Betriebserlaubnis / Versicherungsschutz

Forum - Luftrecht
  • eine schriftliche Verzichtserklärung ist bei Fahrlässigkeit, oder Vorsatz ungültig.
    Das Haftungsrisiko wegversichern kann man  laut meinem Versicherer nicht.
    Bei einem Geschenk nach dem Flug ist das so eine Sache;  Du darfst es nicht ausdrücklich für den Flug bekommen haben, denn dann stellt es einen Gegenwert da. Es muss nicht immer Geld fließen, auch ideelle Werte zählen als Gegenleistung.
    Also, wenn man Dir aus reiner Begeisterung und Freundschaft nach dem Gastflug etwas schenkt, was nicht exakt als Gegenleistung für den Flug gilt, dann ist das in Ordnung, ansonsten gilt es als Bezahlung und der Flug wird somit zum Beförderungsvertrag und es ist kein Gefälligkeitsflug mehr. Ich habe ein schönes PDF Dokument dazu, was ich gerne per email versende.
    Bei Bedarf also bitte emailadresse per pn.
  • Hallo Peter,

    > Habe ich nach BGB oder nach  § 45 LuftVG gehaftet ?

    Letztendlich ist das *hinterher* egal - es ist ja nix passiert!  :-)

    > War im Schadensfall mein Häuschen weg und ich ruiniert ?

    Nein - denn genau dafür hast Du (hoffentlich) Deine CSL Versicherung,

    die das finanziell hohe Risiko einer Passagierhaftpflich *mit* einschliesst.

    BlueSky9

  • QuaxC42 schrieb:
    Eigene c 42 und Gastflug mit einer bezaubernden, jungen Dame deren Eltern ( Freunde von mir)  ihr einen Flug zum Geburtstag geschenkt hatten. Geld hatte ich ausdrücklich vorher abgelehnt.  

    Diese Beschreibung lässt einen bestimmten Bindungswillen erkennen, denn ein Geschenk zu einem besonderen Anlass ist sicherlich kein unverbindlicher Gefälligkeitsflug mehr. Außerdem hast Du Dich ja im Vorfeld offensichtlich bereit erklärt, diesen Gutscheinflug zu übernehmen. Wahrscheinlich hat auch dann zur Erfüllung eine entsprechende Terminabsprache stattgefunden. All das und nicht zuletzt die Annahme einer Gegenleistung in Form eines Restaurantgutscheins sind Indizien für das Vorhandensein eines Beförderungsvertrages mit Bindungswillen.
    Du darfst also davon ausgehen, dass Du nach LuftVG gehaftet hättest.


    QuaxC42 schrieb:
    Muß ich jetzt vor solchen Flügen mir schriftkliche Verzichtserklärung der Passagiere geben lassen ? 

    Wenn ein Beförderungsvertrag besteht sind jedwede Schadensbergrenzungs- und Haftungsausschlusserklärungen unwirksam! Lediglich beim "Gefälligkeitsflug" ließe sich eine Haftung ausschließen oder begrenzen, aber auch nur bis zu gewissen Grenzen (leichte Fahrlässigkeit). Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz wären auch diese Absprachen unwirksam.


    QuaxC42 schrieb:
    Brauch ich noch eine Versicherung oder gibt dafür gar keine?  

    Ich hoffe doch, dass Du eine Passagierhaftpflichtversicherung unterhältst, tunlichst als CSL-Police. Andernfalls hättest Du Dich nämlich durch die Erfüllung des o.g. Beförderungsvertrags einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht, die bis zu € 50.000,- kosten kann.
    Es besteht nämlich bei Beförderung von Passagieren (mit Beförderungsvertrag) nach § 50 LuftVG eine entsprechende Versicherungspflicht!


    Auch wenn es hier bestritten wird, habe ich hinreichend dargelegt, dass in der Regel vom Vorhandensein eines Beförderungsvertrags auszugehen ist. Deshalb muss man logischerweise eben das Gegenteil dokumentieren, also den Gefälligkeitsflug ohne Rechtsbindungswillen.
    Das geht aber nur immer individuell, unmittelbar vor dem Ereignis und ohne besondere Vordrucke, denn die allein erwecken schon den Anschein der Regelmäßigkeit, welcher als Ausdruck des Rechtsbindungswillens oder gar der Gewerblichkeit gewertet werden kann.
    Am besten geht man mit seinem Passagier in den Tower und erklärt das Vorhaben dem Flugleiter, der einen entsprechenden Eintrag ins Hauptflugbuch macht: "Pilot XY D-MXYZ auf Lokalflug, Herr/Frau Soundso *01.04.1999 wurde auf Nachfrage aus freien Stücken die Gelegenheit zum unentgeltlichen Mitflug gegeben, es besteht dabei kein Beförderungsvertrag!" oder so ähnlich.
    Auf jeden Fall dokumentiert das, dass der Pilot keinen Beförderungsvertrag eingehen will und den Passagier darüber in hinreichend in Kenntnis gesetzt hat. Allemal besser als nix!
    Bedenken sollte man aber grundsätzlich, dass jedem Unfallsereignis mit Personenschaden so gut wie immer ein gerichtlicher Nachgang folgt, den man leider, selbst bei anscheinend sicherer Rechtslage, als "ergebnisoffen" einschätzen muss und die Opferanwälte tun dabei ihr möglichstes.
    Insofern sollte man gerade bei Passagierflügen allen Bestimmungen und Rechtsvorschriften der Luftfahrt (korrekte Flugvorbereitung, die Verwendung von Klarlisten usw.) ausreichend genüge tun, um sich die eigene Position im Falle X nicht im vorhinein als komplett aussichtlos zu gestalten!


