Muß es zwingend ein UL-Fluglehrer sein?

Forum - Luftrecht
  • Hallo UL-Flieger,

    hab′ mal eine komische Frage hierzu:

    "§ 45
    Gültigkeit der Lizenz
    ...
    (2) Die Rechte einer Lizenz
    mit der eingetragenen Luftsportgeräteart dürfen nur ausgeübt werden,
    wenn der Inhaber einer Lizenz für aerodynamisch gesteuerte
    Ultraleichtflugzeuge mindestens 12 Flugstunden auf aerodynamisch
    gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Reisemotorseglern oder einmotorigen
    Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk innerhalb der letzten 24 Monate
    durchgeführt hat. In den 12 Stunden müssen mindestens sechs Stunden als
    verantwortlicher Luftfahrzeugführer und 12 Starts und 12 Landungen sowie
    ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines
    Fluglehrers
    auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen
    enthalten sein...."

    Hier steht nur das Wort "Fluglehrer". Deswegen meine Frage:
    Muß das unbedingt ein UL-Fluglehrer sein, oder ginge das auch mit jedem anderen Fluglehrer, z.B. einem Segelfluglehrer?

    Gruß
    playman
  • Hallo Playman,

    (2) Die Rechte einer Lizenz 
    mit der eingetragenen Luftsportgeräteart dürfen nur ausgeübt werden, 
    wenn der Inhaber einer Lizenz für aerodynamisch gesteuerte 
    Ultraleichtflugzeuge mindestens 12 Flugstunden auf aerodynamisch 
    gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Reisemotorseglern oder einmotorigen 
    Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk innerhalb der letzten 24 Monate 
    durchgeführt hat. In den 12 Stunden müssen mindestens sechs Stunden als 
    verantwortlicher Luftfahrzeugführer und 12 Starts und 12 Landungen sowie
    ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines
    Fluglehrers
     auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen 
    enthalten sein...."


    Alles andere macht auch keinen Sinn, wenn man den Satz genau liest.


    Gruss 


    Bernhard
  • Ich denke ja auch, daß in dieser Vorschrift ein UL-Lehrer gemeint ist. Aber der entsprechende Satz ist m.E. so formuliert, daß man ihn auch anders verstehen könnte, in dem Sinne z.B.:

    ...ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen in Begleitung eines Fluglehrers enthalten sein...."

    Gruß
    playman
  • wenn man den Satz genau liest.


    ...dann steht dort aber NICHT "Fluglehrer für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge."

    Rüdiger

  • Hallo Payman,

    das wünscht Du Dir, aber den Satz kann man nicht so interpretieren.

    Den Abschnitt "auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen" kann man nicht weginterpretieren.


    Gruss 
    Bernhard
  • Mal wieder ein Beispiel dafür, wir präzise doch unsere lieben Juristen formulieren. Auf diese Fähigkeit sind sie ja auch richtig stolz. Dass in Vorschriften aller Art für die gleiche Sache verschiedene Begriffe verwendet werden, die dafür dann aber gar nicht definiert sind (sondern plötzlich auftauchen), spricht eine andere Sprache.

    Im konkreten Fall würde ich den Weg des geringsten Widerstands gehen und den Übungsflug einfach mit einem UL-Fluglehrer machen...

    MCRider
  • Hallo!

    Ich würde sagen, bei einem solchen Flug ist i.A. der Fluglehrer der
    verantwortliche LFZ-Führer, da er vorgibt, was "geflogen" werden soll.

    Er kann aber nicht verantwortlicher LFZ-Führer eines ULs sein
    wenn er nur eine PPL, LAPL, Glider o.Ä. Lizenz besitzt...

    ...oder?!?!   :)


    BlueSky9
  • BlueSky9 schrieb:
    Ich würde sagen ...
    So isses!

    Beim Übungsflug ist der FI immer PIC. Ergo muss er eine Lehrberechtigung für aerodyn. gest. Luftsportgeräte inne haben.

    Michael
  • Und wenn ich Segelfluglehrer bin, und UL-Schein habe?


    Rüdiger

  • Rüdiger schrieb:
    Und wenn ich Segelfluglehrer bin, und UL-Schein habe
    ... hast Du ja noch lange kein Lehrberechtigung für 3-Achser.

    Michael
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