Angel schrieb:Ähm....
Im Sommer treffen wir uns und dann machen wir den Rest an der Bar und erfreuen uns unserer Deutschen Zulassung!
Wann denn, wo? ;)
Tom
Quax der Bruchpilot schrieb:Ah sorry Tom,
Wann denn, wo? ;)
war eigentlich für wen anders gemeint aber EDKR UL Infotage 12.-14.08. 2022 Das Bier und nette Gespräche gibts natürlich trotzdem. Jo Kinrad und Frank Einführer werden auch da sein und viele UL Hersteller.
Angel schrieb:macht nix.
war eigentlich für wen anders gemeint
Da wollte ich, so wie in 2021, sowieso hin.
Wollte mich auch gar nicht in private Treffen reindrängeln. Aber wenn's mal ein offizielles Treffen in der Nähe gibt........
Sind ja in letzter Zeit nicht so viele Gelegenheiten.
Tom
Vorschlag: Könnte/sollte man nicht ein UL-Pilotentreffen zu diesem Thema auf der Aero organisieren?
Falls diese Messe dieses Jahr dann endlich (doch) stattfindet .... ?
Das BMDV hat nun folgendes Schreiben veröffentlicht:
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr erteilt folgenden Hinweis:
Im Ausland registrierte Luftsportgeräte erfüllen grundsätzlich nicht die Anforderungen an die luftrechtliche Verkehrszulassung in der Bundesrepublik Deutschland. Deshalb kann das Führen eines im Ausland registrierten Luftsportgerätes mit einer höchstzulässigen Leermasse über 120 Kilogramm in der Bundesrepublik Deutschland durch eine Person (deutscher oder ausländischer Staatsangehörigkeit) mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland einen Verstoß gegen § 99 Abs. 2 Satz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) und eine Straftat gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 1 und ggfs. Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) darstellen.
Dieser Hinweis erfolgt vor dem Hintergrund, dass vermehrt solche Konstellationen bei luftaufsichtsrechtlichen Kontrollen angetroffen werden. Hintergrund ist zudem der Untersuchungsbericht der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) BFU17-1400-CX, die den Unfall eines Ultraleichtflugzeugs (UL) mit Todesfolge untersucht hatte, dessen Rettungssystem für die nachträglich erhöhte Abflugmasse ungeeignet und zudem nach mehrfachem Aus- und Einbau falsch ausgerichtet gewesen war. Dies habe maßgeblich zu der tödlichen Unfallfolge beigetragen. Dieser Mangel sei laut BFU vorher nicht aufgefallen und behoben worden, weil mit dem Wechsel des UL aus der deutschen in die französische Zulassung die regelmäßige technische Überwachung entfallen sei. Frankreich sehe keine periodischen Nachprüfungen vor, der Nachweis der Lufttüchtigkeit erfolge nur durch Selbsterklärung.
Die Rechtslage ist wie folgt:
Nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) macht sich strafbar, wer ein Luftfahrzeug führt, das nicht zum Luftverkehr zugelassen ist, oder als Halter einem Dritten das Führen eines solchen Luftfahrzeugs gestattet. Dazu zählen Luftsportgeräte als Luftfahrzeug im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 LuftVG.
Gemäß § 99 Absatz 2 Satz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) bedürfen ausländisch registrierte Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse über 120 Kilogramm, die von einem deutschen oder ausländischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, der Muster- und Verkehrszulassung.
LuftVG und LuftVZO beziehen sich dabei auf den Betrieb im deutschen Luftraum und auf Muster - und Verkehrszulassung durch die zuständigen deutschen Behörden.
Es ist Aufgabe des BMDV, auf die bestehende Rechtslage aus gegebenem Anlass (siehe oben) hinzuweisen. Auf Einzelfälle kann dabei nicht eingegangen werden, da eine Aufzählung von Einzelfällen nicht vollständig wäre.
Meine Damen meine Herren,
es kann geklagt werden 🙈
Ironie aus
airfuzzy schrieb:Grundsätzlich bin ich ein großer Freund davon, alle an einen Tisch zu holen. Aber ganz ehrlich: Wieviel sind betroffen? Was will man diskutieren?Könnte/sollte man nicht ein UL-Pilotentreffen zu diesem Thema auf der Aero organisieren?
Angel schrieb:Der erste Satz ist in sich natürlich genau so weil es die nationale Zulassung gibt.
Im Ausland registrierte Luftsportgeräte erfüllen grundsätzlich nicht die Anforderungen an die luftrechtliche Verkehrszulassung in der Bundesrepublik Deutschland. Deshalb kann das Führen eines im Ausland registrierten Luftsportgerätes mit einer höchstzulässigen Leermasse über 120 Kilogramm in der Bundesrepublik Deutschland durch eine Person (deutscher oder ausländischer Staatsangehörigkeit) mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland einen Verstoß gegen § 99 Abs. 2 Satz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) und eine Straftat gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 1 und ggfs. Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) darstellen.
