Funken mit BZF I im Ausland

Forum - Luftrecht
  • Hallo liebe Fliegerkollegen,

    ich habe mir heute mein frisch erworbenes BZF I einmal angeschaut. Dort steht geschrieben, dass ich als Inhaber des BZF I mit einer deutschen Maschine im Ausland Englisch funken darf. Wie verhält es sich aber, wenn ich z.B., um ein spanisches Flugzeug chartern zu dürfen, meine Lizenz um die spanische erweitern lasse (was ja sehr einfach möglich ist) und dann im Ausland ein nicht-deutsches Flugzeug fliege? Dann hätte ich ja keinerlei gültiges Funksprechzeugnis, oder liege ich da falsch?

    Bin mal gespannt auf eure Antworten!

    Grüße, Toby

  • Die "radiotelephone privileges" des BZF 1 haben nichts mit einer "Maschine" oder deren Länderkennbuchstaben zu tun.
    Du darfst im Rahmen der nationalen Regelungen für Luftsportgeräte oder der ICAO (je nachdem was zutrifft) als Inhaber des BZF1, "aeronautical- and inflight stations" unter "visual flight rules" in deutscher und englischer Sprache ausführen. Das darfst Du auch ohne gültige fliegerische Lizenz, z.B. als Navigator und oder Funker. Auch als UL-er in einer Echo und größer, so sie denn under "visual flight rules" fliegt. 
    Du als deutscher Staatsbürger benötigst kein "language proficency" für die deutsche Sprache, weil man davon ausgeht, dass du deine Muttersprache mindestens Level four beherrschst. Mit dem "language proficiency" für die englische Sprache darfst du auch in allen Ländern der Welt, die ICAO reguliert sind, in englischer Sprache funken.
    Wenn Du aber z.B. in Spanien fliegen willst, gleich ob UL, Echo, ob als Pilot oder nur Funker: Auf den Frequenzen, für die NUR die spanische Sprache zugelassen ist, reichen die o.g. Voraussetzungen nicht aus.  
  • Hallo Tobias,
    dann muss sich aber im letzten halben Jahr sehr viel geändert haben! In meinem BZF I steht, dass ich damit berechtigt bin, "den Sprechfunkdienst in deutscher und englischer Sprache bei einer Luftfunkstelle an Bord eines deutschen Luftfahrzeuges, das ..., auszuüben".
    Wie sollte eine deutsche Behörde genehmigen können, dass du außerhalb deren Gesetzesraum etwas darfst? Die Genehmigung kann sich doch nur auf deutsches Hoheitsgebiet beziehen!
    Gruß
    Eric
  • @eric
    Dann hat man dir nur erlaubt aus fliegenden Kisten englisch & deutsch zu funken. Noch nicht einmal vom Boden darfst du auf den selben Frequenzen dich äußern? Hmm.... Hätte ich für das Geld besser ne kleine Party geschmissen.
    Ich habe ein AZF, dass sich nur vom BZF1 dadurch unterscheidet, dass man damit auch Instrumentenflüge besprechen darf. Sonst ist alles nach ICAO Norm und von den jeweiligen Behörden ausgestellt.
     
    Bei der Ul-Fliegerei ist ja, wie wir alle wissen, viel nationaler Senf auf den Grenzlinien verschmiert. Aber stell dir mal vor, die Inhaber von JAR-FCL Lappen, die quer durch Europa Flieger mit fremdländischer Zulassung völlig rechtens reiten dürfen, müssten jeweils eine fremdländische Quasselerlaubnis vorlegen....

    Ich hab mal den Text meiner in die Lizenz eingravierten Sprecherlaubnis gescannt. Wie man liest, keine Beschränkung auf deutsche Fliegen. 

    Die "deutsche Behörde darf dir etwas außerhalb ihrer Grenzen erlauben", wenn Staatsverträge oder ähnliche Vereinbarungen, wie ICAO, dies gestatten.
    P.S. Übrigens, der bescheinigte Level ist nicht nur abhängig von den Qualitäten des Sprechers, auch von der Höhe des Levels, den der spezielle Prüfer genehmigt bekommen hat. Habe ich auch erst beim Test erfahren müssen..... 
  • Was mich in letzter Zeit verärgert ist die "language proficeny". Mir erschliesst sich die Logik nicht. Ist denn den nicht davon auszugehen das ich ausreichend der englischen Sprache mächtig bin wenn ich die Prüfung für das BZF1 bestanden habe? Bei der LP wird doch auch nicht mehr abgefragt, zudem frage ich mich warum ich meine Sprachkenntnisse innerhalb von zwei Jahren verlieren sollte.

