BlueSky9 schrieb:
nun ja - das liegt daran, dass wir das ja in den meisten Fällen in Personalunion sind.
Naja, die meisten werden immer noch chartern, aber Du hast natürlich prinzipiell recht. Allerdings wird bei es bei einem Haltervergehen, also z.B. dem Vorwurf mangelhafter Wartung nicht zu einer Beweislastumkehr kommen, da die Wartung keine Obliegenheistpflicht des Luftfrachtführers ist.
Wenn also der Motor stehen bleibt, kann man dem Luftfrachtführer vielleicht vorwerfen, dass er den Flugweg in Höhe und Richtung ( Bebauung, Wald etc.) falsch gewählt hätte, aber niemals den Umstand selbst, dass der Motor ausgefallen ist, das Einhalten der Betriebsparameter und ausreichdes Vorhandensein von Betriebstoffen natürlich vorausgesetzt.
Aber das sind ja alles letztendlich Spitzfindigkeiten. Dass kein Bordbuch geführt werden muss ist Fakt und jeder muss selbst damit umgehen. BTW ich führe Bordbuch...
BlueSky9 schrieb:
Wollen wir hoffen, es nie erleben zu müssen!!
Wie wahr!! Könnte ein schönes Schlusswort sein.
Michael
Als Vorstand eines kleinen Motorflugvereins mit 3 Viersitzern, davon 1 IFR und einem MoSe würde ich den Satz etwas anders formulieren:
Die geplanten Kontrollen zu bestimmten Intervallen beruhen auf Bedürfnissen von vielen LTBs und anderer Nutznießer und erzeugen so vorbeugende Zahlungen, um ein fortlaufendes, störungsfreies Einkommen der genannten Betriebe zu gewährleisten.
Der Betrieb der ULs wird in Deutschland diesem Prinzip immer ähnlicher...
Michael
PS: So ne TBO würde meiner Autowerkstatt auch gut gefallen!
...wo genau kann ich denn die "gesetzlichen Halterpflichten" für LSGs nachlesen?
Ich denke mal hier: LuftBO
(1) Der Halter eines Luftfahrtgeräts ist verpflichtet, Betriebsaufzeichnungen zu führen und sie den für die Nachprüfungen des Luftfahrtgeräts nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät zuständigen Stellen bei der Nachprüfung vorzulegen. Die zuständigen Stellen können die Einsicht in die Betriebsaufzeichnungen jederzeit verlangen. Der Beauftragte kann Halter von nichtmotorgetriebenen Luftsportgeräten von der Verpflichtung zum Führen der Betriebsaufzeichnungen befreien.
Ich hoffe, ich gehe richtig in der Annahme, das motorgetriebene LSGs auch zu den "Luftfahrtgeräten" gehören. Ausgenommen von der Aufzeichnungspflicht der Betriebsaufzeichnungen können nur motorlose LSGs sein, wie oben beschrieben. Wenn ich das richtig verstanden habe, müssen entweder der Verein/Vercharterer als Halter, oder Eigentümer, die gleichzeitig Halter sind, ein Nachweis über die Betriebszeiten führen. Das heißt, das ein Nachweis über die Betriebszeiten für jede Jahresnachprüfung erbracht werden muß.
Volker
Nur in welcher Form und in welchem Umfang diese Betriebsaufzeichnungen zu führen wären, ist nicht geregelt, bzw. die Beauftragten lassen die Halter darüber im Unklaren. Zwar dürfen die Beauftragten eigene Regeln aufstellen, die Führung eines Bordbuches ist aber nach dem Wortlaut der gleichen VO definitiv nicht vorgesehen.
Michael
"LuftBO § 30
Bordbuch
(1) Für jedes Luftfahrzeug mit Ausnahme der Luftsportgeräte ist ein Bordbuch zu führen.
(2) Das Bordbuch ist den für die Nachprüfung des Luftfahrzeugs nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät zuständigen Stellen bei der Prüfung vorzulegen. Die zuständigen Luftfahrtbehörden können die Einsicht in das Bordbuch jederzeit verlangen.
