Letztendlich ist das *hinterher* egal - es ist ja nix passiert! :-)
> War im Schadensfall mein Häuschen weg und ich ruiniert ?
Nein - denn genau dafür hast Du (hoffentlich) Deine CSL Versicherung,
die das finanziell hohe Risiko einer Passagierhaftpflich *mit* einschliesst.
BlueSky9
QuaxC42 schrieb:
Eigene c 42 und Gastflug mit einer bezaubernden, jungen Dame deren Eltern ( Freunde von mir) ihr einen Flug zum Geburtstag geschenkt hatten. Geld hatte ich ausdrücklich vorher abgelehnt.
Diese Beschreibung lässt einen bestimmten Bindungswillen erkennen, denn ein Geschenk zu einem besonderen Anlass ist sicherlich kein unverbindlicher Gefälligkeitsflug mehr. Außerdem hast Du Dich ja im Vorfeld offensichtlich bereit erklärt, diesen Gutscheinflug zu übernehmen. Wahrscheinlich hat auch dann zur Erfüllung eine entsprechende Terminabsprache stattgefunden. All das und nicht zuletzt die Annahme einer Gegenleistung in Form eines Restaurantgutscheins sind Indizien für das Vorhandensein eines Beförderungsvertrages mit Bindungswillen.
Du darfst also davon ausgehen, dass Du nach LuftVG gehaftet hättest.
QuaxC42 schrieb:
Muß ich jetzt vor solchen Flügen mir schriftkliche Verzichtserklärung der Passagiere geben lassen ?
Wenn ein Beförderungsvertrag besteht sind jedwede Schadensbergrenzungs- und Haftungsausschlusserklärungen unwirksam! Lediglich beim "Gefälligkeitsflug" ließe sich eine Haftung ausschließen oder begrenzen, aber auch nur bis zu gewissen Grenzen (leichte Fahrlässigkeit). Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz wären auch diese Absprachen unwirksam.
QuaxC42 schrieb:
Brauch ich noch eine Versicherung oder gibt dafür gar keine?
Ich hoffe doch, dass Du eine Passagierhaftpflichtversicherung unterhältst, tunlichst als CSL-Police. Andernfalls hättest Du Dich nämlich durch die Erfüllung des o.g. Beförderungsvertrags einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht, die bis zu € 50.000,- kosten kann.
Es besteht nämlich bei Beförderung von Passagieren (mit Beförderungsvertrag) nach § 50 LuftVG eine entsprechende Versicherungspflicht!
Auch wenn es hier bestritten wird, habe ich hinreichend dargelegt, dass in der Regel vom Vorhandensein eines Beförderungsvertrags auszugehen ist. Deshalb muss man logischerweise eben das Gegenteil dokumentieren, also den Gefälligkeitsflug ohne Rechtsbindungswillen.
Das geht aber nur immer individuell, unmittelbar vor dem Ereignis und ohne besondere Vordrucke, denn die allein erwecken schon den Anschein der Regelmäßigkeit, welcher als Ausdruck des Rechtsbindungswillens oder gar der Gewerblichkeit gewertet werden kann.
Am besten geht man mit seinem Passagier in den Tower und erklärt das Vorhaben dem Flugleiter, der einen entsprechenden Eintrag ins Hauptflugbuch macht: "Pilot XY D-MXYZ auf Lokalflug, Herr/Frau Soundso *01.04.1999 wurde auf Nachfrage aus freien Stücken die Gelegenheit zum unentgeltlichen Mitflug gegeben, es besteht dabei kein Beförderungsvertrag!" oder so ähnlich.
Auf jeden Fall dokumentiert das, dass der Pilot keinen Beförderungsvertrag eingehen will und den Passagier darüber in hinreichend in Kenntnis gesetzt hat. Allemal besser als nix!
Bedenken sollte man aber grundsätzlich, dass jedem Unfallsereignis mit Personenschaden so gut wie immer ein gerichtlicher Nachgang folgt, den man leider, selbst bei anscheinend sicherer Rechtslage, als "ergebnisoffen" einschätzen muss und die Opferanwälte tun dabei ihr möglichstes.
Insofern sollte man gerade bei Passagierflügen allen Bestimmungen und Rechtsvorschriften der Luftfahrt (korrekte Flugvorbereitung, die Verwendung von Klarlisten usw.) ausreichend genüge tun, um sich die eigene Position im Falle X nicht im vorhinein als komplett aussichtlos zu gestalten!
Michael
BlueSky9 schrieb:
> Habe ich nach BGB oder nach § 45 LuftVG gehaftet ?Letztendlich ist das *hinterher* egal - es ist ja nix passiert! :-)
Nicht ganz, denn die Durchführung eines Passagierflugs nach § 45 LuftVG obliegt der Versicherungspflicht. Falls Peter eben weder eine besondere Passagierhaftpflichtversicherung oder eine CSL-Police hätte, wäre die Durchführung dieses Passagierfluges allein schon eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit ungeachtet, dass "ja nix passiert" ist.
