ausländische Luftsportgeräte

Forum - Luftrecht
  • Angel schrieb:
    Im Sommer treffen wir uns und dann machen wir den Rest an der Bar und erfreuen uns unserer Deutschen Zulassung!
    Ähm....

    Wann denn, wo?  ;)

    Tom

  • Quax der Bruchpilot schrieb:
    Wann denn, wo?  ;)
    Ah sorry Tom, 

    war  eigentlich für wen anders gemeint aber EDKR  UL Infotage 12.-14.08. 2022 Das Bier und nette Gespräche gibts natürlich trotzdem. Jo Kinrad und Frank Einführer werden auch da sein und viele UL Hersteller.

  • Angel schrieb:
    war  eigentlich für wen anders gemeint
    macht nix.

    Da wollte ich, so wie in 2021, sowieso hin.

    Wollte mich auch gar nicht in private Treffen reindrängeln. Aber wenn's mal ein offizielles Treffen in der Nähe gibt........

    Sind ja in letzter Zeit nicht so viele Gelegenheiten.

    Tom

  • Vorschlag: Könnte/sollte man nicht ein UL-Pilotentreffen zu diesem Thema auf der Aero organisieren?

    Falls diese Messe dieses Jahr dann endlich (doch) stattfindet .... ?

  • Das BMDV hat nun folgendes Schreiben veröffentlicht:

    Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr erteilt folgenden Hinweis:

    Im Ausland registrierte Luftsportgeräte erfüllen grundsätzlich nicht die Anforderungen an die luftrechtliche Verkehrszulassung in der Bundesrepublik Deutschland. Deshalb kann das Führen eines im Ausland registrierten Luftsportgerätes mit einer höchstzulässigen Leermasse über 120 Kilogramm in der Bundesrepublik Deutschland durch eine Person (deutscher oder ausländischer Staatsangehörigkeit) mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland einen Verstoß gegen § 99 Abs. 2 Satz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) und eine Straftat gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 1 und ggfs. Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) darstellen.

    Dieser Hinweis erfolgt vor dem Hintergrund, dass vermehrt solche Konstellationen bei luftaufsichtsrechtlichen Kontrollen angetroffen werden. Hintergrund ist zudem der Untersuchungsbericht der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) BFU17-1400-CX, die den Unfall eines Ultraleichtflugzeugs (UL) mit Todesfolge untersucht hatte, dessen Rettungssystem für die nachträglich erhöhte Abflugmasse ungeeignet und zudem nach mehrfachem Aus- und Einbau falsch ausgerichtet gewesen war. Dies habe maßgeblich zu der tödlichen Unfallfolge beigetragen. Dieser Mangel sei laut BFU vorher nicht aufgefallen und behoben worden, weil mit dem Wechsel des UL aus der deutschen in die französische Zulassung die regelmäßige technische Überwachung entfallen sei. Frankreich sehe keine periodischen Nachprüfungen vor, der Nachweis der Lufttüchtigkeit erfolge nur durch Selbsterklärung.

    Die Rechtslage ist wie folgt:

    Nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) macht sich strafbar, wer ein Luftfahrzeug führt, das nicht zum Luftverkehr zugelassen ist, oder als Halter einem Dritten das Führen eines solchen Luftfahrzeugs gestattet. Dazu zählen Luftsportgeräte als Luftfahrzeug im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 LuftVG.

    Gemäß § 99 Absatz 2 Satz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) bedürfen ausländisch registrierte Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse über 120 Kilogramm, die von einem deutschen oder ausländischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, der Muster- und Verkehrszulassung.

    LuftVG und LuftVZO beziehen sich dabei auf den Betrieb im deutschen Luftraum und auf Muster - und Verkehrszulassung durch die zuständigen deutschen Behörden.

    Es ist Aufgabe des BMDV, auf die bestehende Rechtslage aus gegebenem Anlass (siehe oben) hinzuweisen. Auf Einzelfälle kann dabei nicht eingegangen werden, da eine Aufzählung von Einzelfällen nicht vollständig wäre.