    Michael

  • BlueSky9 schrieb:
    > Habe ich nach BGB oder nach  § 45 LuftVG gehaftet ?

    Letztendlich ist das *hinterher* egal - es ist ja nix passiert!  :-)


    Nicht ganz, denn die Durchführung eines Passagierflugs nach § 45 LuftVG obliegt der Versicherungspflicht. Falls Peter eben weder eine besondere Passagierhaftpflichtversicherung oder eine CSL-Police hätte, wäre die Durchführung dieses Passagierfluges allein schon eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit ungeachtet, dass "ja nix passiert" ist.


    BlueSky9 schrieb:
    > War im Schadensfall mein Häuschen weg und ich ruiniert ?

    Nein - denn genau dafür hast Du (hoffentlich) Deine CSL Versicherung,


    die das finanziell hohe Risiko einer Passagierhaftpflich *mit* einschliesst.


    Das stimmt schon, allerdings reicht im Schadensfalls der Vorwurf des schuldhaften Handelns und schon sieht man sich der unbegrenzten Haftung bei Umkehr der Beweislast ausgesetzt. Insofern steht das "Häuschen" quasi immer zur Disposition.
    Dem kann man im Vorfeld, wenn überhaupt nur durch pefekte Airmanship und den Einsatz von einwandfrei lufttüchtigem Gerät begegnen.


    Michael

  • Maja schrieb:
    das härtet erst aus, wenn man ein Loch im Reifen hat? Wie merkt man denn, das das  der Fall ist, wenn der Reifen danach einsatzbereit bleibt? Kan man dann sorglos damit weiter  fahren/fliegen, oder ist nach aushärten des Gels der Schlauch baldmöglichst zu ersetzen. Ich kan mir nicht vorstellen, dass das eine Dauerlösung sein soll.


    ...ein loch merkst du eben nicht, da nach einer umdrehung des rades dieses wieder verschlossen wäre....
    JA es härtet nur unter druck aus - du merkst das wenn du versuchst es mit "highspeed" durch das verntil zu pressen - das macht sofort zu!!! dann popelst die wurscht aus dem einfüllsutzen und kannst dann weitermachen - anhand dessen siehst du dass es funktioniert...
    leider finde ich das video von damals nicht mehr als die mit einem fahrrad über ein nagelkissen gefahren sind....ca 20 nägel auf 1m länge....man hat lediglich einige male das "pft pft pft" gehört und dicht war er wie zuvor :-)
    die aussage des herstellers bis 10 mm2 zeigt wirklich die beachtliche wirkung für so ein ein grosses loch....
    das gel hält bis zu 7 jahren (bleibt flüssig.....) und ich denke dass das gel eben länger leben würde als der pneu an sich :-)

    glg PILLE

  • Danke für die Ratschläge,

    CSl habe ich. (War ja beim Dulv nicht so teuer). Die Gefahr mit dem Beförderungsvertrag existiert. Ich nehme auch nie Geld und Gefälligkeiten ab. Bekommt man hinterher doch was geschenkt ist es ja nicht mehr zu kritisch, denn alle haben ja den Flug überlebt :)  

    Kritisch ist die Tasse Kaffee die man am Ausflugsort goßzügig von Fluggast spendiert bekommt. Schon wirds rechtlich kritsch für den Heimflug.

    @FI Die Turmlösung von Dir ist eine interessante Möglichkeit, in der Praxis aber nicht sehr praktikabel.

