smt schrieb: Oder auch letztes Jahr bei der Leserreise Frankreich vom FM - super heisser Tag, 3 Personen an Bord und volle Tanks (also sprich: 3000lbs).
Waren alle drei auf der Leserreise Menschen mit dem Gewicht von Amateurjockey´s? Habt die eine Zahnbürste geteilt, die Socken nur von links nach rechts gewechselt und die T-Shirts reihum im Kreis der Mitflieger? Sonst könnte ich meine SR 20 mit vollen Tanks nicht im Limit von 3000lbs halten. Vielleicht liegt sie an solchen Parametern, die lange Rollstrecke. Auch bei einer SR 20 gibt es wie bei den UL das Problem der Kilos.
Doch, hat problemlos hingehauen. Habs vorher mit nem Beladungsdiagramm berechnet. War eine schlanke junge Frau dabei und zwei Männer vorne (85Kg) - das meiste Gepäck war in einer anderen Maschine.
Aber wenn Du mal auf irgendein Treffen kommst, darfst Du mir gerne demonstrieren, wie Du aus ner 500mtr Bahn rauskommst. Bin ich gespannt.
Ich glaube, dass ich mit dem Vorschlag von rlippok die Situation hätte am besten
entschärfen können. Bin ich aber ehrlich gesagt in diesem Moment nicht drauf
gekommen. Aber um ehrlich zu sein, bin ich immer noch nicht sicher wie sich
denn nun die rechtliche Lage darstellt.
FD hat Recht, die Rechte des Flugleiters am Boden und in
der Luft unterscheiden sich. Aber man findet, je länger man sucht, verschiedene
Ansichten und Ausführungen.
Am 22.11.1977 überrollte ein Luftfahrzeugführer den
Rollhalt, startete selbständig, und drehte nach Erreichen der Platzrundenhöhe
in die “falsche” Richtung ab. Dieses wiederholte er nocheinmal !
Er wurde daraufhin vom Türmer (der war auch BFLer) angezeigt und dann durch die
Behörde um ein Ordnungsgeld gebeten. Der Luftfahrzeugführer wehrte sich dagegen
vor einem deutschen Gericht und wurde selbstverständlich frei gesprochen.
Darauf hin ging der Staatsanwalt gegen diesen Freispruch in Berufung, diese
wurde durch das Gericht ausdrücklich zugelassen! (“Die fristgerecht und formgerecht eingelegte und begründete
Rechtsbeschwerde ist nach § 80 Abs. 1 OWiG zuzulassen, da die Nachprüfung der
Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.”)
Die folgende Prüfung ergab die Rechtmäßigkeit der Entscheidung!
Auf deutsch, und verkürzt, bedeutet diese aktuelle und
einheitliche Rechtsprechung:
Der Türmer ist kein Flugleiter! Nur der verantwortliche Luftfahrzeugführer ist
auf unkontrollierten Verkehrs- landeplätzen für alle Entscheidungen (auch am
Boden!!) zum sicheren Betrieb eines Luftfahrzeuges zuständig!
Gerichtsurteil Bayerisches Oberstes Landesgericht,
Beschluss v. 25. Juli 1979, Az: 3 Ob OWi 92.79
Quelle: Pilotundrecht.de , “Verhaltenspflichten
eines Luftfahrzeugführers auf unkontrollierten Plätzen” (6.Zeile von untern)
smt schrieb: Also nach Helgoland traue ich mich tatsächlich nicht - was wenn die dort doch mal Winstille haben? Und Courchevel (leider) auch nicht. Aber klar, Hannover reicht natürlich die Center-Bahn - aber warum die nehmen, wenn direkt daneben noch ne "richtige" Bahn ist? ;-) Ist ja auch alles ne Frage der Sicherheit. Und bezahlt hab ich schliesslich auch die ganze "Landegebühr".
Ich kenne es halt von meinem Heimatplatz EDTS - 2200 Fuss Höhe, heisser Tag, windstille und vollgetankt - da wird die Bahn (800 m) richtig knapp - da kommste mit 500 Metern schlicht nicht raus.
Oder auch letztes Jahr bei der Leserreise Frankreich vom FM - super heisser Tag, 3 Personen an Bord und volle Tanks (also sprich: 3000lbs). Wir haben rund 35 Minuten gebraucht bis wir nur mal auf FL80 waren. Die Radar Lotsen haben schon mit den Hufen gescharrt, weil es so lange bei uns ging.
Ich hab auch schon andere SR20 geflogen und konnte nun wirklich keinen signifikanten Unterschied zu meiner feststellen. Die Steigleistung ist eben nicht der Hit. Aber wenn man das weiss, kann man ja damit auch umgehen. Und ich hab halt auch schon SR22 geflogen und kenne den Unterschied.
Sascha
Oh Gott, was für ne Krücke, sorry, leider mit ein bißchen mehr Kilogramm an Bord hoffnungslos untermotorisiert, über ein halbe Stunde um auf FL80 zu kommen gehört ja fast schon ins Guiness Buch der Rekorde (-;, trauriger Rekord.... Fazit: Maximal 2 Personen ohne Gepäck, max. 1/2 volle Tanks und dann klappt es auch schneller auf FL80. Deine Startsrecke kommt denn dem im Handbuch gleich (: und Du kannst Dich nach Helgoland aufmachen, fliegen kann so schööön sein..... Nix für ungut
Ich glaube, dass ich mit dem Vorschlag von rlippok die Situation hätte am besten
entschärfen können. Bin ich aber ehrlich gesagt in diesem Moment nicht drauf
gekommen. Aber um ehrlich zu sein, bin ich immer noch nicht sicher wie sich
denn nun die rechtliche Lage darstellt.
