Fliegeraas schrieb:
in denen man die 300m Grenze unterschreiten darf?
Die Sicherheitsmindesthöhe für VFR-Flieger beträgt mit Ausnahmen generell 150 m (500 ft) über Grund oder Wasser.
Sie darf prinzipiell nur bei Start und Landung unterschritten werden. Tiefflüge in Baumwipfelhöhe aber auch die vielgeliebten "tiefen Überflüge" sind in der Bundesrepublik luftrechtlich immer problematisch.
Michael
kernel schrieb:...und das gefährliche Halbwissen ist nun genau worauf bezogen, Kernel?
Oh je, wenn das nicht mal gefährliches Halbwissen ist...
Luftverkehrs-Ordnung
§ 6 Sicherheitsmindesthöhe, Mindesthöhe bei Überlandflügen nach Sichtflugregeln
(1) Die
Sicherheitsmindesthöhe darf nur unterschritten werden, soweit es bei
Start und Landung notwendig ist. Sicherheitsmindesthöhe ist die Höhe,
bei der weder eine unnötige Lärmbelästigung im Sinne des § 1 Abs. 2 noch
im Falle einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von Personen und
Sachen zu befürchten ist. Über Städten, anderen dicht besiedelten
Gebieten, Industrieanlagen, Menschenansammlungen, Unglücksorten sowie
Katastrophengebieten beträgt die Sicherheitsmindesthöhe mindestens 300
Meter (1.000 Fuß) über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 600
Metern, in allen übrigen Fällen 150 Meter (500 Fuß) über Grund oder
Wasser. Segelflugzeuge, Hängegleiter und Gleitsegel können die Höhe von
150 Metern (500 Fuß) auch unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebs
dies notwendig macht und eine Gefahr für Personen und Sachen nicht zu
befürchten ist.
(2) Brücken und ähnliche Bauten sowie Freileitungen und Antennen dürfen nicht unterflogen werden.
(3)
Überlandflüge nach Sichtflugregeln mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen
sind in einer Höhe von mindestens 600 Meter (2000 Fuß) über Grund oder
Wasser durchzuführen, soweit nicht aus Sicherheitsgründen nach Absatz 1
Satz 2 und 3 eine größere Höhe einzuhalten ist. Überlandflüge in einer
geringeren Höhe als 600 Meter (2000 Fuß) über Grund oder Wasser dürfen
unter Beachtung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 angetreten oder
durchgeführt werden, wenn die Einhaltung sonstiger Vorschriften und
Festlegungen nach dieser Verordnung, insbesondere die Einhaltung der
Luftraumordnung nach § 10, der Sichtflugregeln nach § 28 oder von
Flugverkehrskontrollfreigaben, eine geringere Höhe erfordert.
(4)
Für Flüge zu besonderen Zwecken kann die örtlich zuständige
Luftfahrtbehörde des Landes für einzelne Flüge oder eine Reihe von
Flügen Ausnahmen zulassen, soweit dies für den jeweiligen Zweck
erforderlich ist und dadurch keine Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung eintritt. Wird ausnahmsweise eine Unterschreitung
der Sicherheitsmindesthöhe über Industrieanlagen, Menschenansammlungen,
Unglücksorten oder Katastrophengebieten zugelassen, ist der
Luftfahrzeugführer verpflichtet:
1.sich vor
Antritt des Fluges bei einer von der Luftfahrtbehörde des Landes
bestimmten Stelle zu melden und folgende Angaben zu machen:
a)Ort und Zeit des Einsatzes des Luftfahrzeugs,
b)voraussichtliche Dauer der Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe und
c)Kennzeichen und Muster des Luftfahrzeugs,
2.vor Antritt des Fluges die Flugdurchführung mit der jeweils zuständigen Stelle abzustimmen,
3.während
der Dauer der Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe eine ständige
Funkempfangsbereitschaft zu halten und auf Warnsignale gemäß § 4 der
Anlage 2 zu achten,
4.sich nach Aufforderung der zuständigen Behörde unverzüglich aus dem Gebiet zu entfernen.
(5) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln gilt § 36.
(6)
Absatz 3 gilt nicht für militärische Tiefflüge und für Einsatzflüge der
Bundespolizei, des Zivil- und Katastrophenschutzes und der Polizeien
der Länder.
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