    Wichtige ergänzende Frage: bei der Haftung gegenüber Copiloten  wird ja auch unterschieden ob es sich um dritte Personen oder die eigene Frau ( oder Kinder?)  handelt. Nach meiner Kenntnis haftet man in diesen Fallen unterschiedlich . oder? Wird die Ehefrau da nicht schlechter gestellt wie die Freundin ? ( diese Info hab ich mal aus dem KFZ Bereich gehört)

    Grüße

    Peter

  • @Maja
    Meines Wissens, und hier gut zusammengefasst von einem Versicherungsmakler, lässt sich bei einem Gefälligkeitsflug wohl doch die Haftung bei einfacher und grober Fahrlässigkeit ausschließen.Nur bei einer "entgeldlichen oder geschäftsmäßigen Luftbeförderung" darf weder die Haftung ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Sagt LuftVG §49C  

    @FD Wo bitte kommen im LuftVG §45 die Worte " Passagierflug" und die Verpflichtung zu einer Passagierhaftpflicht vor? Nirgends!

    Im LuftVG §50 wird nur der Luftfrachtführer verpflichtet, eine obligatorische Haftpflichtversicherung abzuschließen, die die Haftung aus seiner Luftbeförderung abdeckt. Luftfrachtführer wird man aber erst durch einen Vertrag. Und der ist bei einem Gefälligkeitsflug eben nicht gegeben. Denn dies ist der wesentlich Unterscheid zu den anderen Flügen, um die es hier seitenlang geht.
  • FlyingDentist schrieb:

    QuaxC42 schrieb:
    Eigene c 42 und Gastflug mit einer bezaubernden, jungen Dame deren Eltern ( Freunde von mir)  ihr einen Flug zum Geburtstag geschenkt hatten. Geld hatte ich ausdrücklich vorher abgelehnt.  

    Diese Beschreibung lässt einen bestimmten Bindungswillen erkennen, denn ein Geschenk zu einem besonderen Anlass ist sicherlich kein unverbindlicher Gefälligkeitsflug mehr. ...


    Michael



    Ich glaube, da muss man um "eine Ecke weiter denken". Das Geschenk wurde ja nicht von Peter der jungen Dame gemacht, sondern ihre Eltern haben es ihr geschenkt. Peter hat daraufhin den Flug (zunächst) unentgeltlich  - und aus seiner Sicht ohne besonderen Anlass - durchgeführt.


    Aber jetzt wird′s zu theoretisch, wie ich finde.  ;-)


    Gruß


    Eric


     

  • @FD
    Deiner Nachfrage folgend habe ich dann Deine Links mal geklickt. Und siehe da, überall wird von dem Luftfrachtführer gesprochen, der zur Passagierpflicht verpflichtet ist. Nicht der Gefälligkeitspilot. 
    Und ein ganz besonders dickes Danke für deinen Link zu recht-gehabt.de Dort steht eindeutig, dass der Bundesgerichtshof(!), nicht der Dentist, entschieden hat, dass nicht jeder Flug automatisch einen Beförderungsvertrag aktiviert. Es betraf einer "rechtlichen Bindung", die bei einem Geschenkflug á la Quad nicht zu finden ist. Sonst könnte die vom Vater Beschenke bei z.B. einer Flugabsage Rechte einfordern.... 
    Hat der Flugzeuginsasse das hauptsächliche Interesse von A nach B befördert zu werden und steht ein geschäftliches Interesse im Vordergrund, könne man von einem Beförderungsvertrag ausgehen. So stehet es unter deinem link.
    Nehme ich aber meinen Kumpel Sonntags auf einen Rundflug mit, dann brauche ich das dem Onkel auf dem Tower nicht unter Zeugen als Gefälligkeitsflug annoncieren oder in einem Flugplan unter Art des Fluges "Gefälligkeitsflug" eintragen. Nonsens. Nimmt der Ballonfahrer Geld für die Mitnahme, dann bescheinigt das OLG Düsseldorf, dass es einen Vertrag gibt. Würde jeder Pilot auch ohne zahnärztliche Beratung so verstehen. 

    Wunderbar, lieber FD, wie du Steilpässe lieferst. Wie du deine fliegerische  juristischen Auseinandersetzungen ohne juristischen Beistand zu deinen Gunsten gewendet hast, das erschließt sich mir nicht. Ich kann mich dessen nicht rühmen. Ich hatte bisher keine fliegerisch juristischen Aufgaben zu lösen.. Vielleicht weil ich besser beraten bin?
  • co schrieb:
    @FD Wo bitte kommen im LuftVG §45 die Worte " Passagierflug" und die Verpflichtung zu einer Passagierhaftpflicht vor? Nirgends!

    Genau, Du hast ja recht und die ganzen CSL-Policen und separate Passagierhaftpflichtversicherungen sind in der GA völlig überflüssig.


    Michael


    Der Fluggast in § 44 LuftVG ist natürlich kein Passagier?!
    Bisher habe ich versucht das Thema mit dem ihm gebührenden Ernst zu erörtern, aber diese Stinkbomben sind mir jetzt zu blöde! Ich bin dann weg!!

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