ausländische Luftsportgeräte

Forum - Luftrecht
  • airfuzzy schrieb:
    Sorry, ich muss nochmal nachfragen, weil ich die Formulierung "zertifiziertes Motorflugzeug mit UL-Charakter" nicht so ganz einordnen kann:

    Ich bin ziemleich sicher dass damit eine leichte Echo-Maschine gemeint ist. Sinn macht dieser Vorschlag für mich keinen, weil ich damit nicht auf UL-Plätzen landen kann (was den Reiz bei den vielen Plätzen in Europa ausmacht), auch eine geringere Zuladung habe und zudem noch höhere Kosten und schwierigere Wartungsbedingungen zu tragen habe.

    bei uns im Verein gibt es jemanden, der LAPL (sowie US.PPL), UL-Lizenz (frz und dt) besitzt, dazu ein französisch registriertes UL, sein Hauptwohnsitz ist D (Nebenwohnsitz F).

    Darf dieser Pilot jetzt aufgrund der EASA-Bestimmungen (welche ?) mir seinem frz. UL in D legal fliegen oder nicht? 

    Ich versteh das so: In Deutschland hat er seine korrekten Lizenzen, fliegt aber unter diesen Bedingungen ein nicht zugelassenes Flugzeug. Wie das in Frankreich gesetzlich bewertet wird weiß ich nicht. Dort ist das Flugzeug zugelassen, aber er hat keinen Wohnsitz dort (spricht gegen deas Konstrukt der nationalen Zuständigkeit).

    Wir haben dieses Problem und die Umschreibung ist bereits in vollem Gange. Ob ich das gut oder zu kleinlich finde ist dabei egal. Ich verstoße gegen nationales Recht und das kann teuer werden. Also reagiere ich entsprechend. Auf eine gerichtliche Klärung zu meinem Risiko lass ich das nicht ankommen.

    Unter dem Strich bleibt ein Unbehagen, weil wir wieder einmal erkennen müssen, dass entgegen aller vollmundigen Versprechen die europäische Einigung außer bei wirtschaftlichen Partikular-Interessen stiefmütterlich beiseite geschoben wird.

    Gerd

  • edhs schrieb:
    Ich versteh das so: In Deutschland hat er seine korrekten Lizenzen, fliegt aber unter diesen Bedingungen ein nicht zugelassenes Flugzeug. Wie das in Frankreich gesetzlich bewertet wird weiß ich nicht. Dort ist das Flugzeug zugelassen, aber er hat keinen Wohnsitz dort (spricht gegen deas Konstrukt der nationalen Zuständigkeit).
    Korrekte Lizenz: in Frankreich auch. Er hat eine frz. UL Lizenz für sein F-UL. Und er hat einen Wohnsitz in FR: eben seinen korrekt angemeldeten Nebenwohnsitz.

    Ja das soll es geben. Habe ich auch mal kurz gehabt, berufsbedingt, als der Familienwohnsitz noch nicht in DE war, aber die Arbeitsstelle schon.

    War Spaß für Fortgeschrittene, die KFZ Doppelführerscheinthematik in DE zu lösen. Wurde dann aber offiziell akzeptiert.

    Ob das mit Luftsportgeräten ähnlich möglich ist, weiß ich nicht. Aber sollte steuer- und lizenztechnisch in dem Fall sauber sein. Könnte höchstens sein, dass eine "Stationierung" des F-UL in DE nicht zulässig wäre, was zB. über eine maximale Dauer (Tage pro Jahr) für Flüge in DE geregelt werden könnte. Das macht ja zB. BE und CH so.

    Aber edhs hat zweimal falsch zitiert: richtig ist: gültige Lizenz und gültiger Wohnsitz zum Fliegen eines F-UL in DE...

  • bei uns im Verein gibt es jemanden, der LAPL (sowie US.PPL), UL-Lizenz (frz und dt) besitzt, dazu ein französisch registriertes UL, sein Hauptwohnsitz ist D (Nebenwohnsitz F).

    Darf dieser Pilot jetzt aufgrund der EASA-Bestimmungen (welche ?) mir seinem frz. UL in D legal fliegen oder nicht? 

    Ich versteh das so: In Deutschland hat er seine korrekten Lizenzen, fliegt aber unter diesen Bedingungen ein nicht zugelassenes Flugzeug. Wie das in Frankreich gesetzlich bewertet wird weiß ich nicht. Dort ist das Flugzeug zugelassen, aber er hat keinen Wohnsitz dort (spricht gegen deas Konstrukt der nationalen Zuständigkeit).
    Ich schätze das so wie Gerd ein. Der US PPL hat null Relevanz, der LAPL nur, wenn das Fliegerchen nach EASA Regeln anerkannt ist....wie ich das hier verstehe ist das nicht der Fall -> somit hat der LAPL keine Gültigkeit.

