An- und Abfluggebühren an vielen Flugplätzen ab 1.9.21

Forum - Luftrecht
  • Ab 1.9. werden an allen deutschen Flugplätzen mit CTR oder RMZ sogenannte An- und Abfluggebühren fällig. Dies betrifft auch den gesamten VFR Verkehr. Gilt auch für UL‘s und sogar für Segelflugzeuge.

    Im Segelflugforum wird über zusätzliche € 5-10,- pro Landung gesprochen.

    So ein Blödsinn. Wir verursachen doch gar keine Kosten, die nicht bereits mit der Landegebühr abgedeckt sind.

  • Und das steht bitte wo?

    Achso, die Antwort "Google" ist, in diesem Fall keine Antwort, darauf sind wir noch nicht selber gekommen.

    Solche Nachrichten ohne Quelle sind, naja in der heutigen Zeit super glaubwürdig.  Nachrichten ohne Quelle sind wie jeden Tag 1. April

  • Link zur Aopa

    Link zum DAEC

    ... und wer hier eifrig mitliest hätte auch die sicher nicht unberechtigte Empörung vom Postboten mitgelesen, der wegen genau dieser Sache seinen Fox aus Kassel abzieht. Aber schon in dem Thema war es schwer bis unmöglich, das Thema überhaupt einem Publikum verständlich zu machen.

  • ...und in einfacher Sprache nochmal vom Fliegermagazin 

    https://www.fliegermagazin.de/news/aerger-um-kuenftige-anfluggebuehren/

  • HansOtto schrieb:
    Und das steht bitte wo?
    Du siehst, die Frage ist falsch. Eigentlich müsstest du dich fragen, warum du das bisher noch nicht mitgekriegt hast.
  • wvk schrieb:

    Link zur Aopa

    Link zum DAEC

    Danke für die Links, ein weiterführende LInk zu DFS Seite kannte ich schon, aber auch schon Monate her, da steht jetzt das gleiche wie damals. Auch in der PDF von den DFS Gebühren steht sogar was vom 1.Januar 2021. Aber da steht überall nur für bestimmte Flughäfen. von RMZ konnte ich da nichts lesen.

    Mit Hilfe des DEAC Briefes habe ich Folgendes Gefunden

    Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes

    https://dserver.bundestag.de/btd/19/287/1928788.pdf 

    Dort ab Seite 10

    Zu Buchstabe b (§ 27d Absatz 1a und 1b)
    Bislang werden Flugsicherungsdienste und die dazu erforderlichen Einrichtungen an den Flugplätzen vorgehalten,
    bei denen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit
    und aus verkehrspolitischen Gründen anerkennt (§ 27d Absatz 1). Künftig werden Flugsicherungsdienste und die
    dazu erforderlichen Einrichtungen auch an Flugplätzen vorgehalten, bei denen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Notwendigkeit nach den Kriterien des Artikel 3a der Durchführungsverordnung
    (EU) 2017/373 der Kommission festgestellt hat. Diese Kriterien sind im Wesentlichen: Art des jeweiligen Flugverkehrs, Flugverkehrsdichte und Wetterbedingungen.
    Der Flugsicherungsdienst kann in Form von Flugverkehrsdienst mit Flugverkehrskontrolle (Air Traffic Control –
    ATS) oder in Form von Flugverkehrsdienst mit Fluginformationsdienst (Aerodrome Flight Information Service –
    AFIS) erbracht werden (§ 27c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und c). Welche Art des Flugverkehrsdienstes an
    dem jeweiligen Flugplatz erforderlich ist, soll – neben der Bestimmung des jeweiligen Flugplatzes – durch Rechtsverordnung bestimmt werden können.
    Zu Buchstabe c (§ 27d Absatz 4)
    Wenn auf Flugplätzen kein Bedarf für Flugsicherungsdienste nach Absatz 1 anerkannt ist, können auf diesen
    Flugplätzen nur Flugsicherungsdienste vorgehalten werden, wenn die Deckung der Kosten ohne Inanspruchnahme des Bundes sichergestellt ist. Für Flugplätze, für die ein Bedarf für Flugsicherungsdienste nach Absatz 1a
    anerkannt ist, wird zur Deckung der Kosten der Einsatz von Bundesmitteln ermöglicht (siehe Nummer 4 Buchstabe c). Die Regelung in § 27 Absatz 4 ist daher zu ergänzen, um Flugplatzunternehmen Flugsicherung auf eigene Kosten zu ermöglichen, wenn weder ein Bedarf nach Absatz 1 noch eine Notwendigkeit nach Absatz 1a
    anerkannt ist.
    Zu Nummer 3 (§ 31b Absatz 3 und 4)
    Zu Buchstabe a (§ 31b Absatz 3)
    Soweit Gebühren und Auslagen erhoben werden, ist die jeweilige Flugsicherungsorganisation Kostengläubigerin.
    Zu Buchstabe b (§ 31b Absatz 4)
    Die bestehenden Kostenbefreiungen für die Inanspruchnahme von Flugsicherungsdiensten und Flugsicherungseinrichtungen auf den in § 27d Absatz 1 genannten Flughäfen und die Erstattungsregelungen für die daraus resultierenden Einnahmeausfälle werden auf die in § 27d Absatz 1a genannten Flugplätze angewendet.

    Und auf Seite 5 Steht der 1.9.2021

  • wvk schrieb:
    Du siehst, die Frage ist falsch. Eigentlich müsstest du dich fragen, warum du das bisher noch nicht mitgekriegt hast.
    Das frage ich mich allerdings.

    Die Fliegermagazinseite habe ich ne weile nicht besucht. oder ich habe es an anderen stellen wohl überlesen.

    Naja, dann wird meine Ausbildung, dank RMZ, dann wohl nun etwas teurer.

  • HansOtto schrieb:
    Und das steht bitte wo?
    In der Mail die ich von unserem Flugplatz EDVK bekommen habe, von ehemals 1,19 Euro auf ca. 5,20 Euro plus Landegebühr.
  • Postbote schrieb:
    In der Mail die ich von unserem Flugplatz EDVK bekommen habe
    hehe, danke.

    Ich nehme dein Postfach mit in meiner zu Hacken Liste auf ;-)

    Ich hab nun selber und mit ein paar Hilfen (die Links von oben) die Informationen auch gefunden. Es ging total an mir vorbei.

    Wie oben geschrieben, die DFS Seite mit den Gebühren kannte ich schon, aber halt nur mit der Info für diese Flughäfen die dort aufgelistet sind.

  • Moin,

    für die Rechenkünstler, hier die Formel der DFS zur Berechnung der Anfluggebühren, einfach mal die Formel nachrechnen,

    mal sehen, was Ihr da so rausbekommt.

    Stefan



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