Hallo,
Frage zu LuftPersV § 84 Schleppberechtigung:
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(5) Die Rechte aus einer im Luftfahrerschein eingetragenen Schleppberechtigung dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber des Luftfahrerscheins mindestens zehn Schleppflüge in der jeweils eingetragen Art innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist Absatz 2 Nr. 2 oder Absatz 3 Nr. 2 anzuwenden.
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Ein Pilot kommt zu uns mit
- 100 Schlepps im PPL-A allein im letzten Jahr
- UL-Schlepp im Schein eingetragen
- keine UL-Schlepps in den letzten 24 Monaten
Beim DULV steht was dazu, aber so ganz klar ist der Satz nicht formuliert....
https://www.dulv.de/Dreiachs/Ausbildung/Schleppberechtigung
"Die 10 Schleppflüge innerhalb der letzten 24 Monate werden auf PPL voll anerkannt."
Schleppen auf UL ok oder nicht ok? Wie seht ihr das? Können E-Klasse Schlepps angerechnet werden?
Danke und auf in die Luft!
A.
in LuftPersV §84 (5) steht nicht " mindestens zehn Schleppflüge mit Luftsportgeräten".
Daher:; ja, man darf die 10 Schlepps in 24 Monaten mit SEP oder TMG haben.
Aber: wenn was passiert und jemand den Gerichtsweg geht, muss man sich evtl. die Frage gefallen lassen, ob das schlau war mit UL zu schleppen.
Das liegt also im eigenen Ermessen, ob man Lust hat, sich diese Frage stellen zu lassen, ich würde das dann damit beantworten, dass die Anerkennung für PPL ja schon immer die höhere Queranerkennung war, somit auf PPL->UL ebenfalls anwendbar ist und mir ein namentlich bekannter Vertreter der Landesluftfahrtbehörde genau dies so gesagt hat.
Der o.g. Verband legt seit einiger Zeit leider eine sehr ausgeprägte Fantasie an den Tag, wenn es um die korrekte Interpretation der Gesetzeslage geht. Deswegen kann ich @Steffen_E voll und ganz zustimmen.
Eine Anfrage beim LSGB hat ergeben:
Anrechnung nicht möglich, du musst auf UL die 10 Schlepps in 24 Monaten haben. Der Gesetzeswortlaut lässt da gar keine Anrechnung/anderes Verständnis zu.
ChrisW schrieb:ja, das LSGB sieht manche Dinge so.
Der Gesetzeswortlaut lässt da gar keine Anrechnung/anderes Verständnis zu.
Ändert aber nichts, dass das Gesetz das nicht schreibt. Wenn das Gesetz meint, dass etwas auf Luftsportgerät sein muss, schreibt es das auch.
"10 Schlepps in 24 Monaten"
Wie schauts dann mit "frisch" gemachter Schleppberechtigung aus ? Die ist ja möglicherweise mit 5 Starts erledigt, sind dann keine 10 in 24 Monaten......
mfg hb
Das verhält sich hier wie bei allen Berechtigungen, das Datum des Erhalts setzt den Zähler auf 0. Innerhalb der nächsten 24 Monate musst du dann die 10 Schlepps gemacht haben, um die Rechte weiterhin ausüben zu dürfen. Eine gute Quelle für Informationen dazu ist das Ausbildungshandbuch des DAeC, in diesem Fall Abschnitt 7.4.
Übrigens: Solche und andere Fragen beantwortet auch gerne der neu gegründete UL-Beirat des Luftsportgeräte-Büros:
https://www.daec.de/news/news-detail/lsg-b-beirat-fuer-ul-ausbildung-gegruendet/
Viele Grüße,
Michael
ChrisW schrieb:Man gut, dass das LSGB nicht der Gesetzgeber ist. Meine Nachfrage bei meiner Landesbehörde, die meine TMG und SEP Lizenz verwaltet hat genau das was Steffen bereits angeführt hat ergeben.
Anrechnung nicht möglich, du musst auf UL die 10 Schlepps in 24 Monaten haben. Der Gesetzeswortlaut lässt da gar keine Anrechnung/anderes Verständnis zu.
Es ist nicht explizit der F-Schlepp mit Luftsportgeräten gefordert, daher sind auch Schlepps mit Flugzeugen zulässig.
Steffen_E schrieb:Da hat der Steffen_E absolut Recht. Die LuftPersV hat es sogar sehr deutlich ausgeführt.in LuftPersV §84 (5) steht nicht " mindestens zehn Schleppflüge mit Luftsportgeräten".
Daher:; ja, man darf die 10 Schlepps in 24 Monaten mit SEP oder TMG haben.
Aber: wenn was passiert und jemand den Gerichtsweg geht, muss man sich evtl. die Frage gefallen lassen, ob das schlau war mit UL zu schleppen.
Das liegt also im eigenen Ermessen, ob man Lust hat, sich diese Frage stellen zu lassen, ich würde das dann damit beantworten, dass die Anerkennung für PPL ja schon immer die höhere Queranerkennung war, somit auf PPL->UL ebenfalls anwendbar ist und mir ein namentlich bekannter Vertreter der Landesluftfahrtbehörde genau dies so gesagt hat.
Was Michael-Kania schreibt:
Michael_Kania schrieb:Das UL-Ausbildungshandbuch halte ich für keine gut geeignete "Quelle" für die Klärungen von Rechtsfragen. Das Handbuch ist für die Ausbildung und deren Inhalte relevant, mehr nicht. Zudem ist es bis heute dermaßen fehlerbehaftet, dass es zum Teil schmerzt, wenn man sich damit auseinendergesetzt hat. Offenbar ist die Kompetenz eines "Beirates" der solche Fehler nicht korrigiert und ein AHB als "Rechtsquelle" empfiehlt auch nicht der geeignetere Ansprechpartner für eine klärung in dieser Sache. Ich nehme ja auch kein ATO-Handbuch her um damit offene Rechtsfragen zu begründen, selbstredent.
Das verhält sich hier wie bei allen Berechtigungen, das Datum des Erhalts setzt den Zähler auf 0. Innerhalb der nächsten 24 Monate musst du dann die 10 Schlepps gemacht haben, um die Rechte weiterhin ausüben zu dürfen. Eine gute Quelle für Informationen dazu ist das Ausbildungshandbuch des DAeC, in diesem Fall Abschnitt 7.4.
Und noch ein Hiweis: Die PPL-Schleppberechtigung wird als Berechtigung zum Eintrag in die UL-Lizenz komplett akzeptiert, wenn 5 Stunden auf ein schleppfähiges UL nachgewiesen werden. Das allein zeigt, das die Schlepps mit SEP/TMG natürlich zählen, wenn es um die Erhaltung der Berechtigung geht.
Ich weiß schon jetzt, welches nächste Argument rausgeholt werden wird, aber ich hab schon die Antwort darauf.... ;-)
Grüße vom Langsamflieger!
STOLDRAG schrieb:und das haben sie gerade im DAeC Ausbildungshandbuch geändert.
Die PPL-Schleppberechtigung wird als Berechtigung zum Eintrag in die UL-Lizenz komplett akzeptiert, wenn 5 Stunden auf ein schleppfähiges UL nachgewiesen werden.
Warum sie das machen: keine Ahnung.
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