heiner schrieb:
Wenn ich als privater Halter eines Ul einem befreundeten Piloten mein Flugzeug überlasse und der wiederum einen anderen Freund mitnimmt und es dann zu einem Absturz kommt, der aus irgendwelche Gründen, meinetwegen Überladung oder ähnliches, nicht von der Versicherung übernommen wird, haftet dann der Halter mit für den Schaden?
Der Halter, ob privat, Verein oder gewerblich haftet für die Betriebssicherheit und die korrekte Aktenlage des Luftfahrzeugs.
Bei Vorhandensein eines zutreffenden und aktuellen Wägeberichts wäre in diesen Fall allein der PIC in der Pflicht. Allerdings erst auf dem Regressweg des Passagierhaftpflichtversicherers des bestehenden CSL-Vertrags. Ein Regessanspruch der Versicherung ist immer möglich, wenn der PIC den Schaden grob fahrlässig (Überladung) oder gar vorsätzlich herbei geführt hat.
Die Frage nach der Halterhaftung ist also bei korrekter Aktenlage und bestehender Betriebssicherheit mit einem klaren "Nein" zu beantworten.
heiner schrieb:
Und was passiert wenn der Pilot gar kein Geld hat um Schadenersatz zu leisten, es geht nicht um das Flugzeug sondern um den Schaden vom Mitflieger.
Wie heißt es immer, "einem nackten Mann kann man nicht in die Tasche greifen". So ist es hier selbstverständlich auch. Allerdings muss natürlich die Passagierhaftpflicht - diese ist ja bekanntlich eine mit gewissen zu vernachlässigenden Einschränkungen gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung, wenn man Passagiere befördert (LuftVG § 45) - leisten.
Der Regress hätte zwar wahrscheinlich Erfolg, die Versicherung hätte aber trotzdem zunächst das wirtschaftliche Nachsehen. Allerdings mündet ein positiver Regress in einem sogenannten Titel, der dann mittels Pfändung binnen 30-Jahresfrist durchsetzbar ist. Gewinnt der mittellose Unglückspilot - gibt's das überhaupt, mittellose Piloten? - also in dieser Zeitspanne im Lotto, steht möglicherweise die Versicherung in Form eines Gerichtsvollziehers am nächsten Tag schon auf der Matte.
heiner schrieb:
Wie sieht es bei Flugschulen aus, der Fluglehrer fliegt mit einem Schüler, das Flugzeug ist überladen, die Versicherung weigert sich zu zahlen und dann???
Das wäre allerdings für den zu Schaden gekommenen Flugschüler ein ernstes Problem, denn hier würde keine Versicherung greifen. Er ist nämlich kein Passagier und logischerweise muss die Passagierhaftpflicht dann nicht leisten. Darüber hinaus ist es üblich, dass ein Flugschüler gegenüber der Flugschule eine Enthaftungserklärung unterschreiben muss. Diese beschränkt sich aber auf leichte Fahrlässigkeit, bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat sie keinen Bestand.
Der Fluglehrer ist natürlich PIC. Liegt ein aktueller und zutreffender Wägebericht vor und der Fluglehrer fliegt beim Schadenseintritt überladen, was mindestens den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit erfüllte, könnte eine zivile Schadensersatzklage des Flugschülers bzw. von dessen Rechtsnachfolgern gegen den Fluglehrer erfolgreich sein.
Es gibt aber eine spezielle Fluglehrerhaftpflicht, die hier eintreten könnte. Diese Versicherung ist aber nicht verpflichtend.
Michael
Tilbo schrieb:
Du kannst als Halter eines ULs andere Piloten mit in Deine Versicherungspolice aufnehmen. Wenn die das Flugzeug dann nutzen, sind sie von der Versicherung abgedeckt.
Das betrifft nur die Kasko um die es in der Fragestellung aber nicht geht.
Michael
Aktuell sind 20 Besucher online, davon 2 Mitglieder und 18 Gäste.