Ich hatte auf der Messe die SD1 gesehen und vom Aussteller die Auskunft erhalten, ich dürfte die mit meinem "120 Kg Schein" fliegen.
Ich war im Zweifen und stellte das Bild mit der Werbung und meiner Frage wie das funktionieren soll ins Forum. Es ergab sich in den Bildkommentaren eine Diskussion, die ich hier gerne weiter führen würde.
Es gibt einen Schein für 120 Kg Geräte. In dem steht aber nicht 120 KG sondern der Hinweis auf
§1 Abs. 4 LuftVZO (Bild im Forum)
Ich habe dann also die Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO)
und die Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) aufmerksam gelesen und in der Tat keinen Hinweis auf die LTF-L gefunden. Habe ich was übersehen oder anders gefragt, für wen gilt denn die LTF-UL?
Die genannten Verordnungen in den entsprechenden Auszügen:
Luftverkehrszulassungsordnung
(LuftVZO)
§1 Abs. 4 LuftVZO
(4) Von der Musterzulassung befreit sind:
1.
ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät; für diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen nach § 10a der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachzuweisen,
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Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät
(LuftGerPV)
§ 10 Luftsportgerät
(3) In der Stückprüfung wird geprüft, ob das Luftfahrtgerät mit dem Muster übereinstimmt und lufttüchtig ist, ob die nach dem Gerätekennblatt zu dem Gerät gehörenden Betriebsanweisungen vorhanden sind und den anerkannten Betriebsanweisungen entsprechen und ob die Kennzeichnung zum Nachweis des Ursprungs, soweit sie gefordert ist, ordnungsgemäß angebracht ist.
§ 10a Nicht musterzulassungspflichtiges Luftfahrtgerät
(1) Bei Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat der Hersteller die Musterprüfung in einer vom Luftfahrt-Bundesamt hierfür anerkannten Prüfstelle vor Auslieferung des ersten Luftfahrtgeräts dieses Musters an den Kunden entsprechend § 10 Abs. 1 durchführen und von dieser bescheinigen zu lassen. Bei Luftfahrtgeräten mit einem nicht fest eingebauten Motor ist hierbei auch die Einhaltung der Lärmemissionsgrenzwerte zu prüfen.
(2) Die Stückprüfung hat der Hersteller vor Auslieferung dieses Luftfahrtgeräts an den Kunden entsprechend § 10 Abs. 3 Satz 1 durchzuführen. Er hat die Betriebsanweisungen bei Auslieferung des Luftfahrtgeräts sowie die zur Mängelbehebung erforderlichen Anweisungen spätestens fünf Tage nach Feststellung des Mangels dem Halter zur Verfügung zu stellen.
(3) Als Hersteller gilt auch, wer Luftfahrtgerät nach Absatz 1 in die Bundesrepublik Deutschland einführt.