Hallo,
ich möchte mich doch mal zum ursprünglichen Thema äussern. Ich denke der Brief der Behörde entspricht nicht geltendem Recht. Dazu mal ein paar Ausführungen:
LuftVG §1 ( Original Text )
(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Rechtsakte der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.
(2) Luftfahrzeuge sind
1.
Flugzeuge
2.
Drehflügler
3.
Luftschiffe
4.
Segelflugzeuge
5.
Motorsegler
6.
Frei- und Fesselballone
7.
(weggefallen)
8.
Rettungsfallschirme
9.
Flugmodelle
10.
Luftsportgeräte
11.
sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden. Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).
Da steht drin, das zu den im den Gesetzen genannten Luftfahrzeugen auch die Luftsportgeräte gehören.
LuftVZO §99 Abs.2 ( Original Text )
(2) Ausländische Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse über 120 Kilogramm, die von einem deutschen oder ausländischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, bedürfen der Muster- und Verkehrszulassung. Ausländische Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse bis 120 Kilogramm, die von einem deutschen oder ausländischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, bedürfen der Musterprüfung nach § 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät. Der Beauftragte kann einzelne ausländische Nachweise zur Erteilung der Zulassung nach Satz 1 anerkennen, wenn gewährleistet ist, dass eine Gleichwertigkeit der ausländischen technischen Anforderungen und Prüfverfahren vorliegt.
Da steht der Satzteil auf den sich der DULV beruft so nicht drin. Das sagt jetzt erst einmal das der Gesetzgeber ausschließlich eine Muster- und Verkehrszulassung benötigt . Ob deutsch oder ausländisch steht da erst mal nicht drin.
Klarer wird die Sachlage wenn man sich noch den LuftVO §8 1-3 und dann speziell Abs. 4 ansieht.
(1) Wird auf Grund des Ergebnisses einer luftaufsichtsrechtlichen Untersuchung ein Startverbot für ein Luftfahrzeug, das nicht in einem deutschen Luftfahrzeugregister eingetragen ist, verhängt, so hat die für die Gewährung der Verkehrsrechte zuständige Behörde unverzüglich den betreffenden Eintragungsstaat über die Untersuchungsergebnisse, die zur Verhängung des Startverbots führten, zu unterrichten. Falls der Eintragungsstaat nicht die Aufsicht über den Flugbetrieb dieses Luftfahrzeugs führt, ist der Staat zu unterrichten, der für die Aufsicht über den Flugbetrieb dieses Luftfahrzeugs zuständig ist. Die Bewertung des unterrichteten Staates ist bei der Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Startverbots zu berücksichtigen.
(2) Hat das Ergebnis einer luftaufsichtsrechtlichen Untersuchung eines Luftfahrzeugs, das nicht in einem deutschen Luftfahrzeugregister eingetragen ist, Anlass zu Bedenken im Hinblick auf dessen Verkehrssicherheit gegeben und wurde noch keine Maßnahme nach § 29 Absatz 3 Satz 5 und 6 oder Absatz 7 des Luftverkehrsgesetzes getroffen, so muss die für die Gewährung der Verkehrsrechte zuständige Behörde den nach Absatz 1 zuständigen Staat unterrichten.
(3) Für ein Luftfahrzeug, das in einem deutschen Luftfahrzeugregister eingetragen ist, ist ein Startverbot, das auf Grund des Ergebnisses einer luftaufsichtsrechtlichen Untersuchung verhängt wurde, erst aufzuheben, wenn seine Lufttüchtigkeit wiederhergestellt ist, es sei denn, die für die Bewertung der Lufttüchtigkeit zuständige Stelle hält einen Start unter Auflagen und Einschränkungen für vertretbar.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Luftsportgeräte, die nicht im Luftsportgeräteverzeichnis eingetragen sind.
Da steht dann relativ klar was der Gesetzgeber gemeint hat, das jedes Land selbst für die Luftfahrzeuge die unter seiner Flagge registriert sind die Verantwortung trägt. Das auch für Luftsportgeräte wie in Abs.4 beschrieben. Deutsche Regelung für Luftsportgeräte die allerdings deutsch betrieben werden müssen, gilt also nicht für ausl. Zulassungen.
Das wiederum kann nur bedeuten, das die Interpretation vom Herrn Daum so nicht haltbar ist.
Sehr spannend wird es dann bei der Einschätzung, das durch das Fehlen des Sachverhaltes als Ordnungswidrigkeit es automatisch eine Straftat sein muss! Aber eine Einschätzung ist auch nur eine Schätzung. Es könnt ja auch so eigeschätzt werden, das der Gesetzgeber das grundsätzlich nicht so gesehen hat und deshalb das auch nicht als Owi aufgeführt hat!
Das die Verbände seid langem schon ein Problem mit der ausl. Zulassung haben liegt auf der Hand. Es gehen schließlich Kunden verloren mit denen man keinen Umsatz mehr generieren kann.
Da ich davon ausgehe das auch die Verbände hier mitlesen möchte ich eine Bitte an die entspr. Istitutionen richten doch einfach mal eine klare Gesetzeslage zu schaffen anstatt nur dubiose Einschätzungen zu machen.
Luftsportgeräte ( ges. Luftfahrzeuge ) fallen nicht Aufgrund einer ausl. Zulassung vom Himmel.
Ich kann auch aus eigener Erfahrung sagen, das es bis dato sehr wohl legal möglich war als Wohnsitz-Deutscher ein ausl. zugelassenes Luftsportgerät zu betreiben ( I-Kennung ) und das die Versicherung auch zahlt! Der Versicherer kennt ja das Kennzeichen.
Ich möchte mich aber ausdrücklich für die Auflastung auf 600kg bedanken. Das ist ein echter Sicherheitsgewinn!
Genug Text für heute.
Stefan