Halter Haftung

Forum - Luftrecht
  • Hallo, wir hätten heute am Platz eine Diskussion zur Halter Haftung, sind aber zu keiner Übereinstimmung gekommen, vielleicht kann jemand zu dem Thema Auskunft geben, sind aber nur Annahmen, kein konkreter Anlaß. Wenn ich als privater Halter eines Ul einem befreundeten Piloten mein Flugzeug überlasse und der wiederum einen anderen Freund mitnimmt und es dann zu einem Absturz kommt, der aus irgendwelche Gründen, meinetwegen Überladung oder ähnliches, nicht von der Versicherung übernommen wird, haftet dann der Halter mit für den Schaden? Oder muß nur der verantwortliche Pilot dafür geradestehen?. Und was passiert wenn der Pilot gar kein Geld hat um Schadenersatz zu leisten, es geht nicht um das Flugzeug sondern um den Schaden vom Mitflieger. Wie sieht es bei Flugschulen aus, der Fluglehrer fliegt mit einem Schüler, das Flugzeug ist überladen, die Versicherung weigert sich zu zahlen und dann???
  • Hallo Heiner,

    am besten mal bei einer Versicherung anfragen. Dürfte ja kein Problem sein, da es sich um einen theoretischen Fall handelt.

    Gruß

    Eric
  • Soweit ich mir das klären kann, zahlt in jedem Fall die Haftpflichtversicherung für die Schäden. Im Falle von nicht vertragsgemäßer Nutzung kann die Versicherung natürlich an den Versicherungsnehmer herantreten und Ansprüche geltend machen. Hat der kein Geld, hat das keine Auswirkungen auf die Begleichung der Schäden der Dritten. 

    Beispiel: Euer jüngster Sproß klaut euch mit 16 Jahren das Auto aus der Garage und fährt damit was kaputt/schädigt einen Dritten. Die Haftpflichtversicherung wird diesen Schaden begleichen. Allerdings ist davon auszugehen, dass sie sich die Kohle bei euch wieder holt. 

    Beste Grüße. 
  • Das hängt von der Versicherung ab. Du kannst als Halter eines ULs andere Piloten mit in Deine Versicherungspolice aufnehmen. Wenn die das Flugzeug dann nutzen, sind sie von der Versicherung abgedeckt.

    Tilbo
  • heiner schrieb:
    Wenn ich als privater Halter eines Ul einem befreundeten Piloten mein Flugzeug überlasse und der wiederum einen anderen Freund mitnimmt und es dann zu einem Absturz kommt, der aus irgendwelche Gründen, meinetwegen Überladung oder ähnliches, nicht von der Versicherung übernommen wird, haftet dann der Halter mit für den Schaden? 

    Der Halter, ob privat, Verein oder gewerblich haftet für die Betriebssicherheit und die korrekte Aktenlage des Luftfahrzeugs.
    Bei Vorhandensein eines zutreffenden und aktuellen Wägeberichts wäre in diesen Fall allein der PIC in der Pflicht. Allerdings erst auf dem Regressweg des Passagierhaftpflichtversicherers des bestehenden CSL-Vertrags. Ein Regessanspruch der Versicherung ist immer möglich, wenn der PIC den Schaden grob fahrlässig (Überladung) oder gar vorsätzlich herbei geführt hat.
    Die Frage nach der Halterhaftung ist also bei korrekter Aktenlage und bestehender Betriebssicherheit mit einem klaren "Nein" zu beantworten.


    heiner schrieb:
    Und was passiert wenn der Pilot gar kein Geld hat um Schadenersatz zu leisten, es geht nicht um das Flugzeug sondern um den Schaden vom Mitflieger. 

    Wie heißt es immer, "einem nackten Mann kann man nicht in die Tasche greifen". So ist es hier selbstverständlich auch. Allerdings muss natürlich die Passagierhaftpflicht - diese ist ja bekanntlich eine mit gewissen zu vernachlässigenden Einschränkungen gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung, wenn man Passagiere befördert (LuftVG § 45) - leisten.
    Der Regress hätte zwar wahrscheinlich Erfolg, die Versicherung hätte aber trotzdem zunächst das wirtschaftliche Nachsehen. Allerdings mündet ein positiver Regress in einem sogenannten Titel, der dann mittels Pfändung binnen 30-Jahresfrist durchsetzbar ist. Gewinnt der mittellose Unglückspilot - gibt's das überhaupt, mittellose Piloten? - also in dieser Zeitspanne im Lotto, steht möglicherweise die Versicherung in Form eines Gerichtsvollziehers am nächsten Tag schon auf der Matte.


    heiner schrieb:
    Wie sieht es bei Flugschulen aus, der Fluglehrer fliegt mit einem Schüler, das Flugzeug ist überladen, die Versicherung weigert sich zu zahlen und dann???

    Das wäre allerdings für den zu Schaden gekommenen Flugschüler ein ernstes Problem, denn hier würde keine Versicherung greifen. Er ist nämlich kein Passagier und logischerweise muss die Passagierhaftpflicht dann nicht leisten. Darüber hinaus ist es üblich, dass ein Flugschüler gegenüber der Flugschule eine Enthaftungserklärung unterschreiben muss. Diese beschränkt sich aber auf leichte Fahrlässigkeit, bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat sie keinen Bestand.
    Der Fluglehrer ist natürlich PIC. Liegt ein aktueller und zutreffender Wägebericht vor und der Fluglehrer fliegt beim Schadenseintritt überladen, was mindestens den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit erfüllte, könnte eine zivile Schadensersatzklage des Flugschülers bzw. von dessen Rechtsnachfolgern gegen den Fluglehrer erfolgreich sein.
    Es gibt aber eine spezielle Fluglehrerhaftpflicht, die hier eintreten könnte. Diese Versicherung ist aber nicht verpflichtend.


    Michael

  • Tilbo schrieb:
    Du kannst als Halter eines ULs andere Piloten mit in Deine Versicherungspolice aufnehmen. Wenn die das Flugzeug dann nutzen, sind sie von der Versicherung abgedeckt.

    Das betrifft nur die Kasko um die es in der Fragestellung aber nicht geht.


    Michael

  • Hallo Michael, so war es auch gemeint, als Halter hält man sein Ul im ordnungsgemäßen Zustand und verleiht es aus Freundschaft weiter und dann passiert aus Fahrlässigkeit des Piloten was und der Halter, der alles richtig gemacht hat, wäre der Dumme wenn er dafür haften müßte. Danke für die plausible Antwort, dann kann ich ruhgen Gewissens auch mal jemandem Anderen mein UL überlassen. Im schlimmsten Falle bleibe ich dann nur auf den Kosten meines Flugzeuges  sitzen. Aber ich hoffe der super Gau tritt nicht ein.

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