BlueSky9 schrieb:
> War im Schadensfall mein Häuschen weg und ich ruiniert ?Nein - denn genau dafür hast Du (hoffentlich) Deine CSL Versicherung,
die das finanziell hohe Risiko einer Passagierhaftpflich *mit* einschliesst.
Das stimmt schon, allerdings reicht im Schadensfalls der Vorwurf des schuldhaften Handelns und schon sieht man sich der unbegrenzten Haftung bei Umkehr der Beweislast ausgesetzt. Insofern steht das "Häuschen" quasi immer zur Disposition.
Dem kann man im Vorfeld, wenn überhaupt nur durch pefekte Airmanship und den Einsatz von einwandfrei lufttüchtigem Gerät begegnen.
Michael
Maja schrieb:
das härtet erst aus, wenn man ein Loch im Reifen hat? Wie merkt man denn, das das der Fall ist, wenn der Reifen danach einsatzbereit bleibt? Kan man dann sorglos damit weiter fahren/fliegen, oder ist nach aushärten des Gels der Schlauch baldmöglichst zu ersetzen. Ich kan mir nicht vorstellen, dass das eine Dauerlösung sein soll.
...ein loch merkst du eben nicht, da nach einer umdrehung des rades dieses wieder verschlossen wäre....
JA es härtet nur unter druck aus - du merkst das wenn du versuchst es mit "highspeed" durch das verntil zu pressen - das macht sofort zu!!! dann popelst die wurscht aus dem einfüllsutzen und kannst dann weitermachen - anhand dessen siehst du dass es funktioniert...
leider finde ich das video von damals nicht mehr als die mit einem fahrrad über ein nagelkissen gefahren sind....ca 20 nägel auf 1m länge....man hat lediglich einige male das "pft pft pft" gehört und dicht war er wie zuvor :-)
die aussage des herstellers bis 10 mm2 zeigt wirklich die beachtliche wirkung für so ein ein grosses loch....
das gel hält bis zu 7 jahren (bleibt flüssig.....) und ich denke dass das gel eben länger leben würde als der pneu an sich :-)
glg PILLE
Danke für die Ratschläge,
CSl habe ich. (War ja beim Dulv nicht so teuer). Die Gefahr mit dem Beförderungsvertrag existiert. Ich nehme auch nie Geld und Gefälligkeiten ab. Bekommt man hinterher doch was geschenkt ist es ja nicht mehr zu kritisch, denn alle haben ja den Flug überlebt :)
Kritisch ist die Tasse Kaffee die man am Ausflugsort goßzügig von Fluggast spendiert bekommt. Schon wirds rechtlich kritsch für den Heimflug.
@FI Die Turmlösung von Dir ist eine interessante Möglichkeit, in der Praxis aber nicht sehr praktikabel.
Wichtige ergänzende Frage: bei der Haftung gegenüber Copiloten wird ja auch unterschieden ob es sich um dritte Personen oder die eigene Frau ( oder Kinder?) handelt. Nach meiner Kenntnis haftet man in diesen Fallen unterschiedlich . oder? Wird die Ehefrau da nicht schlechter gestellt wie die Freundin ? ( diese Info hab ich mal aus dem KFZ Bereich gehört)
Grüße
Peter
FlyingDentist schrieb:QuaxC42 schrieb:
Eigene c 42 und Gastflug mit einer bezaubernden, jungen Dame deren Eltern ( Freunde von mir) ihr einen Flug zum Geburtstag geschenkt hatten. Geld hatte ich ausdrücklich vorher abgelehnt.Diese Beschreibung lässt einen bestimmten Bindungswillen erkennen, denn ein Geschenk zu einem besonderen Anlass ist sicherlich kein unverbindlicher Gefälligkeitsflug mehr. ...
Michael
Ich glaube, da muss man um "eine Ecke weiter denken". Das Geschenk wurde ja nicht von Peter der jungen Dame gemacht, sondern ihre Eltern haben es ihr geschenkt. Peter hat daraufhin den Flug (zunächst) unentgeltlich - und aus seiner Sicht ohne besonderen Anlass - durchgeführt.
Aber jetzt wird′s zu theoretisch, wie ich finde. ;-)
Gruß
Eric
co schrieb:
@FD Wo bitte kommen im LuftVG §45 die Worte " Passagierflug" und die Verpflichtung zu einer Passagierhaftpflicht vor? Nirgends!
Genau, Du hast ja recht und die ganzen CSL-Policen und separate Passagierhaftpflichtversicherungen sind in der GA völlig überflüssig.
Michael
Der Fluggast in § 44 LuftVG ist natürlich kein Passagier?!
Bisher habe ich versucht das Thema mit dem ihm gebührenden Ernst zu erörtern, aber diese Stinkbomben sind mir jetzt zu blöde! Ich bin dann weg!!
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