Steffen_E schrieb:Ich schon. Der DULV hatte sich "beschwert", dass der DAeC vorhandene PPL-Schleppberechtigungen anerkennen würde. Damit würden viele ihrer Kunden zum DAeC wechseln. Angeblich hätte es Seitens eines zuständigen LBA-Mitarbeiters den Hinweis gegeben, diese Praxis des DAeC sei nicht rechtmäßig, da die LuftPersV dies so nicht hergäbe. Stimmt auch, gibt sie nicht.
und das haben sie gerade im DAeC Ausbildungshandbuch geändert.Warum sie das machen: keine Ahnung.
Allerdings ist diese Diskussion so alt, das warscheinlich nur noch so alte Säcke wie ich es einer bin, sich daran erinnern können, das der Gesetzgeber diese "Lücke" in der LuftPersV bereits 2002 mit einer entsprechenden NfL gestopft hatte. Diese NfL (NfL II – 73/02) ist weder aufgehoben noch ersetzt worden, und damit gültig.
Damit ist auch ebenfalls klargestellt, dass Schlepp mit dem PPL/TMG auch für die verlängerung der UL-Schlepprechte herangezogen werden dürfen.
Natürlich sind einige Rechtsbezüge mit der Zeit herausgefallen. Trotzdem ist klar erkennbar, wie der Gesetzgeber es gern hätte und zwar so:
Bekanntmachung zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Motorseglern mit dafür zugelassenen aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen
Vom 15. 7. 2002 (NfL II – 73/02)
Für das Schleppen von Segelflugzeugen oder Motorseglern mit dafür zugelassenen aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen wird aufgrund § 98 Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) in sinngemäßer Anwendung der §§ 84 und 87 LuftPersV festgelegt:
1. Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Motorseglern mit dafür zugelassenen aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen sind:
1.1 für Inhaber einer Erlaubnis für Luftsportgeräteführer für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge nach § 42 Abs. 2 und 3 Nr.1 LuftPersV:
a) eine praktische Tätigkeit von mindestens 30 Flugstunden als verantwortlicher Führer von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen nach Erwerb der Erlaubnis für Luftsportgeräteführer. In der Flugzeit müssen mindestens fünf Flugstunden auf dem Ultraleichtflugzeugmuster, mit dem geschleppt werden soll, enthalten sein,
b) die Durchführung von fünf Flügen mit Segelflugzeugen oder Motorseglern* im Schlepp ohne Beanstandungen unter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers mit der Erlaubnis für Luftsportgeräteführer für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge mit der Berechtigung "UL-Schlepp" unter Beachtung der Richtlinien für die Ausbildung und Prüfung des Luftfahrtpersonals, Kapitel 19/E- Schleppberechtigung, innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Berechtigung,
*Anmerkung: Klapptriebwerk muss stets eingeklappt sein
c) für Bewerber, die eine Erlaubnis als Führer von Segelflugzeugen oder von nicht-selbststartenden Motorseglern mit der Startart "Flugzeug- oder Motorseglerschleppstart" nicht besitzen, die Teilnahme an fünf Schleppstarts im Segelflugzeug;
1.2 für Inhaber einer Erlaubnis für Flugzeugführer oder Motorseglerführer für selbststartende Motorsegler mit Schleppberechtigung gemäß § 84 Abs. 1 und 2 LuftPersV sowie einer gültigen Erlaubnis für Luftsportgeräteführer für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge:
–mindestens fünf Flugstunden auf dem Ultraleichtflugzeugmuster, mit dem geschleppt werden soll.
2. Erteilung der Schleppberechtigung
2.1 die Berechtigung "UL-Schlepp" wird bei Nachweis der unter Ziffer 1 aufgeführten Voraussetzungen in die Erlaubnis für Luftsportgeräteführer eingetragen.
2.2 Die Gültigkeit der Berechtigung bestimmt sich nach der Gültigkeit der Erlaubnis für Luftsportgeräteführer.
3. Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Startart "UL-Schlepp" nach § 40 Nr. 3 LuftPersV sind:
3.1 für Inhaber oder Bewerber um eine Erlaubnis für Segelflugzeugführer nach § 39 LuftPersV oder für nicht- selbststartende Motorsegler nach § 34 Abs. 2 LuftPersV:
–mindestens fünf Stars mit Fluglehrer und fünf Alleinstarts hinter dafür zugelassenen aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen;
3.2 für Inhaber einer Erlaubnis für Segelflugzeugführer nach § 39 LuftPersV oder für nicht-selbststartende Motorsegler nach § 34 Abs. 2 LuftPersV mit der Startart "Flugzeug- oder Motorseglerschleppstart":
–keine zusätzliche Ausbildung.
4. Erteilung der Startart "UL-Schleppstart":
Für die Erteilung der Startart "UL-Schleppstart" gelten die §§ 35 und 39 LuftPersV.
Anmerkung:Die in einen Luftfahrerschein eingetragene Startart "Flugzeug- oder Motorseglerschleppstart" schließt die Startart "UL-Schlepp" ein und umgekehrt.
Bonn, den 15. Juli 2002
LS 17/60.41.20-19/4Va02
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Damit war die bisherige Praxis des DAeC völlig Rechtskonform. Ich gehe davon aus, dass dieser voreilige Entschluß auch wieder zurückgenommen wird. Es gibt weder eine rechtliche- noch einer sicherheitstechnische Begründung für die Rücknahme der Anerkennung.
Vielleicht gibt es auf den UL-Infotagen neues zum Thema.
STOLDRAG schrieb:das verwirrt mich jetzt, denn der DULV hat das ja auch gemacht (wir haben hier mehrere Beispiele)
Der DULV hatte sich "beschwert", dass der DAeC vorhandene PPL-Schleppberechtigungen anerkennen würde.
danke für die NfL, ich hatte nach den Nachweis gesucht
STOLDRAG schrieb:kann man nur mal den Druck aus den Ausbildungsbetrieben erhöhen. ich finde das langsam nicht mehr tragbar, was das LSGB da an eigenen Süppchen kocht.
Ich gehe davon aus, dass dieser voreilige Entschluß auch wieder zurückgenommen wird.
Steffen_E schrieb:Kann ich bestätigen, auch ich habe beim DULV seinerzeit einfach die Schleppberechtigung aus dem SPL TMG eintragen lassen, ging vollkommen problemlos. Sie wollte lediglich 5 Flugstunden auf einem Schleppfähigen Muster nachgewiesen haben.
das verwirrt mich jetzt, denn der DULV hat das ja auch gemacht (wir haben hier mehrere Beispiele)danke für die NfL, ich hatte nach den Nachweis gesucht