Sierra.Zulu schrieb:§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler (§ 7 Abs. 1 Ziffer 4 LuftSiG)...........In § 1 Abs. 2 ist dann wiederum folgendes als "Luftfahrzeug" definiert:(2) Luftfahrzeuge sind1.Flugzeuge2.Drehflügler3.Luftschiffe4.Segelflugzeuge5.Motorsegler6.Frei- und Fesselballone7.(weggefallen)8.Rettungsfallschirme9.Flugmodelle10.Luftsportgeräte11.sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
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