    Eine Frage an die Wissenden unter Euch. Gibt es den im EU Ausland etwas ähnliches wie das BZF(1) und wird auch dort zudem eine LP verlangt?

    Problematisch ist das Thema LP zudem, wie ich finde, in Verbindung mit der SPL. Die einen (Prüfer) meinem man braucht sie nicht weil die Lizenz es nicht vorschreibt und es auch keine Eintragungsmöglichkeit gäbe. Die anderen meinem ohne LP geht nichts...

    Da steht man dann mit seinem Waserkopf... Ich habe mir einen separaten Wisch ausstellen lassen, ob das Sinn macht weiss ich nicht. Überflüssig ist das allemal. Frage mich schon wann ich den nächsten Wisch zum BZF2 heften muss das ich deutsch sprechen kann...
  • Die Bundesnetzagentur schreibt dazu auf Ihrer page:

    "Die im Ausland erteilten und gültigen Flugfunkzeugnisse, die unter Prüfungsbedingungen erworben wurden und einem entsprechenden Flugfunkzeugnis der Bundesrepublik Deutschland mindestens gleichwertig sind, können nach § 14 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse allgemein oder im Einzelfall anerkannt werden.Flugfunkzeugnisse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden sind und zur Ausübung des Sprechfunks in englischer Sprache berechtigen, werden im vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Umfang allgemein und formlos anerkannt."

    Steht also bei dem Franzosen eine Einschränkung wie bei Dir (in dem Fall "darf nur auf französischen Fliegern englisch reden"), dann würde diese Einschränkung von den deutschen Behörden, nimmt man das wörtlich, so übernommen und der Franzose dürfte einen deutschen Flieger zwar fliegen aber nicht auf ihm sitzend kommunizieren. 

    Ich glaube, dass dies keiner so gemeint hat und glaube auch nicht, dass man das so praktiziert. Gehört habe ich davon noch nie. Vielleicht auch deshalb, weil mein "Persilschein" offensichtlich paneuropäische Freiheit dokumentiert.   


    LP in anderen Ländern. JA, das ist keine Bundesdeutsche Erfindung. Die Verpflichtung zur LP gilt ICAO-weit.
  • Gibt es den im EU Ausland etwas ähnliches wie das BZF(1) und wird auch dort zudem eine LP verlangt?

    Hier in Belgien:

    Es gibt nur EINE Radiogenehmigung - die bekommt man vom Telekom-Ministerium, nicht von der Luftfahrtbehörde. Zwar würde mir die Prüfung von meiner Luftfahrtbehörde abgenommen. Dummerweise war diese Prüfung auf PPL-fliegen konfektioniert.

    Um ein Radio betreiben  zu dürfen - eben nur hörend - brauche ich diese Genehmigung. Zudem muss auch das Radio noch genehmigt sein.

    Um zu fliegen wo Radiopflicht gilt - z.B. in kontrolliertem Luftraum - brauche ich dieselbe Radiogenehmigung, dazu gültige ELP. Mit einiges Geschick habe ich diese aber auf level 6 bekommen, also kein Problem. (Mein Englisch ist besser als mein Deutsch, weil ich es auch berufsmässig spreche, und auch auf den lokalen Frequenzen).

    In mehrere Foren lese ich Nervosität angehend Language Profiency in andere Sprachen als Englisch - wobei Französisch und Deutsch am meisten besprochen werden. Zugegeben: in Frankreich funken ohne ausreichende Sprachenkenntnisse ist "sheer madness" ("reiner Blödsinn"?), und bringt nur Aerger und Gefahr, alles was man vom Funken NICHT erwartet. Ich schlage mich vor, in Spanien und Italien muss das ebenso sein.
  • Rteissen schrieb:

    Du als deutscher Staatsbürger benötigst kein "language proficency" für die deutsche Sprache, weil man davon ausgeht, dass du deine Muttersprache mindestens Level four beherrschst. Mit dem "language proficiency" für die englische Sprache darfst du auch in allen Ländern der Welt, die ICAO reguliert sind, in englischer Sprache funken.

