UL-Rundflüge bei einem Flugplatzhock

Forum - Luftrecht
  • Passagier oder Gastflüge sind bei ULs mit einer kombinierten CSL Halterhaftpflicht abgedeckt. Einem Piloten empfehle ich jedoch zusätzlich eine Piloten Haftpflicht abzuschliessen, da private Haftpflicht- oder Unfallversicherungen aktive Flugrisiken nicht abdecken. Und die CSL Versicherung holt sich das Geld bei einem Unfall definitiv beim PIC auf zivilrechtlichen Wege wieder. Egal wer nun Schuld war und egal wie die Beweislast liegt. Wer ein Flugzeug oder Luftsportgerät bewegt setzt sch automatisch einer Gefährdungshaftung aus und zahlt somit immer. Und Hand auf′s Herz ob ich nun 15% oder 70% von einer Mio Schadenssumme zahlen muß ist am Ende egal: Es ist so oder so existenzvernichtend.

    Kannst ja meinen Thread was eine Fluglehrerhaftpflicht anbetrifft auch durchlesen.
  • Hallo TeeJay


    > Einem Piloten empfehle ich jedoch zusätzlich eine Piloten Haftpflicht abzuschliessen,...
    >
    > ...Und die CSL Versicherung holt sich das Geld bei einem Unfall definitiv
    > beim PIC auf zivilrechtlichen Wege wieder. Egal wer nun Schuld war
    > und egal wie die Beweislast liegt.

    Was erzählst Du da eigentlich für ein komisches Zeug?

    Die CSL deckt das Haftpflicht-Risiko gegenüber
    Fluggästen und geschädigten Dritten ab.

    Macht der Pilot einen Fehler und wird dabei jemand
    "geschädigt" so ist der Pilot in der Haftung.

    Und genau dafür gibt es z.B. die Haftpflicht und die Passagierhaftpflicht-
    versicherung oder die Kombination aus beidem als CSL.

    Welche "Piloten Haftpflicht" sollte ich denn Deiner Meinung
    nach abschliessen, wenn ich schon eine CSL (=Haftpflicht)
    habe??

    Was sollte das für ein komisches Konstrukt sein?

    Zahlt dann Deiner Meinung nach meine "Piloten Haftpflicht"
    für mich die Forderungen meiner CSL-Haftpflicht gegen mich??!?

    Und warum holt sich dann Deiner Meinung nach diese
    merkwürdige "Piloten Haftpflicht" nicht ihr Geld bei
    mir als Pilot zurück (weil ich bin ja "schuld") wenn es doch
    meine CSL-Haftpflicht machen würde???

    erklär′s mir...   ;-))


    BlueSky9
  • BlueSky9 Was erzählst Du da eigentlich für ein komisches Zeug?
    Ich vermute TeeJay verweist darauf, das die CSL eine Kombination von _Halter_- und Passagierhaftpflicht ist. Aber

    TeeJay Und die CSL Versicherung holt sich das Geld bei einem Unfall definitiv beim PIC auf zivilrechtlichen Wege wieder
    für das "definitiv" hätte ich dann doch gerne einen Beleg. Und dies

    TeeJay private Haftpflicht- oder Unfallversicherungen aktive Flugrisiken nicht abdecken
    kann ich zumindest bei meinen Versicherungen so nicht bestätigen (mögen Ausnahmen sein), wobei letztere für Fragen der Haftung irrelevant ist.

    Bye Thomas

  • Lies Dir bitte dieses mal durch:


    http://www.fliegermagazin.de/recht/....t=2007/10+Betriebsgrenzen

    oder diesen Fall:


    http://www.fliegermagazin.de/recht/index.php?stichwort=2007%2F06+Teil+I+-+Unf%E4lle+und+ihre+finanziellen+Folgen

    Sage mir bitte, wie Du das verstehst. Ich verstehe aus beiden Fällen, dass eine CSL natürlich zahlt (mehr oder weniger schnell) und einen Halter oder Piloten vor Ansprüchen Dritter schützt. Aber gleichzeitig wird sich diese versuchen natürlich das Geld wiederzuholen.
  • @TeeJay,
    hier hast Du Dich vielleicht etwas vergaloppiert.
    Es gibt keine Versicherung der Welt, welche bei Täterschaft einer groben Fahrlässigkeit,  unter Vorsatz, einer strafbaren Handlungen, einer Straftat oder eines Verbrechens in Leistung tritt.
    Insofern nützt auch keine pilotenbezogen Haftpflichtversicherung im Gegensatz zu einer luftfahrzeugbezogenen, wie z.B. eine CSL-Police, wenn ebendiese Regressansprüche stellt.
    Gleiches gilt natürlich auch für eine Kasko, wobei eine personenbezogene Kasko wenig Sinn machen würde, dazu müsste das fragliche Lfz schon ein weiteres Mal durch den jeweiligen PIC versichert werden.

    Wer Passagiere fliegt, ist mit einer CSL-Police, soweit das überhaupt geht, auf der sicheren Seite. Das persönliche Unfallrisiko sollte man zusätzlich mit einer Pilotenunfallversicherung abdecken und ja, eine Rechtsschutzversicherung, die auch luftverkehrsrechtliche Streitigkeiten absichert, ist natürlich auch ratsam.