    Meine Damen meine Herren,

    es kann geklagt werden 🙈

    Ironie aus

  • airfuzzy schrieb:

    Könnte/sollte man nicht ein UL-Pilotentreffen zu diesem Thema auf der Aero organisieren?

    Grundsätzlich bin ich ein großer Freund davon, alle an einen Tisch zu holen. Aber ganz ehrlich: Wieviel sind betroffen? Was will man diskutieren? 
    Im August finden die UL Info Tage in EDKR statt. Dort sind DULV, DAeC und Hersteller vertreten. Da gibt es Vorträge, Diskussionen und „Bier Gespräche“.
    Vielleicht können da dann Ergänzungen erläutert werden.
  • Angel schrieb:
    Im Ausland registrierte Luftsportgeräte erfüllen grundsätzlich nicht die Anforderungen an die luftrechtliche Verkehrszulassung in der Bundesrepublik Deutschland. Deshalb kann das Führen eines im Ausland registrierten Luftsportgerätes mit einer höchstzulässigen Leermasse über 120 Kilogramm in der Bundesrepublik Deutschland durch eine Person (deutscher oder ausländischer Staatsangehörigkeit) mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland einen Verstoß gegen § 99 Abs. 2 Satz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) und eine Straftat gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 1 und ggfs. Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) darstellen.
    Der erste Satz ist in sich natürlich genau so weil es die nationale Zulassung gibt.

    Wichtigstes Element ist meiner Meinung das kann (meine Hervorhebung) = es könnte sein, dass man in den Bereich der Strafbarkeit kommen könnte - alles konditional - bei Würdigung eines Einzelfalls. Es ist eben nicht eine generelle Feststellung wie in manchen Krawallgeschichten der jüngsten Zeit kolportiert und in Stammtischgesprächenhorrorstories durchgenudelt. Solange es keine sauberen Kriterien gibt die man zur Bewertung ansetzen kann, ist das mal erstmal nur eine der leider aktuell so "normal gewordenen" Behördendrohgebärden = "wir versuchen das mal und wenn sich keiner wehrt schaffen wir damit Fakten, auch mal an Gesetzen und Verordnungen vorbei" (siehe 2008, 2015, Corona-Politik und "Klima" als next to come).

  • Solange es kein letztinstanzliches Urteil gibt, sind das alles nur Meinungen von irgendwelchen Leuten in irgendwelchen Behörden. Wäre nicht das erste Mal, dass solche Meinungen, auch wenn wortgewaltig vorgetragen, von einem Gericht kassiert werden.


    Chris

  • Chris_EDNC schrieb:

    Wäre nicht das erste Mal, dass solche Meinungen, auch wenn wortgewaltig vorgetragen, von einem Gericht kassiert werden.

    Da bin ich bei Dir. Allerdings sind diese „Meinungen“ im Auftrag des Verkehrsministers unterschrieben und somit fiskalisches Handeln.
    MikeMarkus schrieb:
    Wichtigstes Element ist meiner Meinung das kann (meine Hervorhebung) = es könnte sein, dass man in den Bereich der Strafbarkeit kommen könnte -
    Stimmt. Hatte mich jetzt auch gewundert. Ich denke, dass man ehr ein Problem hat, weil es nicht im Bußgeldbereich angesiedelt dann automatisch unter den „Auffangtatbestand“ Fliegen ohne Zulassung fällt.

    Ich glaube auch , dass da bestimmt bald Nachbesserungen erfolgen werden. Ausprobieren kann ich trotzdem niemandem empfehlen. Ich bin persönlich allerdings ja auch nicht betroffen.

