ausländische Luftsportgeräte

Forum - Luftrecht
  • Es ist mir egal, welche gute oder schlechte Gesetze die Bundesregierung für Deutsche verabschiedet. Es ärgert mich, daß diese Gesetze auch für die hier lebende Ausländer ab Sommer gelten sollen. Es betrifft leider auch solche Ausländer, die hier nicht fest bleiben wollen. Richtig wäre wenn es nur Deutsche und Doppelstaatler mit Deutschem Pas betreffen würde. Weil auch Deutsche.
  • och, lass mal gut sein...wünsche dir einen gesunden Ruhepuls um lange was von der Rente zu haben :-)

  • TPlane schrieb:
    Es ärgert mich, daß diese Gesetze auch für die hier lebende Ausländer ab Sommer gelten sollen
    Ich hoffe sehr, dass alle Gesetze hier in Deutschland auch für hier lebende Ausländer gelten. Wäre ja noch schöner würde man sagen: Das 50 in Ortschaften gilt nur für Deutsche, weil Griechen dürfen in Griechenland auch 60 in Ortschaften fahren.

    Wer in Deutschland lebt, muss sich auch unseren Gesetzen unterwerfen. Auch wenn er nicht immer hier bleiben will. Wäre ja auch klasse für den Deutschen der mit sein F-Registrierung erwischt wird: „Ey alter klar wohne ich derzeit in Deutschland, hatte aber gerade vor ins Elsass zu ziehen. Dann wäre ich ja sozusagen „fast Franzose“🤣🤣🤣

    Für die, die mit der Deutschen Rechtsprechung nicht klar kommen aber weiter Deutsch sprechen wollen, gibt es Alternativen: Elsass, Südtirol, Ostbelgien, Schweiz, Österreich, Süddänemark, selbst Teile in USA haben Deutschsprachige….

    Ihr seht, es gibt irgendwie für alles eine Lösung…

    Achtung, Teile des Posts könnten Sarkasmus enthalten…🤣🤣🤣

  • Oliver_K schrieb:
    Wessen Lebensmittelpunkt D-Land ist (>183 Tage Aufenthalt pro Jahr) und ein ausländisch registriertes UL auf deutschem Boden fliegt, begeht eine Straftat. Punkt.
    Das ist nicht ganz richtig. Du musst noch nicht einmal Deinen Lebensmittelpunkt in D haben, es reicht, wenn Du einen Wohnsitz in D hast, auch wenn das nicht Dein Hauptwohnsitz ist.
  • Eric schrieb:
    Das ist nicht ganz richtig. Du musst noch nicht einmal Deinen Lebensmittelpunkt in D haben, es reicht, wenn Du einen Wohnsitz in D hast, auch wenn das nicht Dein Hauptwohnsitz ist.
    So ist es. 
  • TPlane schrieb:
    Das ist nicht ganz richtig. Du musst noch nicht einmal Deinen Lebensmittelpunkt in D haben, es reicht, wenn Du einen Wohnsitz in D hast, auch wenn das nicht Dein Hauptwohnsitz ist.
    Leute, ich will echt nicht klug scheißen (aber ganz verkneifen kann ich es mir doch nicht) :)

    (2) Ausländische Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse über 120 Kilogramm, die von einem deutschen oder ausländischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, bedürfen der Muster- und Verkehrszulassung. Ausländische Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse bis 120 Kilogramm, die von einem deutschen oder ausländischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz  in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, bedürfen der Musterprüfung nach § 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgeräte

    Für die Definition des ständigen Wohnsitzes hat sich in der Rechtsprechung die Definition des  Lebensmittelpunkt durchgesetzt.
    Das hat Boris Becker schmerzhaft erfahren (er durfte ordentlich Steuern nach blechen) als ihm nachgewiesen wurde, das sich er mehr als die besagten Tage in D-Land aufgehalten hat.  Dabei ist es egal ob jemand woanders als Hauptwohnsitz gemeldet ist.
    Des wegen steht ja auch "ständiger Wohnsitz" im Gesetz.
    Lebt  jemand mehr als 183 Tage im Ausland und kann das nachweisen, darf man mit der ansprechenden Lizenz mit einem ausländischen registrierte UL in Deutschland fliegen.

  • Quax der Bruchpilot schrieb:
    Dort steht nur, dass eine Musterzulassung vorhanden sein muss. Auch eine französische Musterzulassung ist sicher eine Musterzulassung.
    Moin Tom!

    Ich gebe Dir 100% Recht, dass Formulierungen klar sein müssen. Aber nochmal: Luftsportgeräte (allein dieses Wort erzeugt bei mir schon 🤮) sind national geregelt und es gibt daher bewusst kein „Automatismus der Anerkennung“. Deshalb muss jedem klar sein, dass man sich nicht darauf berufen kann, dass ein UL vielleicht eine Zulassung in Südost Anatolien oder in Nord-Korea hat. 

    Musterzulassungen sind nur rein national!. Mit einigen Ländern gibt es Abkommen zur vereinfachten Anerkennung und dennoch erfolgt diese nur auf Antrag mit dann erteiltem Grrätekennblatt und Pflicht zur Stückprüfung.

    Eigentlich logisch…

  • Angel schrieb:
    Auch eine französische Musterzulassung ist sicher eine Musterzulassung.
    aber nicht nach:


    bedürfen der Musterprüfung nach § 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgeräte

    Diese Prüfung dürfen nur die beauftragen DEUTSCHEN Verbände durchführen.


  • Oliver_K schrieb:
    Diese Prüfung dürfen nur die beauftragen DEUTSCHEN Verbände durchführen.
    Hast Du natürlich 100% Recht, kennst Dich ja schließlich auch sehr gut aus in dem Bereich ;-) Im Sommer treffen wir uns und dann machen wir den Rest an der Bar und erfreuen uns unserer Deutschen Zulassung!

    Fly safe...

  • Da muss ich Euch beiden widersprechen: Für die Durchführung der Musterprüfung nach §11 LuftGerPV sind die Verbände nicht beauftragt.

    Aber sicher meintet Ihr die Prüfung nach §10...

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