Überflugverbot Nationalpark Sächsische Schweiz

Forum - Luftrecht
  • Gerade zufällig im Aerokurier gelesen, dass es für den Nationalpark Sächsische Schweiz ein Überflugverbot unter 600 m agl gibt. Diese Vorschrift hat sich das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ausgedacht. Jetzt ist eine solche Regelung ja kein Problem, wenn es die Informationen in den für uns üblichen Veröffentlichungen gäbe. Es gibt kein Notam und es steht nichts in der Karte. Die ICAO Karte zeigt dort lediglich Vogelschutzgebiete. Interessanterweise hat der benachbarte Nationalpark in Tschechien ein reguläres Beschränkungsgebiet mit einer Obergrenze von 1000 ft agl.

    Die Flugverbote in den Nationalparks in Österreich und Italien haben sich ja mittlerweile herumgesprochen. Das es so etwas in D gibt ist mir neu.

    Meine Fragen an euch: 

    Hat schon jemand Probleme bekommen nach dem unwissentlichen Durchflug?

    Wo gibt es noch andere „unbekannte“  Flugverbote in Naturschutzgebieten/ Nationalparks in D? 

  • Bisher sind mir keine bekannt, aber wenn die Schwachmaten in den Ämtern jetzt auch in D anfangen die Luftfahrt durch Nichtluftfahrtverordnungen unbekannterweise zu torpedieren - wird es Zeit für Eisenbahnschwelle, Teer und Federn.

  • Günter N schrieb:
    Gerade zufällig im Aerokurier gelesen, dass es für den Nationalpark Sächsische Schweiz ein Überflugverbot unter 600 m agl gibt.
    Moin,

    so lange wie da drüber nichts Offizielles existiert, gibts auch kein Überflugverbot, außerdem wäre es mir auch egal weil ich sowieso nicht so tieh fliegen würde.

  • Postbote schrieb:
    so lange wie da drüber nichts Offizielles existiert, gibts auch kein Überflugverbot, außerdem wäre es mir auch egal weil ich sowieso nicht so tieh fliegen würde.
    Das potentielle Drama ist, dass es unter Umständen "Offizielles" gibt das nicht in die Luftfahrtdokumentation eingebunden ist - siehe Österreich und seine Nationalparks oder zum Beispiel Dänemark zu Corona-Hochzeiten. Die reguläre Flugvorbereitung sagt "alles ok", du fliegst und landest in Guantanamo weil du etwas von Seite X der Verordnung die nur in Landessprache und lokal auf Papier verteilt wurde nicht beachtet hast ...

    Mal interessehalber - Du fliegst nicht unter 600m = 1800ft über Grund, wirklich?

  • MikeMarkus schrieb:
    Mal interessehalber - Du fliegst nicht unter 600m = 1800ft über Grund, wirklich?
    Nee außer beim Start und bei der Landung sowie vom Festland zu den Inseln.
  • Meine persönliche Wohlfühlgrenze liegt auch bei 2.000ft agl. Darunter geht es nur bei Start, Landung oder wenn mich die Wolkendecke runterdrückt. Das ist dann aber kein Spaß mehr sondern nur noch der Flug bis zur nächsten Landemöglichkeit, wenn der Gafor-Wetterbericht mal wieder nicht mit der Realität übereinstimmt.

  • Ich sag mal so....im Segelflug wünsche ich mich manchmal auch höher, als dahin wohin es die Kollegen gerade geschafft haben :-)

    Günter N schrieb:
    Nationalpark Sächsische Schweiz ein Überflugverbot unter 600 m agl gibt.
    Was es da sehr wohl gibt sind die Naturschutzgebiete/Vogeschutzgebiete von 0-2000ft, die stehe auch in der Karte (bei digitalen Karten sind die oft herausgefiltert)

    Die haben aber nur empfehlenden Charakter, du dürftest durch

    https://aopa.de/wp-content/uploads/24_ASL_VFR-Luftfahrtkarten.pdf

    Ob man da wirklich durch muss (wegen vermehrten Vogelaufkommen oder weil ich weiß, dass sich größere Gruppen gestört fühlen) ist ein anderes Thema

    Bei Start und Landung kannst du ja nicht anders. Manchmal liegt es auch an der Verkehrsführung. Flieg mal durch die CTR HH, da über W1 raus und du bekommst i.d.R eine Freigabe für unter 2000ft 

  • Das Verbot wurde schon vor einigen Jahren angedacht weil immer mehr Drohnen im Nationalpark rumflogen. Unter 600m AGL kann man in der sächsischen Schweiz mit einer Drohne auch da fliegen wo ein UL nicht hinkommt.

    Die Regelung zum Nachlesen steht hier.

    Die LuftVo sagt eindeutig aus, dass für unbemanntes Fluggerät 100m AGL gelten, sofern die Landesbehörde keine abweichenden Regelungen erlassen hat. Diese Regelung gibt es für bemanntes Fluggerät jedoch nicht, da Zuständigkeit beim Luftfahrtbundesamt. Das erklärt warum es kein NOTAM oder andere Veröffentlichung gibt.

    Aber in der LuftVo steht auch:

    "§ 44  Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    3. entgegen § 5 einen Lärm bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs verursacht, der stärker ist, als es die ordnungsgemäße Führung oder Bedienung unvermeidbar erfordert"

    Also ist man rechtlich nicht gebunden an die 600m AGL, dennoch ist eine finanziellen Forderung wegen Lärm möglich, denn Naturschutzgebiete sind gem. AIP ENR 5.6 veröffentlicht und der Luftraum bis 2000ft GND (also 600ft AGL) ist zu meiden.

    @MikeMarkus

    die Schwachmaten in den Ämtern haben genau das getan wozu sie befugt sind => Naturschutz

    Schwachmaten wie du sind nur leider zu faul sich mit der Materie zu befassen und motzen erstmal rum

  • Schade. Inhaltlich gut aufbereitet, aber im letzten Teil in Richtung Bahnhofsklo abgedriftet… 

  • Das Grundproblem bleibt bestehen: wir haben jetzt auch in Deutschland erlebt dass für die Durchführung von Flügen die Flugvorbereitung nicht mehr ausreicht. Was nützt es mir wenn ich luftrechtlich durch ein Naturschutzgebiet fliegen darf, dann aber aus irgendeinem Hinterzimmer einer springt und sagt nach der Gemeindeverordnung XYZ ist das aber eine OWI? Andere Länder haben das Problem bereits und nun kriegen wir das scheinbar auch - und das wird mehr werden, bei der ganzen Gesinnungs- und Verbotspolitik der vergangenen Monate und Jahre.

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