FD hat Recht, die Rechte des Flugleiters am Boden und in
der Luft unterscheiden sich. Aber man findet, je länger man sucht, verschiedene
Ansichten und Ausführungen.
Am 22.11.1977 überrollte ein Luftfahrzeugführer den
Rollhalt, startete selbständig, und drehte nach Erreichen der Platzrundenhöhe
in die “falsche” Richtung ab. Dieses wiederholte er nocheinmal !
Er wurde daraufhin vom Türmer (der war auch BFLer) angezeigt und dann durch die
Behörde um ein Ordnungsgeld gebeten. Der Luftfahrzeugführer wehrte sich dagegen
vor einem deutschen Gericht und wurde selbstverständlich frei gesprochen.
Darauf hin ging der Staatsanwalt gegen diesen Freispruch in Berufung, diese
wurde durch das Gericht ausdrücklich zugelassen! (“Die fristgerecht und formgerecht eingelegte und begründete
Rechtsbeschwerde ist nach § 80 Abs. 1 OWiG zuzulassen, da die Nachprüfung der
Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.”)
Die folgende Prüfung ergab die Rechtmäßigkeit der Entscheidung!
Auf deutsch, und verkürzt, bedeutet diese aktuelle und
einheitliche Rechtsprechung:
Der Türmer ist kein Flugleiter! Nur der verantwortliche Luftfahrzeugführer ist
auf unkontrollierten Verkehrs- landeplätzen für alle Entscheidungen (auch am
Boden!!) zum sicheren Betrieb eines Luftfahrzeuges zuständig!
Gerichtsurteil Bayerisches Oberstes Landesgericht,
Beschluss v. 25. Juli 1979, Az: 3 Ob OWi 92.79
Quelle: Pilotundrecht.de , “Verhaltenspflichten
eines Luftfahrzeugführers auf unkontrollierten Plätzen” (6.Zeile von untern)
Danke, daß wenigstens Du noch was zum Thema beigetragen hast, mich als Anfänger interessiert sowas nämlich und ob eine SR20 nun 100 oder 1000m zum starten braucht, ist mir hier bei diesem Thema völlig wurscht.
Carlson schrieb: Aber, er darf dir nicht sagen, wie du zu starten hast ...
Das ist natürlich ein Irrtum!
Michael
Ach ja? Wie will der FL 1. feststellen, wo mein Gashebel steht und 2. mir auch noch vorschreiben, wo ich ihn hinzuschieben habe?
Ich als Pilot starte mit exakt dem Powersetting, das ICH fuer angemessen halte.
Chris
gelöschter User am 05.05.2013 um 07:06 Uhr
Chris_EDNC schrieb:
FlyingDentist schrieb:
Carlson schrieb: Aber, er darf dir nicht sagen, wie du zu starten hast ...
Das ist natürlich ein Irrtum!
Ich als Pilot starte mit exakt dem Powersetting, das ICH fuer angemessen halte.
Selbstverständlich kann ein Flugleiter auf Dein Powersetting beim Start keinen Einfluss nehmen. Das "Wie" bedeutet hier in diesem Zusammenhang natürlich ein "Wann", ein "Vonwo" und letzlich natürlich ein alles entscheidendes "Obüberhaupt" gestartet werden kann bzw. darf!
Michael
am 06.05.2013 um 09:19 Uhr
Ich glaube, dass ich mit dem Vorschlag von rlippok die Situation hätte am besten
entschärfen können. Bin ich aber ehrlich gesagt in diesem Moment nicht drauf
gekommen. Aber um ehrlich zu sein, bin ich immer noch nicht sicher wie sich
denn nun die rechtliche Lage darstellt.
FD hat Recht, die Rechte des Flugleiters am Boden und in
der Luft unterscheiden sich. Aber man findet, je länger man sucht, verschiedene
Ansichten und Ausführungen.
Am 22.11.1977 überrollte ein Luftfahrzeugführer den
Rollhalt, startete selbständig, und drehte nach Erreichen der Platzrundenhöhe
in die “falsche” Richtung ab. Dieses wiederholte er nocheinmal !
Er wurde daraufhin vom Türmer (der war auch BFLer) angezeigt und dann durch die
Behörde um ein Ordnungsgeld gebeten. Der Luftfahrzeugführer wehrte sich dagegen
vor einem deutschen Gericht und wurde selbstverständlich frei gesprochen.
Darauf hin ging der Staatsanwalt gegen diesen Freispruch in Berufung, diese
wurde durch das Gericht ausdrücklich zugelassen! (“Die fristgerecht und formgerecht eingelegte und begründete
Rechtsbeschwerde ist nach § 80 Abs. 1 OWiG zuzulassen, da die Nachprüfung der
Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.”)
Die folgende Prüfung ergab die Rechtmäßigkeit der Entscheidung!
Auf deutsch, und verkürzt, bedeutet diese aktuelle und
einheitliche Rechtsprechung:
Der Türmer ist kein Flugleiter! Nur der verantwortliche Luftfahrzeugführer ist
auf unkontrollierten Verkehrs- landeplätzen für alle Entscheidungen (auch am
Boden!!) zum sicheren Betrieb eines Luftfahrzeuges zuständig!
Gerichtsurteil Bayerisches Oberstes Landesgericht,
Beschluss v. 25. Juli 1979, Az: 3 Ob OWi 92.79
Quelle: Pilotundrecht.de , “Verhaltenspflichten
eines Luftfahrzeugführers auf unkontrollierten Plätzen” (6.Zeile von untern)
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