UL im Ausland -> Österreich

Forum - Luftrecht
  • Hallo,

    mal eine Frage - ich habe ein Flugzeug in DK gefunden, welches als UL zugelassen ist. Leider hat das Gerät einen Propellor verbaut, der in DE nicht zulässig ist (Woodcomp anstelle von Neuform oder so) daher müsste ich das umbauen, wenn es auf dem D-M Register kommen soll. Meine Überlegungen sind, das Flugzeug auf meinem Freund in den Niederländen zuzulassen, dort ein holländisches UL Lizenz zu bekommen und so zu fliegen.  Soweit so gut.

    Allerdings möchte ich (z.B) auch nach Italien durch den Brenner fliegen. Wenn ich hier schaue um zu erfahren, ob ich eine Genehmigung für AT brauche, steht es JA allerdings mit dem Hinweis hier zu schauen. Dort wird geregelt dass UL Piloten aus DE, CZ, HU usw. durch Österreich fliegen können, ohne Genehmigungen vorher einholen zu müssen. Allerdings, wenn ich das korrekt verstanden habe, regelt es WER fliegen darf, nicht in was für eine Maschine  - wenn ich zum Beispiel UL Lizenz für DE und NL besitze, aber ein NL Maschine fliege -  welches auch die Anforderungen für das fliegen in AT erfüllt - sollte ich eigentlich dadurch fliegen können, oder? 

    Ich habe mich bereits schriftlich und telefonisch an den beiden Herren gewendet - leider keine Reaktion auf emails und Telefon wird nicht beantwortet daher wollte ich mal hier fragen, wie ihr das versteht.

  • Das Yes* bedeutet du brauchst eine. Das nein i  zweiten Dokument bedeutet, es gibt zwischenstaatliche Abkommen die eine "generelle" Genehmigung erwirkt haben. Heißt also ein D-M... darf nach AUT weil es eine Dauergenehmigung gibt. 

    Dein Problem wird ähnlich N registrierten PPL/ LAPL Fliegern sein. Darfst du im Land der Stationierung mit nationaler Lizenz fliegen aber im Ausland nicht. 

    Also NLD registriert in NLD mit NLD Lizenz darfste fliegen und musst fürs Ausland dann immer Permit beantragen. NLD registriert in D mit D Lizenz wenn Flieger in D stationiert ist wahrscheinlich auch ok aber über die Genze geht eigentlich nicht, da es kein Abkommen bzw. europäische Lizenz analog LAPL gibt.

  • Hallo,

    ich gehe mal davon aus, dass der Propeller nicht das einzige Problem sein wird. Wie sieht es z.B. mit dem Rettungsgerät aus.
    Ich habe mich vor über 10 Jahren mal für ein in Italien zugelassenes UL interessiert. Der Aufwand und der Papierkrieg das italienische UL in eines mit in Deutschland konformer Zulassung umzuwandeln, haben mich jedoch schnell davon abgebracht.
    Ich pers. halte auch gar nichts davon, über irgendwelche Umwege wie z.B. ein, in Deutschland nicht konformes UL in einem anderem Land zuzulasssen um dann dauerhaft in Deutschland (Österreich, Italien etc.) damit zu fliegen. Ist halt meine Meinung dazu.

    Bernd

  • Mit einem ausländisch registrierten UL, mit ausländischer Lizenz  in Deutschland zu fliegen, wenn der Erstwohnsitz in Deutschland ist, ist rechtlich nicht unproblematisch. Sowohl die Verbände als als auch das LBA und auch die BFU (siehe dazu auch den Unfallbericht über den schweren Absturz in EDFL) interpretieren den Gesetzestext in der Richtung, das dies nicht zulässig ist, und das jemand mit deutschem Wohnsitz in einem ausländischen registrierten UL als PIC illegal fliegt (auch wenn er/sie die entsprechend ausländische Lizenz hat).
    Fakt ist,  das es in letzter Zeit RP′s gab welche einem deutschen Resident den Start seines ausländischen UL (er besitzt auch die entsprechende ausländische Lizenz) auf Flugplätzen in dem Regierungsbezirk unter Androhung rechtlicher Konsequenzen untersagt hat.
    Zu diesem Thema gab es schon viele Diskussionen. Ich möchte hier keine neue starten.
    Man sollte diesen Aspekt einfach bei seinen Kaufüberlegungen bedenken.
    UL werden vom Gesetzgeber halt anders betrachtet (Luftsportgerät vs. Flugzeug) als die übrige Fliegerei.



  • Oliver_K schrieb:
    Mit einem ausländisch registrierten UL, mit ausländischer Lizenz  in Deutschland zu fliegen, wenn der Erstwohnsitz in Deutschland ist, ist rechtlich nicht unproblematisch. Sowohl die Verbände als als auch das LBA und auch die BFU (siehe dazu auch den Unfallbericht über den schweren Absturz in EDFL) interpretieren den Gesetzestext in der Richtung, das dies nicht zulässig ist, und das jemand mit deutschem Wohnsitz in einem ausländischen registrierten UL als PIC illegal fliegt (auch wenn er/sie die entsprechend ausländische Lizenz hat).
    Fakt ist,  das es in letzter Zeit RP′s gab welche einem deutschen Resident den Start seines ausländischen UL (er besitzt auch die entsprechende ausländische Lizenz) auf Flugplätzen in dem Regierungsbezirk unter Androhung rechtlicher Konsequenzen untersagt hat.
    Zu diesem Thema gab es schon viele Diskussionen. Ich möchte hier keine neue starten.
    Man sollte diesen Aspekt einfach bei seinen Kaufüberlegungen bedenken.
    UL werden vom Gesetzgeber halt anders betrachtet (Luftsportgerät vs. Flugzeug) als die übrige Fliegerei.
    Vielleicht kannst du trotzdem aufgrund deiner Erfahrung mehr zu folgender These sagen, die mir nun schon häufiger in Verbindung mit dieser Thematik untergekommen ist:

    "Es ist ein Unterschied, ob der Pilot Halter oder Betreiber des ausländisch zugelassenen ULs ist, wenn er einen deutschen Wohnsitz und die entsprechende ausländische Lizenz hat. Deswegen ist es gängige Praxis, dass ein UL ohne deutsche Musterzulassung von einem deutschen Piloten gekauft wird, um es dann an eine Holding im Ausland zu überschreiben die als Halter auftritt und es so für den eigentlichen Eigner legal macht das ausländisch registrierte Gerät zu fliegen."

  • @onkelmuetze

    Es mag zwar gängig Praxis sein, auch begründet im Umgehen der Koste und des Prozesses der Zulassung, macht es aber noch nicht legal. Ausländische Lizenz und UL im Land der Lizenz zugelassen ermöglichen das ein- und auffliegen in den deutschen Luftraum, eine Regelung wie es bei Dauerstationierung aussieht müsste manerstmal beim LBA erfragen, denn die Verbände sinddann nicht mehr zuständig weil sie eben nur nationale UL regeln.

    Das sagt übrigens schon die LuftVo  unter 99 aus:

    2) Ausländische Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse über 120 Kilogramm, die von einem deutschen oder ausländischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, bedürfen der Muster- und Verkehrszulassung. Ausländische Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse bis 120 Kilogramm, die von einem deutschen oder ausländischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, bedürfen der Musterprüfung nach § 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät. Der Beauftragte kann einzelne ausländische Nachweise zur Erteilung der Zulassung nach Satz 1 anerkennen, wenn gewährleistet ist, dass eine Gleichwertigkeit der ausländischen technischen Anforderungen und Prüfverfahren vorliegt.

    @SteveP Was du vor hast ist schlicht illegal



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