Steffen_E schrieb:Ähm nein, sondern weil "Sprachkenntnisse nach Anhang I FCL.055 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sind durch eine Sprachprüfung nachzuweisen".
und warum reicht die 125 nicht? Weil Du meinst kein Luftfahrtpersonal zu sein?
Und wie wir gelernt haben: "... In dieser Basisverordnung sind in Annex II bestimmte Luftfahrzeuge von den Regelungen ausgenommen, darunter auch die UL-Kategorie (vgl. Artikel 4 Absatz 5 i.V.m. Annex II der Verordnung 216/2008). Daher findet auch die Regelung zu den Sprachanforderungen keine Anwendung auf UL-Piloten.
Zusammengefasst sind die UL-Piloten auch nach wie vor nicht von den Sprachnachweisen gemäß FCL.055 betroffen."
Eigentlich ganz einfach. :)) FCL.055 betrifft UL schlichtweg nicht. Auch nicht, wenn man mit BZF in D oder C einfliegt. FCL.055 schliesst nicht "nicht-BZF-Inhaber", sondern UL ganz pauschal aus. Nebenbei: BZF ist ein rein deutsches Ding.
Chris