    Sollte nur jedem klar sein: Vor Gericht und auf hoher See… Vorallem geht es ja ggf. klar um Haftung… und da versuchen ja Versicherungen gerne an jeden Strohalm der Nichthaftung zu klammern…

  • Angel schrieb:
    Wäre nicht das erste Mal, dass solche Meinungen, auch wenn wortgewaltig vorgetragen, von einem Gericht kassiert werden.
    Wollen wir das doch mal beleuchten. Der Text vom BDMVI ist eine Erklärung, aber keine Gesetzestext. Da gilt ganz klar LutPers.
    Ob die "kann" oder "muss" schreiben ist nicht relevant, weil es hier dann um die Art der Beurteilung des Verstoßes geht (kann):
    In Fällen, in denen es sich um einen Erstverstoß handelt und der Tatvorwurf sich im Bereich geringer Schuld bewegt, kann das Verfahren auch nach §153 Abs. 1 StPO eingestellt werden. In all diesen Fällen wird nicht weiter ermittelt und das Verfahren ohne Schuldspruch und Auflagen beendet.
    Das Verfahren kann jedoch auch gegen Auflagen eingestellt werden. Dem Beschuldigten können beispielswiese die Zahlung einer Geldauflage oder andere Auflagen (z. B. Täter-Opfer-Ausgleich) auferlegt werden. Dann wird das Verfahren zunächst vorläufig und nach Erfüllung der Auflage endgültig eingestellt. Auch auf diesem Wege können wir in vielen Fällen nicht nur eine Anklage bzw. einen Strafbefehl und die Hauptverhandlung vermeiden, sondern auch einen Schuldspruch und die Verhängung einer Strafe.


    Was ist den die Rechtsfolge:

    a) Man wird mit einer Strafanzeige konfrontiert:
    Liegt ein Anfangsverdacht für eine Straftat vor, ermittelt die Strafverfolgungsbehörde unter Hinzuziehung ihrer Hilfsbeamten die konkrete Sachlage (§152 Abs. 2 StPO). Sie wird von Amts wegen oder aufgrund einer Strafanzeige tätig. Eine Strafanzeige kann von jedem Bürger erstattet werden.
    Für alle die meinen ich gehe das Risiko mal ein, hier mal ein Überblick wie so was abläuft:
    Ablauf eines Strafverfahrens


    oder

    b) jemand meint das Gesetz ist nicht rechtens und geht dagegen vor
    So würde das Geprüft:
    Prüfung einer Rechtsverordnung

    Viele schmeißen dann ja gerne mit dem Begriff der Verfassungsbeschwerde um sich. Dazu:
    Lediglich in Ausnahmefällen kann die Verfassungsbeschwerde bereits gegen verkündete, aber noch
    nicht in Kraft getretene Gesetze erhoben werden: Das Bundesverfassungsgericht hält eine gegen-
    wärtige Beschwer zur Sicherstellung effektiven Grundrechtsschutzes dann bereits vor Inkrafttreten
    für gegeben, wenn die künftigen Rechtswirkungen bereits gegenwärtig klar abzusehen und für den
    Beschwerdeführer gewiss sind.
    https://www.bundestag.de/resource/blob/419226/99c56627e84fcab5d3d1bdec02183c67/WD-3-145-15-pdf-data.pdf
     Viele kommen dann ja gerne damit, so etwas würde Europarecht entgegenstehen. Dazu:
    Maßnahmen der Kommission gegen nationale Behörden

    Die Kommission kann gegen ein EU-Land gerichtlich vorgehen, das bei der Umsetzung des EU-Rechts gegen die Charta verstößt. Ausgenommen sind Verstöße, die nur nationales Recht betreffen.
    Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    Unabhängig von ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht haben alle EU-Länder Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Daher können Sie – als letzten Schritt und nach Ausschöpfung aller nationalen Rechtsbehelfe – beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg Klage erheben, wenn ein EU-Land gegen ein durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantiertes Grundrecht verstoßen hat.

    Also:
    Die Kommission kann gegen ein EU-Land gerichtlich vorgehen, das bei der Umsetzung des EU-Rechts gegen die Charta verstößt. Ausgenommen sind Verstöße, die nur nationales Recht betreffen.
    https://ec.europa.eu/info/aid-development-cooperation-fundamental-rights/your-rights-eu/how-report-breach-your-rights_de

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