Der neue Absatz steht auf Seite 13 Ziffer (2) b):
"Bei der Erteilung von Freigaben der Flugverkehrskontrolle und der
Wiederholung solcher Freigaben haben Lotsen und Piloten stets das
Rufzeichen des Luftfahrzeugs zu verwenden, für das die Freigabe gilt.
Bei Mitteilungen aus anderen Anlässen sind, nachdem der Kontakt
hergestellt wurde, kontinuierliche Zweiweg- Übermittlungen bis zur Beendigung des Kontakts ohne eine weitere Identifizierung oder einen
weiteren Anruf zulässig."
Also, dem gemütlichen Klönschnack steht nichts mehr im Wege!