Wichtigstes Element ist meiner Meinung das kann (meine Hervorhebung) = es könnte sein, dass man in den Bereich der Strafbarkeit kommen könnte - alles konditional - bei Würdigung eines Einzelfalls. Es ist eben nicht eine generelle Feststellung wie in manchen Krawallgeschichten der jüngsten Zeit kolportiert und in Stammtischgesprächenhorrorstories durchgenudelt. Solange es keine sauberen Kriterien gibt die man zur Bewertung ansetzen kann, ist das mal erstmal nur eine der leider aktuell so "normal gewordenen" Behördendrohgebärden = "wir versuchen das mal und wenn sich keiner wehrt schaffen wir damit Fakten, auch mal an Gesetzen und Verordnungen vorbei" (siehe 2008, 2015, Corona-Politik und "Klima" als next to come).
Solange es kein letztinstanzliches Urteil gibt, sind das alles nur Meinungen von irgendwelchen Leuten in irgendwelchen Behörden. Wäre nicht das erste Mal, dass solche Meinungen, auch wenn wortgewaltig vorgetragen, von einem Gericht kassiert werden.
Chris
Chris_EDNC schrieb:Da bin ich bei Dir. Allerdings sind diese „Meinungen“ im Auftrag des Verkehrsministers unterschrieben und somit fiskalisches Handeln.Wäre nicht das erste Mal, dass solche Meinungen, auch wenn wortgewaltig vorgetragen, von einem Gericht kassiert werden.
MikeMarkus schrieb:Stimmt. Hatte mich jetzt auch gewundert. Ich denke, dass man ehr ein Problem hat, weil es nicht im Bußgeldbereich angesiedelt dann automatisch unter den „Auffangtatbestand“ Fliegen ohne Zulassung fällt.
Wichtigstes Element ist meiner Meinung das kann (meine Hervorhebung) = es könnte sein, dass man in den Bereich der Strafbarkeit kommen könnte -
Ich glaube auch , dass da bestimmt bald Nachbesserungen erfolgen werden. Ausprobieren kann ich trotzdem niemandem empfehlen. Ich bin persönlich allerdings ja auch nicht betroffen.
Sollte nur jedem klar sein: Vor Gericht und auf hoher See… Vorallem geht es ja ggf. klar um Haftung… und da versuchen ja Versicherungen gerne an jeden Strohalm der Nichthaftung zu klammern…
Angel schrieb:Wollen wir das doch mal beleuchten. Der Text vom BDMVI ist eine Erklärung, aber keine Gesetzestext. Da gilt ganz klar LutPers.
Wäre nicht das erste Mal, dass solche Meinungen, auch wenn wortgewaltig vorgetragen, von einem Gericht kassiert werden.
oder
b) jemand meint das Gesetz ist nicht rechtens und geht dagegen vor
So würde das Geprüft:
Prüfung einer Rechtsverordnung
Viele schmeißen dann ja gerne mit dem Begriff der Verfassungsbeschwerde um sich. Dazu:
Lediglich in Ausnahmefällen kann die Verfassungsbeschwerde bereits gegen verkündete, aber noch
nicht in Kraft getretene Gesetze erhoben werden: Das Bundesverfassungsgericht hält eine gegen-
wärtige Beschwer zur Sicherstellung effektiven Grundrechtsschutzes dann bereits vor Inkrafttreten
für gegeben, wenn die künftigen Rechtswirkungen bereits gegenwärtig klar abzusehen und für den
Beschwerdeführer gewiss sind.
https://www.bundestag.de/resource/blob/419226/99c56627e84fcab5d3d1bdec02183c67/WD-3-145-15-pdf-data.pdf
Viele kommen dann ja gerne damit, so etwas würde Europarecht entgegenstehen. Dazu:
Maßnahmen der Kommission gegen nationale Behörden
Die Kommission kann gegen ein EU-Land gerichtlich vorgehen, das bei der Umsetzung des EU-Rechts gegen die Charta verstößt. Ausgenommen sind Verstöße, die nur nationales Recht betreffen.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Unabhängig von ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht haben alle EU-Länder Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Daher können Sie – als letzten Schritt und nach Ausschöpfung aller nationalen Rechtsbehelfe – beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg Klage erheben, wenn ein EU-Land gegen ein durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantiertes Grundrecht verstoßen hat.
Also:
Die Kommission kann gegen ein EU-Land gerichtlich vorgehen, das bei der Umsetzung des EU-Rechts gegen die Charta verstößt. Ausgenommen sind Verstöße, die nur nationales Recht betreffen.
https://ec.europa.eu/info/aid-development-cooperation-fundamental-rights/your-rights-eu/how-report-breach-your-rights_de