    Somit bleibt der Fall eigentlich klar, er bewegt als in Dauer in Deutschland lebender Mensch ein ausländisches UL. Das wäre dann so, dass er das nicht zugelassen fliegt

    Tom971 schrieb:
    Korrekte Lizenz: in Frankreich auch. Er hat eine frz. UL Lizenz für sein F-UL
    Die F Lizenz hat ja für ihn hier erstmal keine Gültigkeit (hatte verstanden der Pilot lebt dauerhaft in der BRD)
    Tom971 schrieb:
    Und er hat einen Wohnsitz in FR: eben seinen korrekt angemeldeten Nebenwohnsitz.
    ....und das ist eben der Punkt, die Frage ist wo er dauerhaft lebt. Das scheint mir rechtlich nicht immer ganz klar, aber als erste Näherung ist da 183 Tage pro Jahr sicher nicht ganz verkehrt

    So oder so....mal ganz ehrlich:

    Kann man sicher Einzelschicksale oder Konstrukte finden wo das nicht so einfach ist....vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.

    Praktisch gesehen bis auf eine Ausnahme (der hat halt so gekauft und wollte sich die Umreg sparen)  kenne ich nur deutsche F-Reg Halter, die entweder das Medical sparen wollten (der Zahn wurde schnell gezogen) oder die AP bzw Einzelzulassungen umgehen wollten...und schon vor 20 Jahren haben alle ausnahmslos den gut gemeinten Rat vorn mehreren Fliegerkollegen bekommen sich doch nochmal beim DULV bzw DAeC zu vergewissern

    Kann wirklich nachvollziehen, dass man manche Regel nicht wirklich prickelnd findet....change it, love it or leave it

  • francop schrieb:

    bei uns im Verein gibt es jemanden, der LAPL (sowie US.PPL), UL-Lizenz (frz und dt) besitzt, dazu ein französisch registriertes UL, sein Hauptwohnsitz ist D (Nebenwohnsitz F).

    Darf dieser Pilot jetzt aufgrund der EASA-Bestimmungen (welche ?) mit seinem frz. UL in D legal fliegen oder nicht? 

    Ich versteh das so: In Deutschland hat er seine korrekten Lizenzen, fliegt aber unter diesen Bedingungen ein nicht zugelassenes Flugzeug. Wie das in Frankreich gesetzlich bewertet wird weiß ich nicht. Dort ist das Flugzeug zugelassen, aber er hat keinen Wohnsitz dort (spricht gegen deas Konstrukt der nationalen Zuständigkeit).
    Ich schätze das so wie Gerd ein. Der US PPL hat null Relevanz, der LAPL nur, wenn das Fliegerchen nach EASA Regeln anerkannt ist....wie ich das hier verstehe ist das nicht der Fall -> somit hat der LAPL keine Gültigkeit.

    Somit bleibt der Fall eigentlich klar, er bewegt als in Dauer in Deutschland lebender Mensch ein ausländisches UL. Das wäre dann so, dass er das nicht zugelassen fliegt

    Die Frage war: "mit frz. UL legal in DE fliegen?": Weder mit PPL noch mit LAPL darfst Du UL fliegen. Das ist eine Zusatzinformation, aber nicht relevant. Relevant ist, dass er eine DE UL-Lizenz hat, mit der er berechtigt ist Delta-Mike zu fliegen. Und er hat eine frz. UL-Lizenz, die ihn berechtigt frz. UL zu fliegen.
    Soweit trivial klar.

    Tom971 schrieb:
    Korrekte Lizenz: in Frankreich auch. Er hat eine frz. UL Lizenz für sein F-UL
    Die F Lizenz hat ja für ihn hier erstmal keine Gültigkeit (hatte verstanden der Pilot lebt dauerhaft in der BRD)

    Er lebt nicht dauerhaft (ausschließlich) in DE, sonst hätte er keinen frz. Wohnsitz.
    Seine frz. UL-Lizenz ist eine notwendige Bedingung, um frz. UL fliegen zu dürfen. Das wird er vermutlich auch tun, wenn er dort lebt und aktiver Flieger ist.
    Als frz. Bürger mit frz. Flieger und frz. Lizenz darf er entsprechend der bilateralen Gästeflugregeln auch über die frz. Grenze hinaus.

