Hauptflugbuch §70 LuftVG

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  • Ich hätte da gerne mal ein Problem. :-)

    Viellecht gibt es ja den einen oder anderen Rechtskundigen der was dazu sagen kann.
    Es geht um den §70 LuftVG ′Hauptflugbuch′
    Da steht (in Kurzfassung):

    ---------------------------------------------------------------
    (1) Die Luftaufsichtsstelle oder auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle die Flugleitung darf
    (...)
    folgende Daten über den Start und die Landung von Luftfahrzeugen erheben, verarbeiten und nutzen:
    - Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,
    - Luftfahrzeugmuster,
    - Anzahl der Besatzungsmitglieder,
    - Anzahl der Fluggäste,
    - Art des Fluges,
    - Start- und Zielflugplatz (nur bei Überlandflug).
    (...)
    ----------------------------------------------------------------

    Bedeutet das, dass ALLES andere nicht ′erhoben, verarbeitet und genutzt′ werden darf ?
    Es wird ja z.B. immer gerne nach dem Namen gefragt.
    Und was ist z.B. mit der Start- bzw. Landezeit ? Für mein Vertständnis gehört die Zeit
    auch zu den ′Daten über den Start und die Landung...′.

    Gruss Hörst

     
  • Hörst schrieb:

    Bedeutet das, dass ALLES andere nicht ′erhoben, verarbeitet und genutzt′ werden darf ?
    Es wird ja z.B. immer gerne nach dem Namen gefragt.
    Und was ist z.B. mit der Start- bzw. Landezeit ? Für mein Vertständnis gehört die Zeit
    auch zu den ′Daten über den Start und die Landung...′.
     

    Welche Daten du als Pilot unaufgefordert bei Start oder Landung an einen Flugplatz übermitteln musst, steht in §22 Abs 1 Ziff 8 LuftVO (http://norm.bverwg.de/jur.php?luftvo,22). Diese Daten muss der Flugplatzbetreiber gem. §70 LuftVG ins Hauptflugbuch schreiben. Am Jahresende muss der Flugplatzbetreiber dann eine Statistikmeldung an das Statistische Bundesamt machen mit bestimmten Zahlen aus dem Hauptflugbuch (§26 VerkStatG). Dieses Amt erstellt daraus dann eine Liste über alle Flugplätze in Deutschland mit deren Flugbewegungen und wie sich diese zusammensetzen (kann jeder dort über das Internet bekommen).

    In einigen Fällen müssen die Bewegungzahlen auch an die Landesluftfahrtbehörde gemeldet werden.

    Behörden (u.a. Zoll, Polizei und Landesluftfahrtbehörde) schauen auch gelegentlich in das Hauptflugbuch.

    An großen Flugplätzen werden u.U. weitere Daten nach §12 VerkStatG erhoben. Dazu liegen meistens am GAT Formulare aus. die der Pilot ausfüllen muss.

    Das ist der luftrechtliche Teil.

    Aus Abrechnungsgründen kann der Flugplatzbetreiber in bestimmten Fällen weitere Daten erheben; z.B. Schulflug, um einen Rabatt zu gewähren oder Namen und Adresse des Piloten, um ihm eine Rechnung schicken zu können, falls er nicht bar bezahlt.

    Für die Frage nach dem Namen des Piloten gibt also in den meisten Fällen keine Rechtsgrundlage.

    MfG
    Helmut

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