ZÜP für Ultraleicht - Sicht der Luftfahrtbehörde RP / Koblenz

Forum - Luftrecht
  • Sierra.Zulu schrieb:
    mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler (§ 7 Abs. 1 Ziffer 4 LuftSiG). 
    ..........
    In § 1 Abs. 2 ist dann wiederum folgendes als "Luftfahrzeug" definiert:

    (2) Luftfahrzeuge sind
    1.Flugzeuge
    2.Drehflügler
    3.Luftschiffe
    4.Segelflugzeuge
    5.Motorsegler
    6.Frei- und Fesselballone
    7.(weggefallen)
    8.Rettungsfallschirme
    9.Flugmodelle
    10.Luftsportgeräte
    11.sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
    § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 
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