erneuerungsuntersuchungen eine Routineuntersuchung des Auges durchzuführen.
(2) Für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2:
i) ist bei der Erstuntersuchung sowie bei sämtlichen
Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen eine Routineuntersuchung des Auges
durchzuführen; und
ii) ist bei klinischer Indikation eine umfassende
Untersuchung des Auges durchzuführen.
c) Der korrigierte oder unkorrigierte Fernvisus muss:
(1) für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 bei
separater Messung der Augen mindestens den Wert 6/9 (0,7) je Auge und bei
gleichzeitiger Messung beider Augen mindestens den Wert 6/6 (1,0) erreichen;
(2) für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2 bei
separater Messung der Augen mindestens den Wert 6/12 (0,5) je Auge und bei
gleichzeitiger Messung beider Augen mindestens den Wert 6/9 (0,7) erreichen. Bewerber, deren Sehschärfe auf einem Auge
unter dem Grenzwert liegt, können in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde
und vorbehaltlich einer zufriedenstellenden augenärztlichen Beurteilung als
tauglich beurteilt werden;
(3) Bewerber, die sich erstmalig ein Tauglichkeitszeugnis der
Klasse 1 ausstellen lassen möchten, sind als untauglich zu beurteilen,
wenn ihre Sehschärfe auf einem Auge unter dem Grenzwert liegt. Im Falle einer Verlängerung des
Tauglichkeitszeugnisses sind Bewerber, deren Sehschärfe auf einem Auge unter
dem Grenzwert liegt, an die Genehmigungsbehörde zu verweisen und können als
tauglich beurteilt werden, falls dieser Befund die sichere Ausübung der mit der
geltenden Lizenz verbundenen Rechte voraussichtlich nicht beeinträchtigt.
d) Bewerber müssen, gegebenenfalls mit der
verschriebenen korrigierenden Sehhilfe, eine Tafel vom Typ N5 (oder
gleichwertig) aus einer Entfernung von 30 bis 50 cm und eine Tafel
vom Typ N14 (oder gleichwertig) aus einer Entfernung von 100 cm lesen
können.
e) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der
Klasse 1 müssen ein normales Gesichtsfeld und eine normale binokulare
Funktion aufweisen.
f) Bewerber, bei denen eine Augenoperation
durchgeführt wurde, können vorbehaltlich einer zufriedenstellenden
augenärztlichen Beurteilung als tauglich beurteilt werden.
g) Bewerber mit klinisch diagnostiziertem Keratokonus
können vorbehaltlich einer zufriedenstellenden augenärztlichen Beurteilung als
tauglich beurteilt werden. Bewerber um
ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen an die Genehmigungsbehörde
verwiesen werden.
h) Bewerber mit:
(1) Astigmatismus;
(2) Anisometropie;
können vorbehaltlich einer zufriedenstellenden augenärztlichen
Beurteilung als tauglich beurteilt werden.
i) Bewerber mit Diplopie sind als untauglich zu
beurteilen.
j) Brillen und
Kontaktlinsen. Kann ein
zufriedenstellendes Sehvermögen nur unter Einsatz korrigierender Sehhilfen
erreicht werden, so gilt Folgendes:
(1) i) Für die Fernsicht müssen bei der Ausübung der mit
der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte eine Brille bzw. Kontaktlinsen
getragen werden;
ii) Für die Nahsicht muss bei der Ausübung der mit der/den
geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte jederzeit eine Nahsichtbrille
griffbereit sein;
(2) bei der Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en)
verbundenen Rechte muss jederzeit eine Ersatzbrille mit gleicher Korrektur
griffbereit sein;
(3) die korrigierende Sehhilfe muss das bestmögliche Sehvermögen
vermitteln, gut vertragen werden und für fliegerische Zwecke geeignet sein;
(4) gegebenenfalls verwendete Kontaktlinsen müssen für die
Fernsicht bestimmt und monofokal sein, dürfen keine Färbung aufweisen und
müssen gut vertragen werden;
(5) Bewerber mit starkem Refraktionsfehler müssen
Kontaktlinsen oder eine Brille mit hochbrechenden Gläsern tragen;
(6) die Anforderungen an das Sehvermögen müssen mit nur einer
einzigen Brille erfüllt werden können;
(7) orthokeratologische Kontaktlinsen dürfen nicht verwendet
werden.
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