    stimmt leider nicht ganz - zumindest E-Klasse Piloten müssen zum Deutschtest:

    http://www.pilotundflugzeug.de/servlet/use/Home.class?frame&main={http://www.pilotundflugzeug.de/artikel/2012-07-18/EASA_FCL055}

    - Sascha -
  • Eric schrieb:
    Hallo Tobias,
    dann muss sich aber im letzten halben Jahr sehr viel geändert haben! In meinem BZF I steht, dass ich damit berechtigt bin, "den Sprechfunkdienst in deutscher und englischer Sprache bei einer Luftfunkstelle an Bord eines deutschen Luftfahrzeuges, das ..., auszuüben".
    Wie sollte eine deutsche Behörde genehmigen können, dass du außerhalb deren Gesetzesraum etwas darfst? Die Genehmigung kann sich doch nur auf deutsches Hoheitsgebiet beziehen!
    Gruß
    Eric


    Der Satz, der in Deinem BZF steht, bezieht sich auf den deutschen Luftraum: Deutsch oder Englisch


    Wenn Du als Ausländer in Deutschland wohnhaft bist, kommt der Level IV ins Spiel, für die deutsche Sprache. Wie viele Flugleiter auf Info-Plätzen haben nur das BZF II ?...oder ist das BZF I für Flugleiterdienst auf Info-Plätzen Pflicht? Wenn Du einen Info-Platz in Deutschland auf Englisch anfunkst, kann es Dir passieren, dass Du nur eine deutsche Antwort bekommst. In Frankreich ist es nicht viel anders...nur auf Französisch halt.... Bei Einflug in Kontrollzonen wirst Du auf jeden Fall mit Englisch hinkommen...bei ICAO regulierten natürlich, wie Rteissen schon erklärt hat.


    Ob es in Frankreich oder anderen Ländern genau so geregelt ist, wie mit unseren Info-Plätzen weiß ich nicht. Wenn man sich vorstellt, das z.B. ein Franzose oder ein Spanier mit einer dem BZF I ähnlichen Funkberechtigung aus seinem Land einen deutschen Info-Platz anfliegt, seine Meldungen in Englisch abgibt und dann dort landet, hat er doch alles richtig gemacht. Hier liegt es ja in der Verantwortung des Flugzeugführers, sich so zu bewegen, dass nichts passieren kann, ob der Flugleiter ihn versteht oder nicht. 


    Sollte mir hier ein Denkfehler unterlaufen sein, lasse ich mich gerne belehren... ;-)


    Gruß,


    Volker

  • smt schrieb:
    stimmt leider nicht ganz - zumindest E-Klasse Piloten müssen zum Deutschtest:

    - Sascha -
    Da bin ich aber ganz fest anderer Meinung:
    1. Geht es in den einschlägigen internationalen Vereinbarungen und nationalen Umsetzungen zur LP nie um Flugzeugklassen, sondern um die Berechtigung am Sprechfunkverkehr in Flugfunkdienst teilzunehmen. Egal ob man in einem Luftsportgerät, einer E, H, B oder A-KLasse, am Boden mit oder ohne fliegerische Lizenz sitzt.


    2. Wird in der LuftPersV in § 125 eindeutig geklärt, dass für den, dessen Muttersprache die Deutsche ist oder er geeignet Dokumente vorlegen kann, dass seine Deutschkenntnisse gleichwertig sind, KEINE LP-Prüfung benötigt. Man bekommt, so man will, die Deutschfähigkeit sogar prüfungsfrei eingetragen. 


    Wo bitte sind all die deutschen Muttersprachler, die die deutsche LP gemacht haben? Ich kenne reichlich fliegende Deutsche, KEINER hat eine deutsche LP, KEINER käme auf die Idee sie zu machen. Hast Du sie gemacht, smt, die deutsche LP Prüfung?
    Auch ist mir noch kein Vorfall bekannt, dass einer der so gescholtenen Luftpolizisten einem deutschen Funker das Funken verboten hat, weil er keine deutsche LP vorlegen konnte.


    Für Leute, die eine deutsche Funklizenz erwerben wollen, aber Deutsch weder als Muttersprache haben, noch gleichwertige Fähigkeiten belegen können, gibt es das BZF E und das AZF E, das sich vom BZF und AZF dadurch unterscheidet, dass man damit nur in englischer Sprache funken darf. 
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