(3) Das Bordbuch muß enthalten:
1. Das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen;
2. Art, Muster, Geräte- und Werknummer des Luftfahrzeugs;
3. für die durchgeführten Flüge
a) Ort, Tag, Zeit (GMT) des Abflugs und der Landung sowie die Betriebszeit; die an einem Tage während des Flugbetriebs auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung durchgeführten Flüge können unter Angabe der Anzahl der Flüge und der gesamten Betriebszeit eingetragen werden,
b) Name des verantwortlichen Luftfahrzeugführers,
c) Anzahl der zur Besatzung gehörenden Personen,
d) Anzahl der Fluggäste,
e) technische Störungen und besondere Vorkommnisse während des Fluges,
f) Gesamtbetriebszeit und Betriebszeit nach der letzten Grundüberholung;
4. Angaben über die Instandhaltung und Nachprüfung des Luftfahrzeugs nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben b und c.
(4) Für die Führung des Bordbuches ist der Halter verantwortlich. Daneben ist der verantwortliche Luftfahrzeugführer für die seinen Flug betreffenden Angaben nach Absatz 3 Nr. 3 Buchstaben a bis e verantwortlich. Die Eintragungen nach Absatz 3 Nr. 3 sind alsbald und dauerhaft vorzunehmen und von den dafür verantwortlichen Personen abzuzeichnen. Die Bordbücher sind zwei Jahre nach dem Tage der letzten Eintragung aufzubewahren.
(5) Das Bordbuch ist an Bord des Luftfahrzeugs mitzuführen."
BlueSky9 schrieb:Richtig, ist unerheblich.
Deine Argumentation erschliesst sich mir hier nicht richtig...
Auf der einen Seite sagst Du:
Mit dem h-Zähler kann ich die laut Betriebshandbuch notwendigen Zeiten
für Laufzeitbeschränkte Zellenteile genau einhalten, aber für die
Motor-Stunden ist das im Falle eines Falles alles unerheblich, da
wir ja kein Bordbuch führen müssen?!?!
Das mit dem Bordbuch ist schon klar, ...es geht ja hier nicht um das Führen eines Bordbuches, sondern um die Betriebsaufzeichnungen. Diese beinhalten doch alle Betriebszeiten des Motors, der Zelle, sowie Störungen, Reparaturen, Austausch von Teilen ect...wobei wir hier wieder bei der sogenannten L-Akte wären.
Nach diesem §15 LuftBO bin ich als Halter dazu verpflichtet, solche Aufzeichnungen z.B. bei der Jahresnachprüfung vorzulegen, oder gilt das für ULs nicht?
Wenn ich das jetzt alles richtig verstanden habe, und mal zusammenfasse, besteht als Halter bei LSGs keine Pflicht zur TBO, meine Wartung kann ich so gestalten, dass ein sicherer Flugbetrieb gewährleistet ist. Aufzeichnungen über den Betrieb des Luftfahrtgerätes muß ich führen, wie auch immer. Vom Führen eines Bordbuches bin ich befreit.
Dieser Verordnungskram kann einen fertig machen...
Volker
Volker-P schrieb:Aufzeichnungen musst Du keine fuehren und auch nicht vorlegen bei der JNP.Wenn ich das jetzt alles richtig verstanden habe, und mal zusammenfasse, besteht als Halter bei LSGs keine Pflicht zur TBO, meine Wartung kann ich so gestalten, dass ein sicherer Flugbetrieb gewährleistet ist. Aufzeichnungen über den Betrieb des Luftfahrtgerätes muß ich führen, wie auch immer. Vom Führen eines Bordbuches bin ich befreit.
Also ich werde das nun so machen:
genehmigt?
Rüdiger
Chris,
dann verstehe ich diesen § nicht
(1) Der Halter eines Luftfahrtgeräts ist verpflichtet, Betriebsaufzeichnungen zu führen und sie den für die Nachprüfungen des Luftfahrtgeräts nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät zuständigen Stellen bei der Nachprüfung vorzulegen. Die zuständigen Stellen können die Einsicht in die Betriebsaufzeichnungen jederzeit verlangen. Der Beauftragte kann Halter von nichtmotorgetriebenen Luftsportgeräten von der Verpflichtung zum Führen der Betriebsaufzeichnungen befreien.
Sind Luftsportgeräte nicht auch Luftfahrtgeräte? Oder liegt hier genau der Unterschied? Weil in dem letzten Satz bezieht sich die LuftBO ausdrücklich nur auf motorlose LSG, die von dieser Verpflichtung befreit sind.
Volker