TobiasM schrieb:
Danke für eure Antworten!
Schon mehrmals ausführlich diskutiert. Z.B. hier. Einfach mal suchen.
Michael
PS: Die mehr als marginale Suchfunktion des Forums wird der Menge der mittlerweile angehäuften Informationen schon lange nicht mehr gerecht. Ich hoffe, dass sich das mit dem Relaunch erheblich verbessert.
TobiasM schrieb:Mit dem Scheinerhalt besteht kein Ausbildungsverhältnis mehr. Ein mitfliegender Fluglehrer ist dann nicht mehr als ein xbeliebiger Scheininhaber. Anders sieht es nur bei den vorgeschriebenen Flügen mit Fluglehrer z.B. zur Passagierberechtigung oder bei den Übungsflügen aus.
dass bis zum Erhalt der Passagierlizenz außer Fluglehrern NIEMAND mitgenommen werden darf
BlueSky9 schrieb:Es gibt auch kein Gesetz, dass verbietet mehr Übungsflüge als vorgeschrieben zu machen. Allein dadurch müsste schon gedeckt sein, dass ein Pilot jederzeit einen Fluglehrer mitnehmen kann. Es ist übrigens auch nicht verboten, Übungsflüge unter einer Stunde Flugdauer zu machen - Nur gelten die dann halt nicht für den Lizenzerhalt.
2.)
Der Pilot sagt: "FI, steig ein, wir machen jetzt meinen Übungsflug"
(es gibt m.W. kein Gesetz, dass mir den genauen Termin für einen
Übungsflug* vorschreibt)
Ist ja bekannt.
Dass sich auch Richter irren können aber auch und dass sie nicht immer auf der Höhe der Zeit sind erst recht!!
Ein Beispiel: Beim Flug mit Fluglehrer (Übungsflug) ist der Fluglehrer immer PIC. Nach Auffassung von Herrn Kaufmann bräuchte ein Pilot der im Rahmen dieses Übungfluges 3 Starts und Landungen absolviert, keine 3 weiteren wegen der 90-Tage-Regel zu machen. Das gilt so nicht, denn:
"FCL.060 Fortlaufende Flugerfahrung*
...
b)
Flugzeuge, Hubschrauber, Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit, Luftschiffe und Segelflugzeuge. Ein Pilot darf ein Luftfahrzeug im gewerblichen Luftverkehr oder zum Transport von Fluggästen nur betreiben:
(1)
als PIC oder als Kopilot, wenn er in den letzen 90 Tagen mindestens 3 Starts, Landeanflüge und Landungen in einem Luftfahrzeug desselben Musters oder derselben Klasse oder in einem FFS absolviert hat, der dieses Muster oder diese Klasse nachbildet. Die 3 Starts und Landungen müssen entsprechend den Rechten des Piloten beim Führen eines Luftfahrzeugs mit mehreren Piloten oder mit einem Piloten absolviert werden und
..."
Die Starts müssen also als PIC absolviert werden und das geht nicht mit Fluglehrer bei einem Übungsflug, denn dabei ist der FI immer PIC!! Wenn der FI aber nicht in seiner Eigenschaft als FI (=Übungsflug) mitfliegt, ist er eben nur Scheininhaber!!!
Aber was macht z.B. ein Pilot, der nach seinem Medical nur mit Sicherheitspilot fliegen darf? Der Sicherheitspilot ist, wenn alles gut geht, ja kein PIC. Erst wenn sich die befürchteten gesundh. Probleme einstellen, wird er automatisch zum PIC und übernimmt das Luftfahrzeug.
Nach der Lesart des Herr Kaufmann könnte solch ein Pilot niemals mehr eine abgelaufene 90-Tage-Regel aus eigener Kraft überwinden.
Michael
*) Diese Regelung wird sich so in der neuen LuftPersV wiederfinden!
PS: Die Passagierberechtigung ist übrigens nur ein unsägliche Erfindung des DAeC im Rahmen seiner Beauftragung - gibt's sonst bei keiner anderen non commercial Lizenz!!! - und eigentlich durch nichts gerechtfertigt, es sei denn der DAeC traut seiner eigenen Ausbildung und Lizenzierung nicht!!!