    Michael
  • Sage mir bitte, wie Du das verstehst
    Ist doch klar: Bei grober Fahrlaessigkeit haftet man vollumfaenglich, egal welche Versicherung man hat. Das trifft auf alle Lebensbereiche zu.
    Ist das fuer Dich so ueberaschend? ;)


    Chris
  • Moin,

    ich würde gerne mal wissen, woher diese Überzeugung, dass grobe Fahrlässigkeit im Haftpflichtbereich nicht versicherbar sei, kommt. Das liest man in nahezu allen Diskussionen zum Thema Haftpflicht.
    Gemäß §103 VVG ist der Haftpflichtversicherer nur bei Vorsatz leistungsfrei. Richtig ist allerdings, dass sich der Versicherungsnehmer ggf. einen Anteil anrechnen lassen muss. Aber auch dies kann man durch eine Vertragsklausel, die den "Verzicht auf Einrede der groben Fahrlässigkeit" bestimmt, weitgehend ausschließen.
    Im Bereich der Berufshaftpflicht für Mediziner, das sollte gerade FD interessieren, kann man auch die grobe Fahrlässigkeit mitversichern (Quelle: Deutsche Ärzteversicherung, pers. Beratung).

    Wie es im Bereich der Sachversicherung, also auch der Kasko, aussieht, habe ich jetzt nicht recherchiert.

    Also bitte erst einmal informieren, ggf. einfach mal bei der VErsicherung anrufen.

    Viele Grüße
  • Guten Morgen, mir ist klar, dass man sich nicht gegen alle Lebensrisiken absichern kann. Eine typisch deutsche Mentalität vielleicht, dieses immer versuchen zu wollen. Ich denke wir sind alle auch nicht so gut betucht, um sich doppelt und dreifach mit den exotischsten Policen abzudecken.

    Alles grobe und einfach Fahrlässige sollte eigentlich klar sein. Der Rechtsexperte im Fliegermagazin schreibt:
    Im Falle einfacher Fahrlässigkeit gilt jedoch seit 1956 eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die einen Regress des Kaskoversicherers gegen den Piloten ausgeschließt

    aber auch dieses hier:
     Sind Halter und Pilot nicht ein und dieselbe Person, kann die Kaskoversicherung den vollen Schadensersatzanspruch an den Piloten stellen.
    Nun kommt aber hinzu was mit "Null-Toleranz" thematisiert wird. Fällt nur ein kleiner Baustein um, sprich ist die Maschine mit einem 1 kg doch überladen, wurde eine LTA nicht oder fehlerhaft ausgeführt oder wurde gegen eine Anweisungen im Betriebshandbuch verstossen (hierzu kommt mir ein BFU Unfallbericht in Erinnerung, wo ein Betriebshandbuch zitiert wurde, dass in ULs IMMER mit Motorausfall zu rechnen ist und ein Pilot entsprechend so zu fliegen hat), dann beginnt das Eis schnell dünner zu werden. Kommen noch juristisch spitzfindige Dinge wie "verhüllte Obliegenheiten" hinzu oder wird über eine generelle Gefährdungshaftung argumentiert hängt man doch irgendwo im "Groben".  

    Ich gehe davon aus, dass eine Versicherung immer zuerst versuchen wird alles zu drehen, zu verzögern oder einfach Forderungen in den Raum zu stellen, um nicht zahlen zu müssen. Selbst wenn die Erfolgswahrscheinlichkeit anfangs gering sein mag. Die Wahrscheinlichkeit durch einen Vergleich doch noch ein paar Prozent "Kostendeckung" einzuholen ist nach Jahren an juristischen "Stellungskrieg" durch mehrere Instanzen ungleich höher. 


    Hierzu fällt mir die Sache aus Eisenach ein:
    http://193.22.36.128/thueringen/mit....h_flugschauunfall100.html


    Aktuell beschäftigt mich diese Thematik sehr und ich hoffe, dass ich mich da nicht wirklich vergaloppiert habe. Wer Rundflüge durchführt, Passagiere befördert oder Flugschüler ausbildet übernimmt ein ziemlich hohes Maß an Verantwortung.
  • Ich habe noch nie ein Urteil gesehen, wo ein Versicherer wegen z.B. 1kg Ueberladung o.ä. nicht bezahlt hat bzw. in Regress gegangen ist. Gibt es die ueberhaupt? Man liest bei sehr vielen BFU-Berichten, dass eine Unfallmaschine um X Kilogramm ueberladen war. Da waeren die Piloten regelmaessig ruiniert, sowas muesste man doch laengst mal gehoert haben. Ich erinnere mich dunkel an eine um mehrere hundert Kilo (!) ueberladene Seneca, welche bruchgelandet ist, das waere doch ein Paradebeispiel. Aber nix, also ich hoere zumindest nichts.


    Chris
  • @Chris: Ich habe schon so manche Sachen mit Kunden oder ehemaligen Geschäftspartnern erlebt, wo ich mich gefragt habe. Das kann doch nicht sein, dass ich mit meinem Fall der erste bin". Doch genauso war′s.

    Auch sehe ich die Wahrscheinlichkeit von solchen Fällen irgendwo zu hören oder zu lesen eher als gering ein, da dieses dann mit Existenzvernichtung einher geht und von sowas nunmal keiner in Foren öffentlich berichten wird, es sei denn es passiert so ein Flugunfall wie in Eisenach und die Presse stürzt sich drauf.

    Nimm den Flugunfall Anfang 2014 (kann auch Ende 2013 gewesen sein) Nähe Arnsberg, wo eine ganze Familie ausgelöscht wurde weil der Pilot trocken geflogen ist. Der Rechtsexperte im Fliegermagzin beschreibt im Jahr 2007 genau diesen Fall, wenn es dann darum geht wie die Erben mit den vererbten Haftungsansprüchen umgehen sollten.

    Und da Du nach Überladung gefragt hast, hier das Zitat des Juristen:

    Am Beispiel Überladung hieße das: Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat sich vor dem Flug davon zu überzeugen, dass die zulässige Flugmasse nicht überschritten wird (§ 3 a LuftVO). Tut er das nicht, liegt nahezu zwingend grobe Fahrlässigkeit vor.
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