Gorden: Gibt′s für Gleitschirme/Drachen eigentlich auch Kennzeichen?
Hallo Gorden,
Luftfahrtgeräte nach § 1 Abs. 4 LuftVZO sind von der Verkehrszulassung befreit und brauchen deshalb kein Kennzeichen.
Als "leichte Luftsportgeräte" gelten damit:
immer unter der Voraussetzung, dass die Leermasse von 120 kg nicht überschritten wird.
Für die o.g. Geräte gibt es auch keine Musterzulassung. An deren Stelle tritt eine Musterprüfung (Nachweis des Herstellers über die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen nach § 10a der LuftGerPV).
Auch sind sie von der jährlichen Nachprüfung durch einen lizenzierten Prüfer befreit.
Es gilt folgende Regelung: "Die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach § 10a ist nach den vom Hersteller vorgegebenen Anweisungen durch den Halter oder in dessen Auftrag nachzuprüfen oder nachprüfen zu lassen. Der Halter ist für die rechtzeitige und vollständige Durchführung der Prüfungen verantwortlich. Er hat Mängel an dem Luftfahrtgerät oder an den Prüfanweisungen unverzüglich dem Hersteller zu melden."
Obwohl, wie oben bereits erwähnt, diese Luftfahrzeuge nicht verkehrszulassungspflichtig sind, wird trotzdem auf Antrag ein Kennzeichen erteilt. Das ist vor allem für diejenigen sinnvoll, die regelmäßig auf „belebten“ Flugplätzen fliegen, um im Funkverkehr eindeutig identifizierbar zu sein.
Michael
PS: Wann kommst Du mal wieder auf die Wasserkuppe??
LuftVZO
§ 1
Zulassungspflicht und Umfang der Zulassung
(1) Luftfahrtgeräte, die der Musterzulassung bedürfen, sind: 1. Flugzeuge,
2. Drehflügler,
3. Motorsegler,
4. Segelflugzeuge,
5. Luftschiffe,
6. bemannte Ballone,
7. Luftsportgeräte einschließlich Rettungs- und Schleppgeräte,
8. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilogramm (unbemannte Luftfahrzeuge, die in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden),
9. Flugmotoren,
10. Propeller,
11. sonstiges Luftfahrtgerät, das als Ausrüstungs- oder Zubehörteil eines
Luftfahrzeugs den vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in der jeweils jüngsten im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der deutschen Übersetzung der Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über technische Beschreibungen und Festlegungen der Luftfahrzeugausrüstung (JAR-TSO deutsch) (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998) oder besonderen Anforderungen nach den Bau- oder Betriebsvorschriften für Luftfahrzeuge unterliegt.
(2) In die Musterzulassung eines Luftfahrtgeräts nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 kann die Musterzulassung eines Luftfahrtgeräts nach Absatz 1 Nr. 9 bis 11 einbezogen werden; diese gilt dann nur für die Verwendung des Geräts in den Luftfahrtgeräten, in deren Musterzulassung sie einbezogen war.
(3) Ein Luftfahrtgerät, dessen Nachbau nicht vorgesehen ist, wird als Einzelstück zugelassen. Einzelstücke sind von der Musterzulassung befreit. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Änderungen von Einzelstücken.
(4) Ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte ohne Motor oder mit einem nicht fest mit dem Luftfahrzeug verbundenen Motor und mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät sind von der Musterzulassung befreit. Für diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen nach § 10a der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachzuweisen. Für das zugehörige Schleppgerät gelten die Sätze 1 und 2 ohne Gewichtsbeschränkung.
Bananenbieger schrieb:Stimmt, hab ich uebersehen.Oder findest Du das Wörtchen "Luftsportgeräte" in der von mir zitierten LuftVZO, Anlage 1, II. Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen? ;-)
Hallo an Alle!
Ich wollte diesen alten thread nochmal aufwärmen, weil ich mich gerade frage, ob möglicherweise im Ausland eine deutsche Flagge auf einem deutsch registrierten Luftsportgerät verlangt wird.
Also: In Deutschland brauche ich die Flagge am UL nicht, das habe ich verstanden. Aber könnte mir z.B. ein Österreicher oder Italiener dumm kommen, wenn ich das Ding nicht an der Seitenruderflosse kleben habe?
Gruß - Rüdiger
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