    Tom971 schrieb:
    Und er hat einen Wohnsitz in FR: eben seinen korrekt angemeldeten Nebenwohnsitz.
    ....und das ist eben der Punkt, die Frage ist wo er dauerhaft lebt. Das scheint mir rechtlich nicht immer ganz klar, aber als erste Näherung ist da 183 Tage pro Jahr sicher nicht ganz verkehrt

    Wenn der besagte Pilot unter der Woche rechtsrheinisch arbeitet, somit mehr als 183 Tage im Jahr in DE wohnt, am WoE regelmäßig zu Frau und Kind nach Colmar fährt, und von dort mit seinem frz. UL und Frau einen Ausflug in den Schwarzwald macht, könnte das früher legal gewesen sein oder toleriert worden sein, weil der Pilot dort seinen Lebensmittelpunkt hat und der Flieger mehr als 183 Tage im Jahr in Frankreich steht, also dort stationiert ist.

    Wie Du schon sagst:
    (1) Vor Gericht und auf hoher See...
    (2) Die meisten Fälle liegen anders und sind nicht den Lebensumständen sondern der Finanzoptimierung geschuldet.

    Kann wirklich nachvollziehen, dass man manche Regel nicht wirklich prickelnd findet....change it, love it or leave it

    Die Regeln stellen sicher, dass jeder Staat seine Steuern und Abgaben bekommt. Da Finanzämter stets spaßbefreit sind, wird das mit ′change it′ schwierig.  ;-)

    Solange es nur wenige seltene, wie oben beschriebene Fälle gibt, macht sich das Finanzamt und die Legislative kaum Arbeit, diese mit abzudecken. Wenn es aber über die Jahre viele werden und es offensichtlich primär Optimierungsaktivitäten sind, dann wird der Gesetzgeber aktiv, wie eben aktuell zum Thema ausländische Luftsportgeräte.

    Und er hat das leider sehr klar formuliert: "Der Betrieb eines ausländischen Luftsportgerätes in Deutschland ist Personen mit deutschem Wohnsitz verboten und stellt einen Straftatbestand dar."

    Wenn besagter Fliegerfreund denkt, dass er mit seinem Doppelwohnsitz und Lebenssituation berechtigt frz. UL in DE Luftraum fliegen dürfen sollte, muss er sich aktiv um eine Ausnahmeregelung kümmern. Und die kostet erstmal Geld. 

    Die Thematik ist im Ursprung ein Steuervergehen und nicht ein Lizenzthema. Deshalb ganz und gar spaßbefreit.

  • Ja, genau...fast volle Zustimmung, nur...

    Tom971 schrieb:
    Er lebt nicht dauerhaft (ausschließlich) in DE, sonst hätte er keinen frz. Wohnsitz
    Dauerhaft ist nicht ausschließlich und auch mit französischen Zweitwohnsitz kann man dauerhaft in ser BRD leben 
    Tom971 schrieb:
    Wenn der besagte Pilot unter der Woche rechtsrheinisch arbeitet, somit mehr als 183 Tage im Jahr in DE wohnt, am WoE regelmäßig zu Frau und Kind nach Colmar fährt, und von dort mit seinem frz. UL und Frau einen Ausflug in den Schwarzwald macht, könnte das früher legal gewesen sein
    Nach meinem Verständnis wäre das schon problematisch und im Zweifel etwas womit sich Gerichte auseinandersetzen müssten um das zweifelsfrei zu klären. 

    Aber wie gesagt, das ist wohl der Spezialfall 

  • in ′Flügel′   war jetzt ein interessanter Artikel eines Juristen.  Ich frag mal ob wir den hier posten dürfen.

  • Eine Zusammenfassung in 1-2 Sätzen wäre schonmal gut. :)


    Chris

  • Der Aerokurier auch....im Prinzip geht es darum, ob das eine Ableitung als eine Straftat begründen kann. 

    We will see

  • Chris_EDNC schrieb:

    Eine Zusammenfassung in 1-2 Sätzen wäre schonmal gut. :)

    selber lesen geht beim aerokurier auch

    Eigentlich sehe ich den Aerokurierartikel als Bestätigung meiner Einschätzung, dass der Betreiber der Halter ist und nicht der Pilot.

    Die Diskussion um die Strafbarkeit ist aber auch interessant.

    Warten wir also weiter ab, was da nachgeschoben wird.

  • Mit Genehmigung des Herausgebers ein Artikel aus ′Flügel′:









    M.

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